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AS 2003 4297

Postgesetz

Postgesetz (PG)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 25. Februar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 20022, beschliesst:

I Das Postgesetz vom 30. April 19973 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 3 Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz und stellt sicher, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes in allen Regionen für alle Bevölke- rungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sind. Die Hauszustellung erfolgt grundsätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen.

Art. 5 Abs. 2

2 Wer eine Konzession erwerben will, muss:

a. dafür Gewähr bieten, dass er oder sie das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession ein- hält; b. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2003 Ständerat, 21. März 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz