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AS 2003 4403

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (Geldwäschereiverordnung Kst, GwV Kst)

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (Geldwäschereiverordnung Kst, GwV Kst)

vom 10. Oktober 2003

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und 41 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 19971 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 DieseVerordnung bestimmt, wie die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG

umzusetzen sind. 2 Sie gilt für Finanzintermediäre, die nach Artikel 13 Buchstabe b GwG der Aufsicht der Kontrollstelle direkt unterstellt sind.

Art. 2 Allgemeine Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Kassageschäft: alle Bargeschäfte (insbesondere der Geldwechsel und der Verkauf von Reisescheck), die Barzeichnung von Inhaberpapieren, Geld- und Wertübertragungen sowie der Kauf und Verkauf von Edelmetallen, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist; b. Geld- und Wertübertragung: der Transfer von Vermögenswerten, ausge- nommen physische Transporte, durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlung einer ent- sprechenden Summe in Bargeld oder anderer Form im Ausland durch bar- geldlose Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Ver- wendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems; c. Konzern: Gesellschaft, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise zwei oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und eine Konzernrechnung erstellt;

SR 955.16 1 SR 955.0

2003-0833 4403

Geldwäschereiverordnung Kst AS 2003

d. politisch exponierte Personen

1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Aus-

land: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung,

2. Unternehmen und Personen, welche den genannten Personen aus fami-

liären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe ste- hen.

Art. 3 Begriff der Sitzgesellschaft Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organi- sierte Vermögenseinheiten, die: a. keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kauf- männischer Art geführten Gewerbes betreiben; oder b. keine eigenen Geschäftsräume unterhalten oder kein eigenes Personal beschäftigen oder bei denen das Personal einzig administrative Aufgaben erfüllt.

Art. 4 Verbotene Geschäftsbeziehungen Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Banken führen, welche im Staat nach dessen Recht sie organisiert sind, keine physische Präsenz unterhalten, es sei denn, diese Banken sind Teil eines angemessen konsolidiert überwachten Finanzkonzerns.

Art. 5 Aufnahme der Geschäftsbeziehung und Ausführung von Transaktionen

1 Eine Geschäftsbeziehung gilt im Moment des Vertragsschlusses als aufgenommen.

2 Alle zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten (Art. 3–8 GwG)

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)

Art. 6 Erforderliche Angaben

1 Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär von der

Vertragspartei folgende Angaben: a. für natürliche Personen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vor- name, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;

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b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domizil- adresse.

2 Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in welchem Geburtsdaten oder Wohn-

sitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesi- tuation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 7 Natürliche Personen und Inhaber von Einzelunternehmen

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung identifiziert der Finanzintermediär die

Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.

2 Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft

der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise.

3 Folgende Identifizierungsdokumente sind zulässig:

a. ein mit einer Fotografie versehenes, von einer Schweizer Behörde ausge- stelltes Dokument; b. ausländische Reisepässe und spezielle Reisedokumente, die das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung in den Weisungen Visa und Grenzkontrolle (VGK)2 für den Grenzübertritt zulässt.

Art. 8 Juristische Personen und Personengesellschaften

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im Handelsregister eingetragenen

juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente: a. eines durch den Handelsregisterführer ausgestellten Handelsregisterauszugs; b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Handelsregisterbehörde geführten Datenbank; c. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Ver- zeichnissen und Datenbanken.

2 Nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Personengesell-

schaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren: a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestäti- gung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments; b. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Ver- zeichnissen und Datenbanken.

2 Weisungen Visa und Grenzkontrolle (VGK) A-22; zu beziehen beim Bundesamt für

Zuwanderung, Integration und Auswanderung, Quellenweg 9/15, 3003 Bern-Wabern;

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3 Der Handelsregisterauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Ver-

zeichnis- oder Datenbankauszug dürfen höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.

4 Der Finanzintermediär besorgt den Auszug nach Absatz 1 Buchstaben b und c

sowie nach Absatz 2 Buchstabe b selber.

5 Bei der Identifizierung von im Handelsregister nicht eingetragenen Vereinen,

Stiftungen und Gemeinschaften sind auch die Personen, welche die Geschäftsbezie- hung eröffnen, soweit sie zeichnungsberechtigt sind, zu identifizieren und zu doku- mentieren.

Art. 9 Form und Behandlung der Dokumente 1 Der Finanzintermediär lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen. 2 Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheits- bestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.

Art. 10 Echtheitsbestätigung

1 Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann

ausgestellt werden durch: a. einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt; b. einen schweizerischen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG oder einen ausländischen Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Auf- sicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei unter- steht.

2 Die Echtheitsbestätigung darf höchstens zwölf Monate alt sein.

Art. 11 Fehlen der Identifizierungsdokumente Verfügt eine Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatz- dokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 12 Kassageschäfte 1 Bei Kassageschäften muss der Finanzintermediär die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 25 000 Franken erreichen oder übersteigen.

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2 Bei Geldwechselgeschäften muss er die Vertragspartei identifizieren, wenn eine

oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von

5 000 Franken erreichen oder übersteigen.

3 Bei Geld- und Wertübertragungen ist die auftraggebende Vertragspartei in jedem

Fall zu identifizieren.

4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 1 und 2 Verdachtsmomente für eine mögliche

Geldwäscherei vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.

Art. 13 Angabe der auftraggebenden Vertragspartei bei Zahlungsaufträgen

1 Der Finanzintermediär gibt bei allen Zahlungsaufträgen ins Ausland den Namen,

die Kontonummer und das Domizil der auftraggebenden Vertragspartei oder den Namen und eine Identifizierungsnummer an.

2 Der Finanzintermediär kann aus berechtigten Gründen, wie bei Daueraufträgen,

von diesen Angaben absehen. Er klärt diese Gründe ab und dokumentiert sie.

Art. 14 Börsenkotierte juristische Personen 1 Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person ver- zichten, wenn sie an der Börse kotiert ist. 2 Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.

Art. 15 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 3. Kapitels ab.

2. Abschnitt:

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG)

Art. 16 Grundsatz Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertrags- partei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertrags- partei mit ihr identisch ist, namentlich wenn: a. eine Person, die keine genügend enge Verbindung zur Vertragspartei hat, eine Vollmacht besitzt; b. er annehmen muss, dass die Vermögenswerte, die die Vertragspartei ein- bringt, deren finanzielle Verhältnisse übersteigen;

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c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt; d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.

Art. 17 Sitzgesellschaften und Familienstiftungen 1 Der Finanzintermediär muss in jedem Fall von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist. Eine Sitzgesellschaft kann nicht wirtschaft- lich Berechtigte sein.

2 Stellt der Finanzintermediär fest, dass eine Familienstiftung oder eine andere

juristische Person oder Gesellschaft, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mit- glieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaft- liche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, nicht ausschliesslich die genannten statutarischen Zwecke verfolgt, so muss er ebenfalls von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirt- schaftlich berechtigte Person ist.

Art. 18 Kassageschäfte

1 Bei Kassageschäften muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine

schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 25 000 Franken erreichen oder übersteigen. 2 Bei Geldwechselgeschäften muss er von der Vertragspartei eine schriftliche Erklä- rung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von

5000 Franken erreichen oder übersteigen.

3 Bei Geld- und Wertübertragungen muss er in jedem Fall von der Vertragspartei

eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.

Art. 19 Erforderliche Angaben 1 Die Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: a. für natürliche Personen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorna- me, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit; b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domizilad- resse. 2 Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtig- ten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer in der Gesellschaftsdokumentation bezeichneten zeichnungsberechtigten Per- son zu unterzeichnen.

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3 Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in welchem

Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 20 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten

1 Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen

keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, muss die Erklärung der Ver- tragspartei die Angaben nach Artikel 19 für folgende Personen enthalten: a. den effektiven Gründer; b. die Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen ertei- len können; c. den nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen können.

2 Beiwiderrufbaren Konstruktionen muss die Erklärung der Vertragspartei die

Angaben nach Artikel 19 für den effektiven Gründer enthalten.

Art. 21 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär als Vertragspartei 1 Handelt es sich bei der Vertragspartei um einen spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediär oder eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG, so braucht von ihr keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt zu werden.

2 Als spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär gilt:

a. ein schweizerischer Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GwG; b. ein ausländischer Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht.

3 Bei Missbräuchen oder generellen Warnungen der Kontrollstelle über einzelne

Institute oder über Institute eines bestimmten Landes muss auch eine Vertragspartei nach Absatz 1 eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abgeben.

Art. 22 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder Beteili- gungsgesellschaft mit mehr als zwanzig wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss der Finanzintermediär nur für diejenigen Investoren eine Erklärung einholen, die allein oder in gemeinsamer Absprache an den eingebrachten Vermögenswerten zu mindestens fünf Prozent berechtigt sind.

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Art. 23 Scheitern der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanz- intermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 3. Kapitels ab.

3. Abschnitt:

Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)

Art. 24 Die Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung der wirtschaftlich berechtig- ten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob: a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei zutreffen; b. die Vertragspartei mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist; c. die Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.

4. Abschnitt: Besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG)

Art. 25 Anwendungsfälle Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn einer der nachfolgenden Fälle vorliegt: a. eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko nach Artikel 26; b. eine Transaktion mit erhöhtem Risiko nach Artikel 27; c. ein anderer Fall nach Artikel 6 GwG.

Art. 26 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko

1 Der Finanzintermediär legt Kriterien fest, welche auf Geschäftsbeziehungen mit

erhöhtem Risiko hinweisen. 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbeson- dere in Frage: a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

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c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaft- lich berechtigten Person; d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; f. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen. 3 Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. 4 Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko nach den Absätzen 2 und 3.

5 Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder

beschliesst über die Aufnahme und die Weiterführung einer Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.

Art. 27 Transaktionen mit erhöhtem Risiko 1 Der Finanzintermediär legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöh- tem Risiko fest. 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbeson- dere in Frage: a. die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbezie- hungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.

3 Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:

a. Transaktionen, bei denen auf ein Mal oder gestaffelt Bargeld, Inhaberpapiere oder Edelmetalle im Wert von 100 000 Franken oder mehr physisch einge- bracht oder zurückgezogen werden; b. Geld- und Wertübertragungen, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.

Art. 28 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbezie-

hungen und Transaktionen. 2 Die Kontrollstelle kann vom Finanzintermediär die Einführung eines informatikge- stützten Überwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.

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Art. 29 Inhalt der Abklärungen

1 Bei Anwendungsfällen nach Artikel 25 beginnt der Finanzintermediär unverzüg-

lich mit den besonderen Abklärungen.

2 Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:

a. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; b. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; c. die Hintergründe der Zahlungseingänge; d. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person; e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirt- schaftlich berechtigten Person; f. die finanzielle Situation der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtig- ten Person; g. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht; h. bei Geld- und Wertübertragungen: Name, Vorname und Adresse der begüns- tigten Person.

Art. 30 Vorgehensweise

1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:

a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person; b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaft- lich berechtigten Person; c. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Daten- banken; d. Erkundigungen bei Dritten. 2 Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibi- lität und dokumentiert sie.

3 Die Abklärungen dürfen abgeschlossen werden, sobald der Finanzintermediär

zuverlässig beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Arti- kel 9 Absatz 1 GwG vorliegen.

5. Abschnitt: Beizug Dritter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Art. 31 Beigezogene Person 1 Der Finanzintermediär darf zur Identifizierung der Vertragspartei, zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, zur erneuten Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und zur Durchführung der besonderen Abklä-

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rungen einen anderen Finanzintermediär beiziehen, sofern dieser einer gleichwerti- gen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei unter- steht. 2 Der Finanzintermediär darf zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 mittels einer schriftlichen Vereinbarung einen anderen Dritten beiziehen, wenn er: a. den Dritten sorgfältig auswählt; b. den Dritten über seine Aufgaben instruiert; c. die Erfüllung der Pflichten beim Dritten kontrolliert.

Art. 32 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern

1 Ist die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär ange-

hört, bereits in gleichwertiger Weise identifiziert worden, so braucht sie nicht erneut identifiziert zu werden. Jedem betroffenen Finanzintermediär müssen Kopien der ursprünglichen Identifizierungsdokumente vorliegen.

2 Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen des Konzerns bereits eine Erklärung über die

wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt wurde. Eine Kopie der Erklärung muss bei jedem betroffenen Finanzintermediär vorliegen.

Art. 33 Modalitäten 1 Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben persönlich verantwortlich.

2 Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

gedient haben, zu seinen Akten nehmen. Die beauftragte Person bestätigt dem Finanzintermediär schriftlich, dass die ihr übergebenen Kopien den Originalunterla- gen entsprechen.

3 Eine Weiterdelegation durch die beauftragte Person ist ausgeschlossen.

6. Abschnitt: Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG)

Art. 34 Erstellung und Organisation der Dokumente 1 Der Finanzintermediär erstellt und organisiert seine Dokumentation so, dass die Kontrollstelle oder ein von ihr nach Artikel 18 Absatz 2 GwG bezeichneter Dritter sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG und nach dieser Verordnung bilden kann.

2 Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:

a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben; b. in den Fällen nach dem 2. Abschnitt, die schriftliche Erklärung der Ver- tragspartei über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person;

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c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 26; d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklä- rungen nach Artikel 30; e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen; f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG; g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehun- gen.

3 Die Unterlagen müssen erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.

Art. 35 Aufbewahrung der Dokumente

1 Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort

in der Schweiz aufbewahrt werden.

2 Der Finanzintermediär hat die Unterlagen und Belege so aufzubewahren, dass er

innerhalb einer angemessenen Frist einem Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden nachkommen kann.

7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen (Art. 8 GwG)

Art. 36 Ausbildung Der Finanzintermediär sorgt für die Ausbildung und die laufende Fortbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibekämpfung.

Art. 37 Interne Richtlinien

1 Der Finanzintermediär mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die

eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verfasst interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Darin legt er fest, wie die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG und nach dieser Verordnung in seinem Betrieb umgesetzt wer- den.

2 Er regelt darin insbesondere:

a. die interne Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten; b. die Identifizierung der Vertragspartei; c. die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person; d. die erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person; e. die besondere Abklärungspflicht; f. die Dokumentationspflicht;

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g. die Kriterien zur Erkennung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risi- ko; h. die Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko; i. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung; j. die Kriterien, nach denen Dritte gemäss Artikel 31 Absatz 2 beigezogen werden können.

3 Dieinternen Richtlinien sind durch das oberste Geschäftsführungsorgan zu

genehmigen. 4 Die internen Richtlinien sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Form mitzuteilen.

Art. 38 Geldwäschereifachstelle

1 Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwä-

schereifachstelle zu bezeichnen.

2 Die Geldwäschereifachstelle:

a. bereitet die internen Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei vor und sorgt für deren Umsetzung; b. plant und überwacht die interne Ausbildung; c. berät in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei zusam- menhängen.

Art. 39 Interne Kontrolle

1 Der Finanzintermediär mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die

eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, bezeichnet eine oder mehrere qualifi- zierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Organisation Kontrollen durchführen.

2 Eine mit der Überwachung beauftragte interne Person darf keine Geschäftsbezie-

hungen kontrollieren, im Rahmen welcher sie selbst tätig geworden ist.

Art. 40 Beizug Dritter

1 Der Finanzintermediär kann auch fachkundige externe Personen zur Wahrneh-

mung der Aufgaben nach den Artikeln 38 und 39 beiziehen. 2 Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben persönlich verantwortlich.

Art. 41 Revision 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, sich einer periodischen Revision über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG und nach dieser Verordnung zu unterziehen.

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2 Die Revision wird von der Kontrollstelle oder einer von dieser akkreditierten

Revisionsstelle durchgeführt. Der Finanzintermediär bezeichnet die Revisionsstelle seiner Wahl und legt sie der Kontrollstelle zur Genehmigung vor.

3 Die Kontrollstelle kann einen Finanzintermediär, der von einer akkreditierten

Revisionsstelle revidiert wird, periodisch selber überprüfen.

3. Kapitel:

Abbruch der Geschäftsbeziehung und Meldepflicht (Art. 9–10 GwG)

Art. 42 Abbruch der Geschäftsbeziehung Der Finanzintermediär muss die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn: a. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 24 bestehen bleiben; b. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.

Art. 43 Unzulässiger Abbruch der Geschäftsbeziehung

1 Sind die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 GwG

erfüllt, so darf die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht abgebrochen werden.

2 Der Finanzintermediär darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen oder den

Abzug bedeutender Vermögenswerte nicht zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorste- hen.

Art. 44 Verhalten bei fehlender Behördenverfügung Erhält der Finanzintermediär nach einer Meldung von den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Werktagen keine Verfügung, welche die Sperre der Vermögenswerte aufrechterhält, so kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will.

Art. 45 Rückerstattung der Vermögenswerte Bricht der Finanzintermediär in einem Fall nach den Artikeln 15, 23, 42 oder auf Grund der Abklärungen nach Artikel 29 die Geschäftsbeziehung ab oder lehnt er die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab, so muss er die Vermögenswerte, soweit sie den Betrag von 25 000 Franken überschreiten, in einer Form zurückerstatten, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen («paper trail»). Ausgenommen sind Kassageschäfte mit Bargeld.

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Art. 46 Vermögenssperre durch Dritte Ist der Finanzintermediär rechtlich nicht in der Lage, die Vermögenswerte der Vertragspartei zu sperren, so informiert er unverzüglich den verfügungsberechtigten Finanzintermediär.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 25. November 19983 über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanz- intermediäre wird aufgehoben.

Art. 48 Übergangsbestimmungen

1 Der Finanzintermediär muss die Anforderungen nach den Artikeln 25–30 und 37

spätestens ab dem 1. Januar 2005 erfüllen. Die Kontrollstelle kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

2 Der Finanzintermediär hat die bestehenden Geschäftsbeziehungen bis zum

31. Dezember 2004 nach den Kriterien von Artikel 26 Absatz 4 einzuteilen. Dazu darf er grundsätzlich auf aktuelle Daten abstellen und braucht nicht rückwirkend Transaktionen zu analysieren. Die Kontrollstelle kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern. 3 Die externe Revisionsstelle hat in ihrem Revisionsbericht für das Geschäftsjahr

2004 die Angemessenheit der Kriterien nach den Artikeln 26 Absatz 1 und 27

Absatz 1 zu beurteilen.

Art. 49 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

10. Oktober 2003 Für die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei Eidgenössische Finanzverwaltung Der Direktor: Peter Siegenthaler

3 AS 1999 618

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