AS 2003 4537
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (OV-EVD)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 14. Juni 19991 für das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement wird wie folgt geändert:
Art. 14 Die Vollzugsstelle und die Zulassungskommission für den Zivildienst 1 Die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Zivildienst. Sie sorgt für die effiziente Organisation der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen und die Sicherstellung des volkswirtschaftlichen Nutzens des Zivildienstes.
2 Die Vollzugsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie nimmt Zulassungsgesuche entgegen, führt die Instruktionsverfahren durch und organisiert die persönlichen Anhörungen der gesuchstellenden Personen. b. Sie unterstützt die Zulassungskommission in ihrer Aufgabenerfüllung. c. Sie anerkennt Einsatzbetriebe. d. Sie setzt die zivildienstpflichtigen Personen ein.
3 Die Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission) führt die
persönlichen Anhörungen der gesuchstellenden Personen durch und entscheidet die Zulassungsgesuche. Sie gewährleistet eine rasche, sachgerechte Behandlung der Gesuche.
4 Das Departement ernennt die Zulassungskommission. Es kann ihr Weisungen
erteilen. Weisungen betreffend die Entscheidung eines Einzelfalles sind jedoch ausgeschlossen.
5 Organisationund Aufgaben der Vollzugsstelle und der Zulassungskommission
werden durch besondere Erlasse geregelt.
1 SR 172.216.1
2003-2088 4537
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement AS 2003
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz