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AS 2003 4257

Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2004

Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2004

vom 13. Oktober 2003

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2004: a. 248 950 Franken bei Lieferungen; b. 248 950 Franken bei Dienstleistungen; c. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken; d. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, wel- che die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports ver- geben.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. Oktober 20022 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2003 wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

13. Oktober 2003 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

SR 172.056.12 1 SR 172.056.1 2 AS 2002 4148

2003-2293 4257

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen AS 2003 für das Jahr 2004