AS 2003 4091
Bundesbeschluss über das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Bundesbeschluss über das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
vom 13. Juni 1996
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. September 19952, beschliesst:
Art. 1
1 Das am 25. Februar 1991 beschlossene Übereinkommen über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen über die Umweltverträglich-
keitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 13. Juni 1996 Ständerat, 11. März 1996 Der Präsident: Leuba Der Präsident: Schoch Der Protokollführer: Duvillard Der Sekretär: Lanz
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1995 IV 397
2003-2431 4091
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. BB AS 2003