AS 2003 4609
Verordnung über die Militärdienstpflicht
Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV)
vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG) sowie die Artikel 11, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), verordnet:
1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige: a. die Dauer der Militärdienstpflicht; b. die Ausbildungsdienstpflicht; c. die Mutation der Funktion und des Grades.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über:
a. das militärische Personal; b. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. die Angehörigen der Militärjustiz; d. die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; e. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; f. die Angehörigen der Stäbe Bundesrat; g. die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe. 2 Diese Verordnung gilt im Assistenz- und Aktivdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes anordnen.
SR 512.21
2002-1825 4609
Militärdienstpflicht AS 2003
Art. 3 Begriffe und Abkürzungen
1 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in den Anhängen 1 und 3
festgelegt.
2 Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee»,
«der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.
2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
Art. 4 Spezialisten
1 Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2
bezeichnet. 2 Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.
3 Spezialistensind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der
ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn: a. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder b. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.
Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
1 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten,
höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich erhöht werden kann. 2 Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienst- pflicht verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlas- sung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.
3 Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.
4 Sie werden entlassen, wenn:
a. sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen; oder b. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.
Art. 6 Militärisches Personal 1 Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsver- hältnisses der Militärdienstpflicht. 2 Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehöri- ge des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.
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3 Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der
beruflichen Tätigkeit richtet sich nach Artikel 5.
Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen: a. wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen; b. wenn kein Bedarf mehr besteht.
Art. 8 Entlassung Die Entlassungen nach diesem Titel sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug.
3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
1. Kapitel: Umfang
Art. 9 Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst
1 Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden leisten während der Dauer der
Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie: a. 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen; oder b. 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen. 2 Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Absatz 1 fest- gelegten, beträgt ihre Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage. 3 Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungs- pflicht: a. Korporal: 260 Tage; b. Wachtmeister: 400 Tage; c. Oberwachtmeister: 430 Tage; d. Feldweibel: 450 Tage; e. Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; f. Adjutantunteroffizier: 620 Tage; g. Stabsadjutant: 670 Tage; h. Hauptadjutant und Chefadjutant: 770 Tage.
4 Subalternoffiziere leisten 600 Tage Ausbildungsdienst.
5 Für Fallschirmaufklärer kann die Gesamtdienstleistungspflicht nach den Absät-
zen 3 und 4 um höchstens 60 Tage erhöht werden.
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6 Die Ausbildungsdienstpflicht der Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich nach der Dauer der Führung eines Kommandos oder der Ausübung einer Funktion nach Artikel 50. 7 Spezialisten der Grade Hauptmann bis Oberst und Fachoffiziere leisten in Fortbil- dungsdiensten der Truppe höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
8 Angehörige der Armee dürfen im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu
höchstens 60 Tagen Ausbildungsdienst innerhalb zweier aufeinanderfolgender Jahre aufgeboten werden. Die Dienste können auch tageweise geleistet werden.
Art. 10 Durchdiener Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den Ausbildungsdienst wie folgt: a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden: an 300 aufeinanderfolgen- den Tagen; b. Wachtmeister: an 430 aufeinanderfolgenden Tagen; c. Subalternoffiziere: an 600 aufeinanderfolgenden Tagen.
Art. 11 Ausbildungsdienstpflicht von militärischem Personal 1 Militärischem Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, wird pro Kalender- jahr ein Wiederholungskurs à 19 Tage angerechnet.
2 Grundausbildungsdienste gemäss Anhang 4 werden als anrechenbare Ausbil-
dungsdienste geleistet.
Art. 12 Anrechnung von Diensttagen
1 EinDiensttag gilt als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige während
mindestens fünf Stunden Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat. 2 Dauert der Diensttag weniger als fünf Stunden, gilt er als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat. 3 Diensttage, an denen wegen Krankheit oder Unfall keine Tätigkeiten für die Trup- pe verrichtet werden konnten, werden angerechnet; vorbehalten bleibt die vorzeitige Entlassung aus ärztlichen Gründen.
4 Der Entlassungstag wird als Diensttag angerechnet.
Art. 13 Anrechnung von Wochenenden zwischen zwei Ausbildungsdiensten
1 Das Wochenende zwischen zwei Ausbildungsdiensten wird den Militärdienst-
pflichtigen mit zwei Tagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und besol- det, wenn sie im anschliessenden Ausbildungsdienst Dienst leisten und die beiden Dienste nur durch das Wochenende unterbrochen werden.
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2 Wird lediglich am Freitag Dienst geleistet, so wird das Wochenende nicht ange-
rechnet.
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Ausbildungsdienstarten Die Ausbildungsdienste gliedern sich in Grundausbildungsdienste und Fortbil- dungsdienste der Truppe. Die detaillierten Bezeichnungen sind im Anhang 3 gere- gelt.
Art. 15 Zu bestehende Ausbildungsdienste 1 Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Grundausbildungs- dienste, Trainingskurse, Umschulungskurse, Vorkurse, Fachdienstkurse und Zusatz- ausbildungsdienste sind im Anhang 4 aufgeführt.
2 Höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere leisten acht Wiederholungskurse,
sowie, entsprechend ihrer Einteilung, ihrem Grad und ihrer Funktion, weitere Aus- bildungsdienste, bis sie die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben. 3 Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.
4 Ausbildungsdienste für Offiziere der Reserve dauern:
a. für Subalternoffiziere: höchstens zwei Tage pro Jahr; b. für Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens fünf Tage pro Jahr.
5 Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formatio-
nen pro Jahr für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden: a. für Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten; b. für Entlassungsarbeiten; c. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.
6 Kadervorkurse dauern:
a. für Wiederholungskurse und Umschulungskurse: in der Regel von Mittwoch bis Freitag, bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen höchstens fünf Wochentage; b. für andere Ausbildungsdienste der Formationen: höchstens zwei Wochen- tage; c. für Grundausbildungsdienste, die länger als 26 Tage dauern: höchstens fünf Wochentage.
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7 Für Erkundung sowie für Besondere Dienstleistungen können pro Jahr zusätzlich
aufgeboten werden: a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere: höchs- tens drei Tage; b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens vier Tage; c. Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens sechs Tage; d. Stabsoffiziere: höchstens sieben Tage.
Art. 16 Zuständigkeiten
1 Das VBS:
a. bestimmt in der Mehrjahresplanung die Grunddaten für die Ausbildungs- dienste; b. kann für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Militärischen Aufgebotstableau angegeben; c. kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise im Einzelfall an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere, in der Regel gleich lange oder kürzere, Dienste anordnen; d. kann in begründeten Fällen die Leistung von Umschulungskursen ausserhalb der Wiederholungskurse beantragen. e. entscheidet über die Verkürzung oder über die Verlängerung von Ausbil- dungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt.
2 Der Chef der Armee:
a. erlässt Weisungen über die Organisation und den Ablauf in Ausbildungs- diensten der Armee; b. bestimmt jährlich, wann die Grundausbildungsdienste und Fortbildungs- dienste der Truppe stattfinden und wer sie durchführt; er veröffentlicht dies im Militärischen Aufgebotstableau; c. ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Grundausbildungsdiensten an, insbesondere bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisatio- nen; d. kann Offiziere der Reserve in bestimmten Stäben und Funktionen teilweise oder ganz vom Bestehen der Ausbildungsdienste befreien; e. bestimmt, wer eine Umschulung leitet.
3 Der Führungsstab der Armee:
a. erlässt Weisungen über die administrativen und dienstlichen Einzelheiten für Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste zur Durch- führung von Grundausbildungsdiensten oder Dienst in der Militärverwaltung leisten;
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b. erlässt Weisungen über die Absolvierung von Ausbildungsdienst, wenn weniger als 19 Tage für die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht fehlen (Restdiensttage); c. kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Ausbildungsdiensten ausser- halb ihrer Einteilung aufbieten.
2. Abschnitt: Aufgebot
Art. 17 Aufgebot
1 Die Angehörigen der Armee werden zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten:
a. durch das öffentliche militärische Aufgebot; b. durch persönlichen Marschbefehl; c. durch besonderes Aufgebot.
2 Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des
Verfahrens.
Art. 18 Öffentliches militärisches Aufgebot 1 Das öffentliche militärische Aufgebot wird spätestens Ende September des Vorjah- res in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien sowie im Inter- net veröffentlicht. 2 Das öffentliche militärische Aufgebot gilt für die Militärdienstpflichtigen als Einberufung zur Absolvierung der Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern. 3 Es verpflichtet die Angehörigen der Armee, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit ein- zuplanen.
Art. 19 Persönlicher Marschbefehl
1 Der persönliche Marschbefehl wird den Angehörigen der Armee in der Regel
spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes per Post zugestellt.
2 Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl
massgebend.
3 Militärdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen
Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat.
Art. 20 Besonderes Aufgebot Das besondere Aufgebot erfolgt so früh wie möglich durch die zuständige Stelle oder den Kommandanten, wenn:
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a. die Einteilungsformation im öffentlichen militärischen Aufgebot nicht ent- halten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist; b. die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist und wegen Vor- verlegung des Beginns oder wegen Verlängerung des Dienstes früher einbe- rufen oder später entlassen wird, als im öffentlichen militärischen Aufgebot vorgesehen ist; c. die Daten der Dienstleistung seit dem öffentlichen militärischen Aufgebot geändert worden sind; d. der Angehörige der Armee den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungs- formation leisten muss; e. der Angehörige der Armee einen anderen Ausbildungsdienst mit Anrech- nung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten muss; f. der Angehörige der Armee in der Reserve, in Formationen von Ausbildung und Support oder nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 20033 über die Organisation der Armee (VOA) nicht in Formationen eingeteilt ist und Dienst leisten muss.
Art. 21 Aufgebot bei Weiterausbildung Angehörige der Armee, die für eine neue Funktion bzw. für einen höheren Grad vorgesehen sind, dürfen bis zum Abschluss ihrer Grundausbildungsdienste nur mit ihrem Einverständnis zu Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden; ausgenommen wenn hierfür ein zwingender militärischer Bedarf besteht.
Art. 22 Aufgebot bei hängigen Verfahren 1 Bei Militärdienstpflichtigen, die in militärischer Strafuntersuchung stehen, ent- scheidet die zuständige militärische Strafverfolgungsbehörde über ein Aufgebot zu Ausbildungsdiensten der Formationen. 2 Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss von der persönli- chen Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Ausschlussverfahrens zu keinen Dienstleistungen aufgeboten.
Art. 23 Aufgebot von Militärdienstverweigerern Rechtskräftig verurteilte Militärdienstverweigerer werden erst wieder zu Ausbil- dungsdiensten aufgeboten, wenn die verhängte Strafe oder Massnahme vollzogen ist.
3 SR 513.11; AS 2003 4731
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3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten
Art. 24 Grundsätze
1 Ausbildungsdienste sind in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufge-
botstableau zu bestehen.
2 Zu den Ausbildungsdiensten der Formationen werden Angehörige der Armee
jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben. 3 Angehörige der Armee, die ausserhalb ihrer Einteilung Ausbildungsunterstützende Dienste zur Durchführung von Grundausbildungsdiensten oder Dienst in der Mili- tärverwaltung leisten, sind in der Regel für so viel Diensttage aufzubieten, wie der Dienst in der Formation dauern würde.
4 Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden:
a. wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; oder b. wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeit- geber das öffentliche Interesse überwiegt.
5 Ausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn die Absenzen an Einzeltagen
höchstens 20 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militä- rischem Aufgebotstableau betragen.
6 In Grundausbildungsdiensten sowie im Ausbildungsdienst der Durchdiener darf
eine ununterbrochene Absenz höchstens 10 Prozent der vollen Dauer an anrechen- baren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.
7 Der Chef der Armee regelt die administrativen Einzelheiten.
Art. 25 Entlassung aus besonderen Gründen 1 Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Ent- lassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere: a. bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist; b. wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Ausschluss von der Militär- dienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG eingeleitet wird; c. wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird; d. wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetztenden Probe- zeit als ungeeignet beurteilt wird; e. wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.
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2 Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist:
a. im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant; b. in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.
Art. 26 Nachholen nicht bestandener Ausbildungsdienste
1 Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren
Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen.
2 Bei Grundausbildungsdiensten muss die verpasste Ausbildungsperiode innerhalb
von zwei Jahren nachgeholt werden.
3 Ausbildungsdienste der Formationen werden mit der Einteilungsformation nachge-
holt; vorbehalten bleibt: a. ein zusätzliches Aufgebot von 19 Tagen bei Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses; b. ein zusätzliches Aufgebot von 19 Tagen für Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung ihrer Ausbildungsdienstpflicht mit mehr als drei Wieder- holungskursen im Rückstand sind.
Art. 27 Zeitpunkt der Rekrutenschule
1 Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule bis zum Bestehen der Lehr-
abschlussprüfung bzw. auf den Abschluss einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule verschoben haben, absolvieren die Rekrutenschule im Jahr der Prüfung bzw. des Abschlusses oder des Ausbildungsabbruchs. 2 Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung. 3 Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im 19. Altersjahr bestehen.
4 Der Führungsstab der Armee bewilligt Rekrutierten, die am Ende des Jahres, in
dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, die spätere Absolvierung, sofern die Gesamtdienstleistungspflicht noch erfüllt werden kann und ein Bedarf der Armee gegeben ist.
Art. 28 Grundausbildungsdienste der Kaderanwärter und Kader 1 Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter bestehen die Grund- ausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert drei Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages.
2 Angehörige der Armee mit genehmigtem Vorschlag für die Ausbildung zum
Militärarzt, Militärzahnarzt oder Militärapotheker leisten ihre Kaderkurse Medizin (KK Med) wie folgt: a. KK 1 Med: nach 2. Propaedeutikum bzw. entsprechendes Examen bis spä- testens vor Absolvierung des Staatsexamens;
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b. KK 2 Med: ab dem 4. Studienjahr nach Absolvierung der entsprechenden Examina, spätestens jedoch im Jahr nach Absolvierung des Staaatsexamens.
3 Der zu bestehende Praktische Dienst ist zusammenhängend in einer Rekruten-
schule oder ausnahmsweise in einem anderen Grundausbildungsdienst zu leisten.
4 Der Führungsstab der Armee erlässt in Absprache mit den für die Ausbildung
zuständigen Stellen Weisungen über die Einzelheiten betreffend Leistung des Prakti- schen Dienstes.
5 Das Aufgebot zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestande-
nem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.
6 Zu den Stabslehrgängen I und II können nur Unteroffiziere und Offiziere mit
bestandenem Technischen Lehrgang aufgeboten werden.
7 Angehende Kommandanten absolvieren den Technischen Lehrgang spätestens vor
dem dazugehörigen Praktischen Dienst.
4. Abschnitt: Dienstverschiebung
Art. 29 Dienstverschiebung aus militärischen Gründen
1 Die zuständige Behörde kann eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen
anordnen, insbesondere: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungs- diensten der Formationen; b. wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können; c. wenn in einem Kalender- oder Studienjahr bereits eine Verpflichtung zur Leistung von mehr als 26 Diensttagen besteht; d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten.
2 Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen, so haben
Vorrang: a. die zeitgerechte Ausbildung von Kadern und Spezialisten vor dem Ausbil- dungsdienst der Formationen; b. die Ausbildungsdienste mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation.
Art. 30 Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen 1 Auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen kann die zuständige Behörde eine Dienst- verschiebung aus persönlichen Gründen bewilligen. 2 Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse der Militärdienstpflich- tigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Militär- dienstpflicht überwiegt.
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3 Die Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.
4 Der Chef der Armee regelt die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 31 Überwiegendes privates Interesse 1 Als überwiegendes privates Interesse der Militärdienstpflichtigen und somit als zwingender Grund für eine Dienstverschiebung gilt insbesondere: a. ein Zulassungsstudium oder ein Probesemester an Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, das Semester des Vordiploms oder der Jahreskurs des Diploms; b. das Bestehen der ordentlichen Lehrabschlussprüfung bzw. der ordentliche Abschluss an einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule; c. das Noviziat der Novizen geistlicher Orden und Kongregationen; d. Schwangerschaft und die Pflicht zur Betreuung eigener Kleinkinder, soweit eine Ersatzbetreuung nicht möglich ist; e. das Training und die Wettkämpfe von nationaler oder internationaler Bedeu- tung, an denen qualifizierte Sportler teilnehmen; f. der Einsatz im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst oder in Hilfsaktionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, des Schwei- zerischen Roten Kreuzes oder des Schweizerischen Korps für Humanitäre Hilfe; g. ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von länger als vier Monaten; h. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, die wegen der Verweigerung eines Ausbildungsdienstes für einen höheren Grad oder für eine andere Funktion durch ein Militärgericht ausgesprochen wurde; i. das Absolvieren von wichtigen Prüfungen während sowie bis zwölf Wochen nach einer Dienstleistung.
2 Als wichtige Prüfungen gelten:
a. die Abschlussprüfungen der Lehre, der Mittelschule, der Lehrerausbildung, und ähnlicher Ausbildungsstätten; b. die Aufnahme-, Vor-, Zwischen- und Semesterprüfungen, von denen der Beginn bzw. die Weiterführung der zivilen Ausbildung abhängt und deren Zeitpunkt im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann; c. Zulassungsprüfungen zu Meisterkursen; d. Schluss- und Diplomprüfungen an Hochschulen, Fachhochschulen, Lehrer- bildungsanstalten und Höheren Fachschulen, wenn der Zeitpunkt der Prü- fungen im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann oder die Änderung der Termine den Prüfungskandidaten nicht zumutbar ist;
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e. Berufs- und höhere Fachprüfungen zur Erlangung von kantonal, eidgenös- sisch oder international anerkannten Diplomen und Fachausweisen.
Art. 32 Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Dienstverschiebung müssen von den Militärdienstpflichtigen spätes-
tens zwei Monate vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher Form bei den Behörden eingereicht werden, soweit der Grund der Verschiebung zu diesem Zeit- punkt schon bekannt ist.
2 Die Gesuche müssen:
a. die Unterschrift des Gesuchstellers tragen; b. begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen sein; und c. den Zeitraum nennen, in dem der Gesuchsteller den Dienst leisten kann falls der Angehörige der Armee mit der Erfüllung seiner Militärdienstpflicht im Rückstand ist.
Art. 33 Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung 1 Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist. 2 Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
Art. 34 Zuständigkeiten und Verfahren
1 Die Zuständigkeiten für die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 5 geregelt.
2 Über Gesuche um Dienstverschiebung, die erst in den letzten zwei Wochen vor
Beginn des Dienstes behandelt werden können, entscheidet die zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem direkt vorgesetzten Kommandanten des Angehörigen der Armee.
3 Der Entscheid über ein Gesuch um Dienstverschiebung wird den Militärdienst-
pflichtigen schriftlich eröffnet; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hin- weis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
5. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen
Art. 35 Grundsätze
1 Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn sie
und ihr Arbeitgeber dazu schriftlich eingewilligt haben. 2 Die Einwilligung kann unter Vorbehalt eines späteren Widerrufs auch für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen gegeben werden.
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3 Angehörige der Armee, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt
haben, dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung aufgeboten werden. Ausgenommen sind Dienstleistungen in Grundausbildungsdiensten. 4 Aus der Absolvierung von freiwilligen Dienstleistungen erwachsen keine Vorteile.
Art. 36 Antrag und Entscheid 1 Anträge für freiwillige Dienstleistungen sind spätestens zwei Monate vor Beginn dieses Dienstes in schriftlicher Form beim Führungsstab der Armee einzureichen.
2 Die Anträge sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und
vom Antragsteller und von seinem Arbeitgeber zu unterschreiben.
3 Der Führungsstab der Armee entscheidet über den Antrag und eröffnet den
Antragstellern den Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
4 Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation
den Entscheid mit.
6. Abschnitt: Urlaub
Art. 37 Arten von Urlaub
1 Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete Unterbrechung des Dienstes für den
Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.
2 PersönlicherUrlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches
Gesuch hin bewilligte Unterbrechung des Dienstes.
Art. 38 Gesuch um persönlichen Urlaub
1 Für persönlichen Urlaub reichen Angehörige der Armee vor dem Beginn der
Dienstleistung beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden.
2 Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von
den Gesuchstellern zu unterschreiben.
Art. 39 Gewährung von persönlichem Urlaub
1 Persönlicher Urlaub wird gewährt:
a. wenn ein Grund vorliegt, für den auch eine Dienstverschiebung bewilligt würde; b. wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen oder dessen Arbeit- geber an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleis- tung überwiegt.
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2 In allen anderen Fällen gewährt der Kommandant persönlichen Urlaub wenn der
Dienstbetrieb dies zulässt und die militärischen Leistungen des Gesuchstellers zumindest genügend sind.
3 Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.
4 Der Chef der Armee sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.
Art. 40 Anrechnung des allgemeinen Urlaubs
1 Tage des allgemeinen Urlaubs im Rahmen des Wochenendurlaubs werden an die
Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Für längere allgemeine Urlaube, die während bzw. zwischen Grundausbildungs-
diensten angeordnet werden, besteht Anrecht auf Sold und Erwerbsersatz; sie wer- den jedoch nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
3 Der Chef der Armee legt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen
Urlaube fest und erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der länge- ren allgemeinen Urlaube.
4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades
1. Kapitel: Qualifikation und Vorschlag
Art. 41 Inhalt
1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, Sozial-, Methoden- und Fachkompeten-
zen der Angehörigen der Armee beurteilt.
2 Sie gibt insbesondere darüber Auskunft, ob der Angehörige der Armee zur Über-
nahme einer neuen Funktion befähigt ist.
3 Sie ist Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechenden Vorschlages.
Art. 42 Zu qualifizierende Personen Qualifiziert werden: a. Teilnehmer von Grundausbildungsdiensten, wenn sie mindestens zwölf anrechenbare Diensttage geleistet haben; b. Kader, die innerhalb eines Jahres in Ausbildungsdiensten der Formationen mindestens 19 anrechenbare Diensttage geleistet haben; c. Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion; d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht genügen.
Art. 43 Vorschlag
1 Für die Übernahme eines höheren Grades oder einer neuen Funktion ist ein Vor-
schlag erforderlich.
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2 Er ergibt keinen Anspruch auf eine Ausbildung oder eine Mutation.
3 Er wird gestrichen, wenn ein Anwärter die Voraussetzungen für die Weiterausbil- dung oder die Funktionsübernahme nicht mehr erfüllt.
Art. 44 Verfahren
1 Qualifikation und Vorschlag werden nach der Genehmigung durch eine vorge-
setzte Stelle mündlich und schriftlich eröffnet. 2 Eine eröffnete Qualifikation darf nachträglich nicht geändert werden; vorbehalten bleibt die Streichung eines Vorschlages. 3 Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die einzelnen Elemente der Qualifika- tions- und Vorschlagsverfahren für die Angehörigen der Armee inklusive des militä- rischen Personals.
2. Kapitel: Einteilung, Ernennung und Enthebung
1. Abschnitt: Einteilung
Art. 45 Zuteilung und Zuweisung
1 Personennach Artikel 6 MG können ab Vollendung des 18. Altersjahres der
Armee zugeteilt oder zugewiesen werden. 2 Sie werden entweder auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee eingeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung).
3 Die Zuteilungen und Zuweisungen werden auf Antrag der zuständigen Stelle durch
den Chef der Armee verfügt.
Art. 46 Einteilung
1 Für die Einteilung von Angehörigen der Armee in eine bestimmte Funktion müs-
sen: a. der Bedarf der Armee ausgewiesen sein; b. der Angehörige der Armee zur Ausübung der Funktion fähig und geeignet sein; c. die gemäss Anhang 4 für die Übernahme der Funktion erforderlichen Aus- bildungsdienste bestanden sein; d. sofern die Pflicht einer Personensicherheitsprüfung besteht, das Verfahren abgeschlossen sein.
2 Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der
Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.
3 Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder
die eine entsprechende Ausbildung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Militärisches
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Personal absolviert haben, müssen diese für die Übernahme der Funktion nicht mehr bestehen.
4 Ausnahmsweise kann Unteroffizieren oder Offizieren eine Funktion übertragen
werden, für die in den Sollbestandestabellen ein tieferer oder ein höherer Grad vorgesehen ist, als sie bekleiden. Ist die Übertragung eines höheren Grades vorgese- hen, so ist dies nur in Vertretung oder ad interim zulässig.
5 Die Einteilung von höheren Stabsoffizieren kann nur mit Genehmigung des Chef
VBS erfolgen. Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Einteilungsverfahrens.
Art. 47 Kader in Ausbildung Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Offiziere werden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Kader in Ausbildung eingeteilt; sie stehen zur Verfügung des Gros- sen Verbandes bzw. der zuständigen Verwaltungseinheit; vorbehalten bleibt ein zwingendes militärisches Bedürfnis.
Art. 48 Ausübung einer Funktion in Vertretung
1 Kann eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht
ausgeübt werden, so bestimmt die zuständige Stelle einen Stellvertreter.
2 Mit der Stellvertretung ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf
Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad verbunden.
Art. 49 Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 1 Erfüllt in Einzelfällen ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ausnahmsweise ad interim eingesetzt, wenn: a. er dazu schriftlich einwilligt; b. er mindestens den ersten Teil des für die Beförderung notwendigen Stabs- oder Führungslehrgangs absolviert hat; und c. er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten verpflichtet, die Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren. 2 Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden durch den Führungsstab der Armee als Kader in Ausbildung eingeteilt.
3 Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so
sind alle Beförderungsdienste zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen. Es kann keine ad interim Einteilung erfolgen.
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Militärdienstpflicht AS 2003
4 Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein
Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.
Art. 50 Dauer der Ausübung einer Funktion
1 Die Ausübung einer Funktion in der aktiven Armee dauert:
a. wenn eine Weiterausbildung vorgesehen ist:
1. für Hauptleute und Stabsoffiziere mindestens drei Wiederholungskurse;
2. für Kommandanten Stellvertreter und Chef Einsatz bzw. Radaroffizier
mindestens zwei Wiederholungskurse; b. wenn keine Weiterausbildung vorgesehen ist: vier bis acht Wiederholungs- kurse. 2 Bei Bedarf und mit schriftlichem Einverständnis des Offiziers kann die Verweil- dauer verlängert werden.
2. Abschnitt: Ernennung zum Fachoffizier
Art. 51 Bedingungen 1 Die für Fachoffiziere offen stehenden Funktionen sind in den Sollbestandestabellen festgelegt.
2 Sind in den Sollbestandestabellen mehrere Offiziersgrade ausgewiesen, ist der
niedrigste Offiziersgrad, mindestens jedoch der Grad Oberleutnant, für die Rechte und Pflichten als Fachoffizier massgebend.
3 Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person auf Grund ihrer
zivilen Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit für die Ausübung der Funktion besonders geeignet ist und der Bedarf der Armee ausgewiesen ist.
Art. 52 Einführung in die Offiziersfunktion
1 Die neu ernannten Fachoffiziere können in einem Kurs von höchstens fünf Tagen
in die Funktion eingeführt werden.
2 Der Einführungskurs wird von den Kommandanten der Grossen Verbände durch-
geführt, in deren Formationen die Fachoffiziere eingeteilt sind.
Art. 53 Entzug der Offiziersfunktion Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung aufgehoben, wenn er: a. auf Grund einer beruflichen Tätigkeit ernannt wurde, die er nicht mehr aus- übt; und b. die Offiziersfunktion weniger als sechs Jahre ausgeübt hat.
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Militärdienstpflicht AS 2003
3. Abschnitt: Ernennung zum Armeeseelsorger
Art. 54 Bedingungen Bedingungen für die Ernennung zum Armeeseelsorger sind neben der Militärdienst- tauglichkeit, einer bestandenen Rekrutenschule und dem Bedarf der Armee: a. zum evangelisch-reformierten Armeeseelsorger:
1. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder
gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zuständige Kirchenbehörde,
2. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde;
b. zum römisch-katholischen Armeeseelsorger:
1. die Anerkennung als Priester, Diakon oder Pastoralassistent durch das
zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern,
2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.
Art. 55 Rechte und Pflichten
1 Der Armeeseelsorger wird mit seiner Ernennung zum «Hauptmann Armeeseelsor-
ger» ernannt.
2 Er besteht nach seiner Ernennung einen Technischen Lehrgang (TLG A Asg) von
19 Tagen und einen Praktischen Dienst von höchstens fünf Tagen.
3 Der Dienstchef Armeeseelsorger besteht einen Technischen Lehrgang (TLG B DC
Asg) von höchstens fünf Tagen.
4. Abschnitt: Enthebung vom Kommando oder von der Funktion
Art. 56 1 Offiziere und Unteroffiziere, die in ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert wurden, haben innerhalb eines Jahres einen Bewährungsdienst in der entsprechen- den Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren.
2 Die zuständige Stelle ordnet den Bewährungsdienst an; er ist gegenüber dem
Angehörigen der Armee und dem Kommandanten der anderen Formation ausdrück- lich als Bewährungsdienst zu bezeichnen. 3 Bestätigt der Bewährungsdienst die Unfähigkeit oder ist im Interesse der Truppe die sofortige Enthebung von der Funktion geboten, ist der Angehörige der Armee auf eine Funktion gleichen Grades einzuteilen, die seinen Fähigkeiten entspricht. 4 Ist keine solche Funktion vorhanden, beantragt die zuständige Stelle einen Aus- schluss von der Militärdienstleistung wegen Unfähigkeit nach Artikel 69.
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Militärdienstpflicht AS 2003
3. Kapitel: Beförderung
Art. 57 Grundsätze
1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
2 Eine Einberufung zu einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad darf nur
vorgenommen werden, wenn der Anwärter geeignet ist und ein Bedarf für die Wei- terausbildung ausgewiesen ist.
3 Für eine Beförderung:
a. müssen die in Anhang 4 festgelegten Ausbildungsdienste bestanden sein; b. müssen die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung erfüllt sein; c. muss eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung rechts- kräftig vollzogen sein.
4 Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder
diese während ihrer beruflichen Ausbildung absolviert haben, müssen diese für eine Beförderung nicht mehr bestehen.
Art. 58 Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten 1 Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden. 2 In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend quali- fizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten beför- dert werden: a. Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.); b. Stellvertreter des Gruppenführers.
3 Es gelten folgende Höchstgrenzen:
a. für Gefreite:
1. in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an
Soldaten,
2. in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektiv-
bestandes an Soldaten; b. für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.
4 Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten
werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.
Art. 59 Beförderungen zum Oberwachtmeister
1 Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die Stellvertreter des
Zugführers sind und sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Ober- wachtmeister befördert werden.
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Militärdienstpflicht AS 2003
2 Pro Formation darf die Anzahl der Oberwachtmeister höchstens gleich hoch sein
wie der Effektivbestand an eingeteilten Zugführern.
3 Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 überschritten
werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.
Art. 60 Beförderung von Berufsunteroffizieren zum Adjutantunteroffizier
1 Angehende Berufsunteroffiziere werden nach dem Bestehen des Grundausbil-
dungslehrgangs an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ohne weitere Bedin- gungen zum Adjutantunteroffizier befördert. 2 Sie leisten bis zur Vollendung des 27. Altersjahres Dienst in einer Milizfunktion; vorbehalten bleibt eine anderweitige Einteilung aus zwingenden beruflichen Grün- den.
Art. 61 Beförderung zum Stabsoffizier (Major, Oberstleutnant und Oberst) Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.
Art. 62 Mehrfachgrade
1 Sind in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade für eine Funktion
festgelegt, so ist die Beförderung zum nächst höheren Grade frühestens nach vier Jahren im bisherigen Grad zulässig.
2 Auf Führungsgehilfenfunktionen ist die Beförderung von Hauptleuten sowie von
Stabsoffizieren einzig zum nächst höheren Grad zulässig.
3 Sind für die Beförderung zum nächst höheren Grad nur eine bestimmte Anzahl
Gradjahre Voraussetzung, so ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die schriftliche Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.
Art. 63 Befristete Gradverleihung
1 Der Chef der Armee verleiht für die Dauer des Auslandsaufenthalts den für den
Einsatz zwingend erforderlichen militärischen Grad an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland: a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militär- wesen des Bundes ausüben; b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation eingesetzt werden.
2 Der Bundesrat kann Berufsoffizieren im Grade eines Oberstleutnants oder eines
Oberst den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im Inland eine bestimmte Funktion in der Armee ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bun- des zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe eingesetzt werden.
3 Nach Ablauf des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen
Grad.
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Militärdienstpflicht AS 2003
Art. 64 Beförderungsverfahren
1 Der Grad eines höheren Stabsoffiziers kann nur mit Genehmigung des Chef VBS
verliehen werden.
2 Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der
Beförderungsverfahren.
4. Kapitel: Rechtswidrige Mutation
Art. 65
1 Widerspricht eine Mutation dem MG oder dessen Ausführungsbestimmungen, so
wird sie für ungültig erklärt.
2 Zuständig sind:
a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann bis Oberst: der Chef der Armee; c. für alle anderen Grade: der Führungsstab der Armee.
5. Titel: Ungeordnete persönliche Verhältnisse
Art. 66 Grundsätze
1 Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, können
nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee: a. einen Grundausbildungsdienst leisten; keine Zustimmung bedarf die Absol- vierung der Rekrutierung, der Rekrutenschule oder eines Fachkurses; b. eine neue Funktion übernehmen; c. befördert werden.
2 Der Führungsstab der Armee kann zudem verfügen:
a. eine Umteilung; b. einen Aufgebotsstopp; c. vorsorgliche Massnahmen.
3 Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten:
a. ein hängiges Strafverfahren; b. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme we- gen eines Verbrechens oder Vergehens; c. offene Verlustscheine; d. ein hängiges Konkursverfahren;
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Militärdienstpflicht AS 2003
e. andere Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für des- sen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen.
4 Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu
treffen. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe e nur mit Einverständnis des Ange- hörigen der Armee.
Art. 67 Verurteilung 1 Einem rechtskräftig Verurteilten darf die Zustimmung nach Artikel 66 in der Regel erst erteilt werden: a. bei bedingtem Strafvollzug: nach Ablauf der Probezeit; b. bei unbedingtem Strafvollzug oder beim Massnahmenvollzug: nach Löschung der Strafe im Strafregister.
2 Der Führungsstab der Armee kann, wenn das Verhalten des Verurteilten dies
anzeigt, den Aufschub verlängern oder auf Gesuch hin verkürzen.
Art. 68 Rückwirkende Beförderung
1 Der Anwärter kann rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert
werden: a. bei hängigem Strafverfahren: wenn das Strafverfahren eingestellt ist oder das Urteil auf Freispruch, Busse oder Haft lautet; b. keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. der Konkurs widerrufen wurde.
2 Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so kann er frühestens
nach dessen Einstellung befördert werden.
6. Titel: Ausschluss von der Militärdienstleistung
Art. 69 1 Offiziere und Unteroffiziere, die für jegliche Funktionen ihres Grades unfähig sind, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.
2 Für die Entscheide über Ausschlüsse von der Militärdienstleistung und Wieder-
zulassungen nach den Artikeln 21–24 MG ist der Führungsstab der Armee zustän- dig.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über
das Verwaltungsverfahren.
4 SR 172.021
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Militärdienstpflicht AS 2003
7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Gesuche Gesuche um Befreiung sind schriftlich und unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare beim Führungsstab der Armee einzureichen.
Art. 71 Änderung der Tätigkeit
1 Die Stelle, welche das Gesuch um Befreiung gestellt hat, muss dem Führungsstab
der Armee jede Änderung der Tätigkeit der dienstbefreiten Person innert 14 Tagen melden. 2 Wird die dienstbefreite Person nicht wieder in die Armee eingeteilt, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.
Art. 72 Zuständigkeiten
1 Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche und legt das Datum des
Beginns der Befreiung vom Militärdienst fest.
2 Er führt eine Kontrolle über die vom Militärdienst befreiten Personen.
3 Er kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, Augenschein nehmen, und
Zeugen anhören.
4 Er entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes
für die Dienstbefreiung.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über
das Verwaltungsverfahren.
2. Kapitel: Mitglieder der Bundesversammlung nach Artikel 17 MG
Art. 73 Militärdienstpflichtige Mitglieder der Bundesversammlung, die einen Ausbildungs- oder Assistenzdienst wegen einer Session oder Sitzung nicht oder nur teilweise leisten können, melden dies so früh als möglich schriftlich dem Führungsstab der Armee.
5 SR 172.021
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Militärdienstpflicht AS 2003
3. Kapitel:
Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG
Art. 74 Hauptberuflichkeit
1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einen
mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.
2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätig-
keit wird keine Dienstbefreiung gewährt, ausgenommen hiervon sind die Absolvie- rung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.
Art. 75 Geistliche Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen: a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konse- krierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geist- lichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verban- des evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben; b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die:
1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung
Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholi- schen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder
2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine
Ordensgemeinschaft tätig sind; c. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsa- mem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeit- liche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind; d. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körper- schaft angehören, sofern:
1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt
eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindes- tens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder
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Militärdienstpflicht AS 2003
2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen
Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.
Art. 76 Gesundheitswesen
1 Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Artikel 18
Absatz 1 Buchstabe c MG gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung (KVG) sowie der Blutspendedienst des Schweizerischen Roten Kreuzes. 2 Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrich- tungen gelten: a. die Direktoren, Spitalverwalter und Betriebsleiter; b. die Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, ohne die Assistenzärzte; c. die Krankenpfleger mit einem Berufsdiplom, das vom Schweizerischen Roten Kreuz, von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie oder von der kantonalen Gesundheitsbehörde ausgestellt oder anerkannt ist; d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten mit Hochschulabschluss oder einem von der kantonalen Gesundheitsbehörde anerkannten Berufsdiplom.
Art. 77 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. Angehörige von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung (KVV) mit einer Funkti- on im Sinne von Artikel 76 oder als Rettungssanitäter mit eidgenössisch anerkanntem Diplom; b. Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizei- lichen Aufgaben benötigt werden; c. Angehörige der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Per- sonen in der Funktion als Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuer- wehrkommandant, Feuerwehroffizier, Geräteführer, Chef der Spezialabtei- lungen, Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart, C-Wehrspezialist und Strahlenwehrspezialist der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
6 SR 832.10 7 SR 832.102
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Militärdienstpflicht AS 2003
Art. 78 Anstalten, Gefängnisse und Heime
1 Als Anstalten, Gefängnisse und Heime nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e MG
gelten die Institutionen zum Vollzug von Freiheitsstrafen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen sowie diejenigen für Personen in Strafuntersuchung oder in Untersuchungshaft.
2 Von der Militärdienstpflicht werden befreit:
a. die verantwortlichen Leiter und ihre Stellvertreter; b. Personen, die im Sichterheitsdienst eingesetzt oder mit der direkten Beauf- sichtigung von Insassen betraut sind.
Art. 79 Postdienste, Telekommunikationsunternehmen und konzessionierte Transportunternehmen
1 Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h MG gelten:
a. als Postdienste: die Postbetriebe und die Postverwaltung der Schweizeri- schen Post; b. als Telekommunikationsunternehmen: die Swisscom AG als Grundversor- gungs-Provider; c. als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen; d. als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicher- heitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht wer- den müssen; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsauf- träge ausser Betracht.
2 Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d im Einvernehmen
mit der Schweizerischen Post, der Swisscom AG und dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
3 Unentbehrliche Personen der Postdienste nach Absatz 1 Buchstabe a werden
frühestens im Kalenderjahr, in dem sie 31 Jahre alt werden, vom Dienst befreit.
Art. 80 Ausnahmen von der Dienstbefreiung Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden: a. die höheren Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
30. Altersjahr vollenden;
b. die Offiziere; c. Militärdienstpflichtige, die für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier vorgeschlagen sind;
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d. Militärdienstpflichtige, die nach Erlangung eines höheren Grades noch nicht drei Wiederholungskurse im neuen Grad geleistet haben; e. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; f. Militärdienstpflichtige, die als Spitalsoldat (Operationssaal, Anästhesie oder Intensivpflegestelle) ausgebildet und in dieser Funktion in der Armee einge- teilt sind; g. die Geistlichen sowie die Angehörigen der Polizeidienste, der Rettungs- dienste, der Feuerwehren, der Wehrdienste, der Postdienste und der Trans- portunternehmen, welche die Armee selbst für eine entsprechende Verwen- dung benötigt.
4. Kapitel:
Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation nach Artikel 61 MG
Art. 81 Grundsatz 1 Militärdienstpflichtige können dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Bundes und der Kantone, sowie den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte oder Spezialisten nach Artikel 61 MG zur Verfügung gestellt werden, sofern: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der Einteilungsformation ausüben, erreicht ist.
2 Nicht zur Verfügung gestellt werden:
a. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert sind oder die für den Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen vorgemerkt sind; b. Angehörige des militärischen Personals.
Art. 82 Voraussetzungen Als Vorgesetzte und Spezialisten nach Artikel 61 MG gelten: a. beim Zivilschutz: die Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 20038 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV); b. bei den zivilen Führungsorganen: die Personen, die nach dem anwendbaren Recht die entsprechenden Funktionen ausüben; c. bei den Stützpunkt-Feuerwehren: Personen, die eine Funktion nach Arti- kel 77 Buchstabe c ausüben und in dieser Funktion jährlich mindestens 20 ganze Tage Dienst leisten.
8 SR 520.112; AS 2003 ...
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Militärdienstpflicht AS 2003
8. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
Art. 83 Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungserlasse und vollzieht diese Verord- nung.
2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 20. September 19999 über die Dauer der Militärdienst- pflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee; b. die Verordnung vom 18. Oktober 199510 über die Befreiung vom Militär- dienst; c. die Verordnung vom 25. Oktober 199511 über die Verwendung von Angehö- rigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung; d. die Verordnung vom 27. Februar 198512 über einen Einführungskurs für das Artillerie-Feuerleitsystem 83 FARGO.
Art. 85 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Oktober 199513 über die Dispensation und die Beurlau- bung vom Assistenz- und vom Aktivdienst wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 2 Für die sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Rettungs- dienste sowie die staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste (Abs. 1 Bst. c–e) gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 76 und 77 der Verordnung vom 19. November 200314 über die Militärdienstpflicht.
9 AS 1999 2903, 2001 190 2197, 2002 723 10 AS 1995 5302, 1997 2779, 1999 1545 11 AS 1995 5190 12 AS 1985 283 13 SR 519.2 14 SR 512.21; AS 2003 4609
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Militärdienstpflicht AS 2003
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 86 Dauer der Militärdienstpflicht
1 Die Militärdienstpflicht dauert in Abweichung zu Artikel 13 MG:
a. für Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und für Unteroffiziere
1. der Jahrgänge 1965–1968: bis am 31. Dezember 2004;
2. der Jahrgänge 1969–1970 und, sofern sie die Gesamtdienstleis-
tungpflicht erfüllt haben, 1971: bis am 30. Juni 2005; b. für Subalternoffiziere der Jahrgänge 1965–1968: bis am 31. Dezember 2004; c. für Angehörige der Armee, die nach altem Recht nach Erfüllung der Militär- dienstpflicht weiter verwendet wurden, und höhere Stabsoffiziere
1. des Jahrgangs 1942: bis am 31. Dezember 2004;
2. der Jahrgänge 1943–1945: bis am 31. Dezember 2005;
3. der Jahrgänge 1946–1948: bis am 31. Dezember 2006;
4. der Jahrgänge 1949–1951: bis am 31. Dezember 2007;
5. der Jahrgänge 1952 und 1953: bis am 31. Dezember 2008.
2 Die Militärdienstpflicht der in Absatz 1 aufgeführten Angehörigen der Armee darf längstens bis am 31. Dezember 2008 nach Artikel 13 Absatz 5 MG verlängert wer- den.
3 Der Führungsstab der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzel-
heiten der Entlassung.
Art. 87 Weibliche Angehörige der Armee 1 Weibliche Angehörige der Armee, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung nach altem Recht vom Ausbildungsdienst befreit sind, werden wieder in Formationen eingeteilt, sofern sie nicht innert Jahresfrist um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.
2 Bis zum 31. Dezember 2008 können weibliche Angehörige der Armee, die eine
Rekrutenschule vor dem 1. Januar 2004 geleistet haben und 57 oder mehr Tage Ausbildungsdienste der Formationen im zuletzt erworbenen Grad oder in der zuletzt übertragenen Funktion geleistet haben, um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.
Art. 88 Bestehen von Ausbildungsdiensten
1 Ausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbil-
dungsdienst der gleichen Stufe mit gleichen oder überwiegend vergleichbaren Aus- bildungsinhalten nach altem Recht bestanden worden ist.
2 Für den Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI gelten folgende Ausnahmen:
a. bis zum 31. Dezember 2008 leisten Soldaten, Gefreite und Obergefreite, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, in
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Militärdienstpflicht AS 2003
Abweichung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung höchstens
130 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungs-
pflicht der Armee 95 von 300 Tagen darf jedoch nicht überschritten werden; b. bis zum 31. Dezember 2008 leisten Korporale der Armee 95, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, in Abweichung von Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung höchstens 160 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienst- leistungspflicht der Armee 95 (460 Tage) darf jedoch nicht überschritten werden; c. bis zum 31. Dezember 2008 leisten Fouriere, Feldweibel, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, in Abweichung von Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienst- leistungspflicht der Armee 95 (Fourier 570 Tage, Feldweibel und Haupt- feldweibel 590 Tage, Subalternoffizier 770 Tage) darf jedoch nicht über- schritten werden; d. der Führungslehrgang II und der Stabslehrgang I und II des Jahres 2003 werden lediglich als 1. Teil des Führungs- bzw. Stabslehrgangs angerechnet; e. Kommandanten von Formationen sowie Führungsgehilfen, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Praktischen Dienst absolvieren mussten, wird dieser für eine Beförderung auf den 1. Januar 2004 erlassen; f. Einheitskommandanten im Grade Hauptmann bzw. Major, die eine Füh- rungsgehilfen Funktion (Hptm/Major) übernehmen, wird der Stabslehrgang I für eine Beförderung auf den 1. Januar 2004 erlassen; g. Offizieren, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Technischen Lehrgang absolvieren mussten, wird dieser für eine Beförderung auf den 1. Januar 2004 erlassen; h. Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere, die vor dem 1. Januar
2003 absolviert wurden, werden nicht als Technische Lehrgänge B für Nach-
richtenoffiziere Armee XXI angerechnet; i. auf den 1. Januar 2004 können Offiziere zum Bataillons-/Abteilungs- kommandanten befördert werden, welche nicht während zwei Jahren in der Funktion als Stellvertreter, Chef Einsatz bzw. Radaroffizier eingesetzt waren; j. Generalstabsoffiziere, die ihr Bataillons-/Abteilungskommando bis zum 31. Dezember 2003 innehatten, können auf 1. Januar 2004 eine Funktion ad interim übernehmen und den Generalstabslehrgang III zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren; k. Generalstabsoffiziere, die bis am 31. Dezember 2003 die Funktion als Unterstabschef bzw. Stabschef innehatten, können diese Funktion ab dem 1. Januar 2004 ad interim ausüben und den Generalstabslehrgang IV bzw. den Generalstabslehrgang V zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren;
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Militärdienstpflicht AS 2003
l. bis zum 31. Dezember 2004 können Einheitskommandanten, die im Grund- modell der Armee 95 lediglich zwei Wiederholungskurse geleistet haben, jedoch die weiteren Beförderungsbedingungen gemäss Anhang 4 Ziffer 5.1 erfüllen, zum Major im Generalstab befördert werden; m. Korporale der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Gruppen- führer mit dem Grad eines Wachtmeisters gemäss Sollbestandestabelle aus- üben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbil- dungsdienstes der Formationen zum Wachtmeister befördert werden; n. Feldweibel der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Truppen- feldweibel mit dem Grad eines Hauptfeldweibels gemäss Sollbestandestabel- le ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Hauptfeldweibel befördert wer- den; o. Berufsunteroffiziere im Grade eines Stabsadjutanten werden auf 1. Januar
2004 zum Hauptadjutanten der Einsatzgruppe E4 bzw. zum Chefadjutanten
der Einsatzgruppe E5 befördert, wenn sie bereits am 31. Dezember 2003 in der Einsatzgruppe E4 bzw. E5 eingesetzt waren; p. auf den 1. Januar 2004 können Offiziere der Funktionen Stv Chef Personel- les bzw. Chef Personelles zum Oberstleutnant bzw. Oberst befördert werden, wenn sie den Stabslehrgang II der Armee 95 oder den Führungslehrgang II der Armee 95 absolviert haben; den Technischen Lehrgang B für Adjutan- ten/G1 haben sie bis spätestens 31. Dezember 2005 nachzuholen; q. Oberleutnants, die einen Vorschlag zur Weiterausbildung vor dem 31. Dezember 2003 erhalten haben, können in Abweichung von Anhang 4 die Weiterausbildung bereits nach dem 2. Wiederholungskurs als Subaltern- offizier absolvieren; r. Angehörige der Armee, die die Gesamtdienstleistungspflicht bzw. die Aus- bildungsdienstpflicht der Armee XXI erfüllt haben, können während ihrer Militärdienstpflicht auf freiwilliger Basis versäumte Dienstleistungen der Armee 95 nachholen.
3 Für die Beförderungen gemäss den Buchstaben m und n hat der Einteilungskom-
mandant die Erfüllung der Beförderungsbedingungen gemäss dieser Verordnung zu prüfen. 4 Angehörige der Armee, die nur einen Teil der Grundausbildungsdienste nach altem Recht geleistet haben, holen die fehlenden Inhalte in entsprechenden Grundausbil- dungsdiensten nach neuem Recht nach, sofern die dafür notwendige Dienstleistung mindestens fünf Tage dauert; der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für einen einheitlichen Vollzug.
5 Der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für eine einheitliche Handhabung der
nach altem Recht erteilten Vorschläge. 6 Über sonstige von dieser Verordnung nicht geregelte Anrechnungsfälle entscheidet der Führungsstab der Armee.
4640
Militärdienstpflicht AS 2003
Art. 89 Dienstbefreiung Befreiungen vom Militärdienst, die nach altem Recht verfügt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben die Artikel 71 und 87 dieser Verordnung.
4. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 90 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4641
Militärdienstpflicht AS 2003
Anhang 1 (Art. 3)
Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet)
1. Abschnitt: Begriffe
Ausbildungsdienst Alle Dienstleistungen nach dem Militärischen (Ausb D) Aufgebotstableau, das jährlich erlassen wird; es beinhaltet Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT). Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. freiwillige Dienstleistungen nach Artikel 44 MG b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich Dienstleistungen nach Artikel 45 MG; c. nach dem Artikel 53 MG sowie nach Anhang 3 dieser Verordnung. Ausbildungsdienste der Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder Formationen (ADF) einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation. Ausbildungsunterstützende Dienstleistungen von Angehörigen der Armee Dienste (AUD) ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsan- lagen (Unterstützung von Infrastruktur und Orga- nisation während Grundausbildungsdiensten), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahr- zeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwin- gendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden. Beförderung (Bef) Übertragung eines höheren Grades Durchdiener (DD) Angehöriger der Armee, der seine Ausbildungs- dienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung absol- viert. Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht. Erkundung (Erk) Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.
4642
Militärdienstpflicht AS 2003
Ernennung Übertragung von Offiziersfunktionen an Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und an Unteroffiziere. Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen. Fortbildungsdienste der Truppe Ist der Oberbegriff für Ausbildungsdienste der (FDT) Formationen (FDT), Besondere Dienstleistungen (Beso DL) und Zusatzausbildungsdienste (ZAD). Fachkurs (FK) Dient der Vollendung des Grundausbildungs- dienstes von Spezialisten. Friedensförderungsdienst Einsatzart der Armee. Der Einsatz kann auf der (FFD) Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden. Die Anmeldung für die Teil- nahme an einem Einsatz zum FFD ist freiwillig. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der entsprechenden Verordnung. Führungsgehilfen (Fhr Geh) In Stäben eingeteilte Gst Of und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereichs betrauten Offiziere (Dienstchefs), höhere Unter- offiziere der Stäbe (Stabs-, Haupt- und Chef- adjutant) sowie zugeteilte Offiziere. Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten. Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungs- und Weiterausbildungsdienst für Generalstabsoffiziere. Generalstabsschule (Gst S) Grundausbildungsdienst (Grundausbildung: GLG I–III; Weiterausbildung: GLG IV und V) für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände. Gesamtdienstleistungspflicht Durch den Bundesrat festgelegte Anzahl Dienst- (GDP) tage, welche ein Angehöriger der Armee im Rahmen seiner Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen hat. Gesamtverteidigungskurs Zusatzausbildung in Kursen im kombinierten Ein- (GVK) satz im Bereich der Nationalen Sicherheits- kooperation. Schulung der Zusammenarbeit zwischen zivilen Behörden und militärischen Kommandostellen. Grundausbildungsdienste Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für (GAD) Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert.
4643
Militärdienstpflicht AS 2003
Grundkurs (GK) Zusatzausbildungsdienst, in dem Unteroffiziere und Offiziere in besonderen Bereichen der Funk- tionsausbildung geschult werden. Grundkurs für den Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen Einsatz im Friedensförderungs- nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedens- dienst (GK FFD) förderungsdienstes (vgl. FFD). Höhere Unteroffiziere der Stäbe In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere der (höh Uof der Stäbe) Grade Stabsadjutant, Hptadjutant und Chef- adjutant. Höhere Kaderausbildung der Die HKA umfasst die Zentralschule (Offiziers-, Armee (HKA) Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge), die Generalstabsschule, die Militärakademie an der ETH Zürich, die Berufsunteroffiziersschule sowie das Taktische Trainigszentrum. Individuelles Training (IT) Besondere Dienstleistung, die der Erhaltung des Ausbildungsstandes dient. Kader Offiziere, Unteroffiziere sowie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden, die Unteroffiziers- funktionen ausüben. Kaderkurs Medizin (KK Med) Grundausbildungsdienst für Kader der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Kadervorkurs (KVK) Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vor- gelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen AdA. Kommandoübergabe Protokollarisch festgehaltene Übergabe der (Kdo Übergabe) Dienst- und Kommandoakten an den nachfolgen- den Kommandanten. Militärdienstpflicht Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungs- (MDP) dienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst. Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Rekrutierung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militär- dienstpflicht. Militärisches Aufgebotstableau Militärisches Reglement, welches jährlich durch den Chef der Armee erlassen wird. Es beinhaltet die Zeitpunkte der Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Formationen.
4644
Militärdienstpflicht AS 2003
Militärsportleiterkurs (MSLK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht. Neueinteilung Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges. Offiziersanwärterschule Grundausbildungsdienst, in dem der Offiziers- (Of Anw S) anwärter das zur Führung einer Gruppe notwendi- ge allgemeine und truppengattungsspezifische Wissen und Können erwirbt und selektioniert wird. Offiziersschule (OS) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier die truppengattungs- spezifische Zugführerausbildung vermittelt wird. Offizierslehrgang (Of LG) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier das Grundwissen, die Grundfertigkeit und die Werte eines Offiziers der Schweizer Armee vermittelt wird. Praktikum (Prakt) Teil der Grundausbildung, in dem der angehende Unteroffizier, höhere Unteroffizier oder Subal- ternoffizier vor dem Einsatz im Praktischen Dienst (Verbandsausbildung) sein bisher erworbenes Wissen und Können in Leadership in der praktischen Anwendung festigen und vertiefen kann. Praktischer Dienst Dient der praktischen Anwendung der in einer (Prakt D) Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in der Verbandsausbildung 1 in einer Rekruten- schule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungs- dienstes für Kader. Rapport (Rap) Dient insbesondere der Behandlung von Füh- rungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungs- gehilfen. Rekrutenschule (RS) Grundausbildungsdienst, in dem der Rekrut in die militärische Gemeinschaft eingeführt wird und die Allgemeine Grundausbildung, die Funktions- grundausbildung und die Verbandsausbildung vermittelt bekommt. Schiedsrichterdienst Dienst in einer Übungsleitung für die Beobachtung (SRD) und Bewertung der Truppen- und Stabstätigkeit.
4645
Militärdienstpflicht AS 2003
Schlüsselfunktion Funktion, deren Nichtbesetzung eine Formation in der Auftragserfüllung ernsthaft gefährdet. Darunter fallen elementare Kader- und Spezialistenfunktionen. Schweizerische Integrierte Dient der militärmedizinischen Weiter- und Fort- Akademie für Militär- und bildung von Ärzten und anderen Medizinal- Katastrophenmedizin (SAMK) personen. Stabskurs (SK) Kurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände. Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen. Stabsübung (SU) Übung zur Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fach- technischer Hinsicht. Trainingskurs (TK) Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten. Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes. Unteroffiziersschule (UOS) Ist der Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Unteroffizier die truppengattungs- spezifische Gruppenführerausbildung vermittelt wird. Versetzung Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig. Vorkurs (VK) Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal in der Regel unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst. Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwer- gewicht der Ausbildung liegt neben der Wieder- holung und Festigung der allgemeinen Grundaus- bildung in der Verbandsausbildung. Zentralschule (ZS) Die Kernaufgabe der ZS besteht in der Grundaus- bildung der höheren Milizkader. Sie umfasst folgende Schulen: Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge für Adjutanten und Nachrichtenoffiziere. Zusatzausbildungsdienste Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen (ZAD) der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet.
4646
Militärdienstpflicht AS 2003
zuständige Stelle Grosser Verband bzw. gleichgestellte Stelle für Dienstzweige, die für die personellen Angelegen- heiten und für die Kontrolle über die Absolvierung der Ausbildung zuständig ist. Für Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, gelten die Bestimmungen des Führunsstabs der Armee. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1 der Verordnung vom … über das militärische Kontrollwesen (VmK).
2. Abschnitt: Abkürzungen
Dv Dienstvormerk in PISA DvA Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche
Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II vom 5. Dezem- ber 1997 über «Militärische Schriftstücke – Abkürzungen»15.
15 Bezug bei: Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern
4647
Militärdienstpflicht AS 2003
Anhang 2 (Art. 4)
Spezialisten
Spezialisten sind: a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Mili- tärbehörden und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden For- mation von Ausbildung und Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee (HQ A); b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind; c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, der RUAG und der Sky- guide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversor- gung der Bevölkerung mit Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom Offizier; e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formati- onen der Führungsunterstützung; f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Eintei- lung als Eisenbahnoffizier; g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind; h. Personen, die eingeteilt sind:
1. als Fachoffizier;
2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subal-
ternoffizier, Hauptmann bei der Militärjustiz;
3. in stabseigenen Funktionen der Stäbe Bundesrat oder des Hauptquar-
tiers der Armee ohne Funktionen der Truppengattungen und Dienst- zweige;
4. als Pilot, Bordoperateur oder Drohnenoperateur;
5. als Veterinärärzt (Vet Az) oder Hundeführer (Hundefhr);
6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Che-
mie, Physik) oder Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion;
7. als Offizier Konvention und Recht oder als Rechtsoffizier;
8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes;
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Militärdienstpflicht AS 2003
9. auf Funktionen des Truppeninformationsdienstes;
10. als Kryptologen;
i. Angehörige der Armee, die eingesetzt sind:
1. im Heeresstab;
2. im Fachstab Psychologisch-Pädagogischen Dienst;
3. in den Fachstäben der Luftwaffe;
4. in den Ingenieurstäben;
5. bei der Armeeseelsorge;
6. beim Sozialdienst der Armee;
7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts;
8. im Fachstab Sport;
j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht einver- standen sind.
4649
Militärdienstpflicht AS 2003
Anhang 3 (Art. 3 und 14) Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D)
Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT)
Ausbildungsdienste der Besondere Zusatzausbildungs- Formationen (ADF) Dienstleistungen dienste (ZAD) (Beso DL)
Rekrutierung (Rekr) Erkundung (Erk) Rapport (Rap) Einführungskurs (EinfK) Rekrutenschule (RS) Kadervorkurs Stabsübung (SU) (KVK) Grundkurs (GK) Durchdienerschule Truppenbesuch (DD RS) Wiederholungskurs (Trp Besuch) Militärsportleiter- (WK) kurs (MSLK) Unteroffiziersschule (UOS) Kontrolle (Kontr) Trainingskurs (TK) Kurs der Nationalen Küchencheflehrgang Simulatorenaus- Sicherheitskoopera- (Kü C LG) Umschulungskurs bildung tion (K NSK) (UK) (Sim Ausb) Fourierlehrgang (Four LG) Grundkurs für den Vorkurs (VK) Kommando- Einsatz im Friedens- Feldweibellehrgang übergabe förderungsdienst (Fw LG) Fachdienstkurs (Kdo Übergabe) (GK FFD) (FDK) Anwärterschule (Anw S) Schiedsrichter- Ausbildungsdienst dienst (SRD) Offiziersanwärterschule der Durchdiener (Of Anw S) (Ausb D DD) Individuelles Training (IT) Offiziersschule (OS) Ausbildungsunter- stützende Dienste Offizierslehrgang (Of LG) (AUD) Kaderkurs Medizin Stabskurs (SK) (KK Med) Stabslehrgang (SLG) Führungslehrgang (FLG) Technischer Lehrgang (TLG) Generalstabslehrgang (GLG)
Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK)
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Militärdienstpflicht AS 2003
Anhang 4 (Art. 11, 15, 46, 57, 58, 59 und 88)
Ausbildungsdienste
Übersicht I Grundausbildungsdienste
1. Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier
(ohne höhere Unteroffiziere)
1.1 Rekrutenschule
1.2 Fachkurse
1.3 Ausbildung zum Korporal (Fach/Spez Uof und FP Uof)
1.3.1 Ausbildung zum Korporal (ABC Uof)
1.4 Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer)
1.4.2 Ausbildung zum Wachtmeister (Küchenchef)
1.4.3 Ausbildung zum Wachtmeister (Verkehrsgruppenführer, Transportgruppen-
führer)
1.4.4 Ausbildung zum Wachtmeister (Instandhaltungsgruppenführer)
1.4.5 Ausbildung zum Wachtmeister (ABC Abwehrgruppenführer)
1.4.6 Ausbildung zum Wachtmeister (Hufschmied)
1.4.7 Ausbildung zum Wachtmeister (Fallschirmaufklärergruppenführer)
1.5 Ausbildung zum Oberwachtmeister (Zugführerstellvertreter, Leiter Küchen
und Leiter Tambouren)
2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier
2.1 Ausbildung zum Feldweibel (Syst Uof und We C Ih)
2.1.1 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Fw FULW)
2.1.2 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof Ih, Syst Spez B)
2.1.3 Ausbildung zum Feldweibel (Flst Uof)
2.1.4 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Fw der G Trp)
2.1.5 Ausbildung zum Feldweibel (Hufschmied Feldweibel)
2.1.6 Ausbildung zum Feldweibel (Feldpostunteroffizier Waffenplatz)
2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier)
2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel)
2.4 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Logistikzugführer)
2.4.1 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Unfallpikettzugführer)
2.5 Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw)
2.6 Ausbildung zum Hptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo)
und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg / Ei Stäbe)
4651
Militärdienstpflicht AS 2003
3 Ausbildung zum Subalternoffizier und zum Pilot und Bordoperateur-
offizier (Hptm)
3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer und Quartiermeister)
3.1.1 Ausbildung zum Leutnant (Verkehrszugführer und Transportzugführer)
3.1.2 Ausbildung zum Leutnant (Ih Of, Infra Of, Wk Schutz Of, Wk Sich Of, Wk
Tech Of und ABC Abw Of)
3.1.3 Ausbildung zum Leutnant (Arzt, Zahnarzt, Apotheker)
3.1.4 Ausbildung zum Leutnant (Veterinärarzt)
3.1.5 Ausbildung zum Leutnant (Fallschirmaufklärerzugführer)
3.1.6 Ausbildung zum Leutnant (Tc Of)
3.1.7 Ausbildung zum Leutnant (Ssp Of)
3.2 Ausbildung zum Oberleutnant
3.3. Ausbildung zum Pilot und Bordoperateuroffizier (Hptm)
4 Ausbildung zum Kommandanten (inkl. Kdt Stv und Chef Ei/Radarof)
und zum höhere Stabsoffiziere
4.1 Einh Kdt (Hptm) und Einh Kdt (Hptm/Maj); sowie Kom SDMP und Kom
SDBR (Hptm/Maj)
4.2 St Kdt (Maj)
4.3 Bat/Abt Kdt Stv (Maj) und Chef Ei bzw. Radarof (Hptm/Maj)
4.4 Geschw Kdt Stv (Maj)
4.5 Bat/Abt Kdt (Oberstlt)
4.6 Geschw Kdt (Oberstlt)
4.7 Chef Astt und Chef Fachstab (Oberstlt oder Oberst)
4.8 Kdt Stv Flpl Kdo (Oberstlt)
4.9 Kdt Flpl Kdo (Oberst)
4.10 Kdt Stab Flabkampfgruppe (Oberst)
4.11 Kdt Stv Gs Vb (Oberst)
4.12 Chef Kant Ter Vrb Stab (Oberst)
4.13 höh Stabsof (Br, Div oder KKdt)
5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss
Sollbestandestabellen)
5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst)
5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst)
5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere
Fkt der Grade Oberstlt i Gst und Oberst i Gst
6 Ausbildung zum Führungsgehilfen
6.1 Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj) oder (Maj/Oberstlt)
6.2 Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der
Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj)
4652
Militärdienstpflicht AS 2003
6.3 Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der
Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt) und (Oberstlt/Oberst)
6.4 Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst)
7 Ausbildung von Berufssoldaten
7.1 Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich und Gfr MP)
7.2 Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich und Obgfr MP)
8 Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunter-
offizieren (BU)
8.1 Fachberufsunteroffiziere
8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich
8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) MP und MP Ter
8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Wm) KAMIBES (Stufe Gr) und Ausb ZG LVb
(Stufe Gr)
8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Wm) Infra
8.1.5 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det
8.1.6 Fachberufsunteroffizier (Obwm) MP
8.1.7 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det
8.2. Höhere Fachberufsunteroffiziere
8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det
8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) MP, MP Ter und MPSD
8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Infra
8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) KAMIBES und Ausb zG LVb (Stufe Gr)
8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det
8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) MP, MP Ter und MPSD
8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Infra
8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z)
8.2.9 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) KAMIBES Uof (Stufe Z)
8.2.10 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) MP, MP Ter, MPSD, SB ELZ,
Einsatzleiter MP Sich Op, MA Funknetz und MA Polycom
8.3 Berufsunteroffiziere
8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof)
8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 2 (Adj Uof)
8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj)
8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj)
8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)
9 Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO)
9.1 Fachberufsoffiziere
9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP
9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) MP Of und MP Ter Of
9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Infra und KAMIBES
9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det
9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) MP Of, MP Ter Of, Of Infra, Of
KAMIBES
4653
Militärdienstpflicht AS 2003
9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det
9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich Of, MP Ter Of, MP
SoA Det Kdt, MPSD Kdt Stv, MP Sich Op, Chef Kripo MP, Einsatzleiter MP beso D
9.1.8 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm), (Hptm/Maj) und (Maj/Oberstlt)
KAMIBES sowie (Maj) SB Ausb Vorgaben, SB Versuchsstab, Chef Uem D + IT, Kdt Fst
9.1.9 Fachberufsoffiziersfunktionen (Maj/Oberstlt) und (Oberstlt/Oberst)
9.2 Berufsoffiziere
9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen des fliegenden Personals der Luftwaffe
9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm)
9.2.3 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 2 (Maj) oder (Maj i Gst
9.2.4 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Oberstlt) od. (Oberstlt i Gst) 9.2.5 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 4 (Oberst) oder (Oberst i Gst))
9.2.6 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 5 (Oberst) oder (Oberst i Gst)
10 Ausbildung von Zeitmilitär
10.1 Zeitunteroffizier (Fw)
10.2 Zeitunteroffizier (Four)
10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw)
10.4 Zeitoffizier (Hptm)
II. Fortbildungsdienste der Truppe (FDT); ohne Erk/KVK/WK/AUD und Beso DL
1 Fachdienstkurse (FDK) der Truppengattungen/Dienstzweige
FDK der Truppengattungen
1.1 FDK Infanterie
1.1.2 FDK Alpin Of
1.2 FDK Panzertruppen
1.3 FDK Artillerie
1.4 FDK Fliegertruppen
1.4.1 FDK UP Zfhr
1.4.2 FDK WSO
1.4.3 FDK ND Of
1.4.4 FDK MHR
1.4.5 FDK Res
1.4.6 FDK Flpl Ei
1.4.7 FDK Flpl Sup
1.4.8 FDK Flpl Log
1.4.9 FDK Flpl Si
1.4.10 FDK FKO
1.4.11 FDK Sport
1.4.12 FDK FLORAKO 1.4.13 FDK FULW
4654
Militärdienstpflicht AS 2003
1.5 FDK Fliegerabwehrteruppen
1.6 FDK Genietruppen
1.7 FDK Führungsunterstützungstruppen
1.7.1 FDK für Wk Sdt
1.7.2 FDK für Wk Uof
1.7.3 FDK für Wk Of
1.8. FDK Übermittlungstruppen
1.8.1 FDK Fk Plan Gr
1.8.2 FDK Grundkurs Fk Plan Gr
1.8.3 FDK Ik
1.8.4 FDK IMTS
1.9. FDK Rettungstruppen
1.9.1 FDK Rttg Gtw WELAB
1.9.2 FDK Atemschutz (Ats)
1.9.3 FDK Sprengtechnik Rttg Trp
1.10 FDK Logistiktruppen, Ns/Rs
1.11 FDK Logistiktruppen, Ih
1.11.1 FDK für Ih Uof
1.11.2 FDK für Ih Of
1.11.3 FDK für Tech Uof Ih
1.11.4 FDK für Trp Hdwk
1.12 FDK Logistiktruppen, Infra
1.12.1 FDK für Infra Sdt
1.12.2 FDK für Infra Uof
1.12.3 FDK für Infra Of
1.13 FDK Logistiktruppen, VT
1.14 FDK Logistiktruppen, Komp Zen Vet D u A Tiere
1.14.1 FDK Vet D
1.14.2 FDK Hundefhr
1.15 FDK Sanitätstruppen
1.15.1 FDK Einh San
1.16 FDK Truppen für Militärische Sicherheit
1.17 FDK ABC-Abwehrtruppen
FDK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen
1.18 FDK Gst Of (GLG-Refresher)
1.19 FDK Militärischer Nachrichtendienst
1.20 FDK Militärjustiz
1.20.1 FDK für Gerichtsschreiber
1.20.2 FDK für Untersuchungsrichter
1.20.3 FDK für Auditoren
1.20.4 FDK Forensik für UR
1.21 FDK Armeeseelsorge
1.22 FDK FST A J Med
1.22.1 FDK für mil Az I
1.22.2 FDK für mil Az II
1.22.3 FDK LOAC/DICA
4655
Militärdienstpflicht AS 2003
1.23 FDK Truppeninformationsdienst
1.24 FDK Konv u Recht
1.25 FDK Feldpost
2 Trainingskurse (TK)/Umschulungskurse (UK)
2.1 TK 2.1.1 TK ELTAM
2.1.2 TK Fhr TTZ
2.1.3 TK Atemschutz (Ats)
2.1.4 TK Sprengtechnik Rttg Trp
2.1.5 TK für Of
2.1.6 TK für Reserveoffizier
2.1.7 TK Fsch Aufkl
2.1.8 TK LT St / Fl St / Dro Geschw
2.2 UK
3 Einführungskurse (EinfK)
EinfK der Truppengattungen
3.1 EinfK Infanterie
3.1.1 EinfK für mil Bergfhr
3.2 EinfK Panzertruppen
3.3 EinfK Artillerie
3.4 EinfK Fliegertruppen
3.4.1 EinfK LVb Flieger
3.4.2 EinfK LVb FULW
3.5 EinfK Fliegerabwehrtruppen
3.6 EinfK Genietruppen
3.7 EinfK Führungsunterstützungstruppen
3.7.1 EinfK FU
3.7.2 EinfK Krypt Of
3.8 EinfK Übermittlungstruppen
3.8.1 EinfK Uem Zfhr
3.8.2 EinfK Uem Grfhr
3.8.3 EinfK Ik
3.9 EinfK Rettungstruppen
3.10 EinfK Logistiktruppen, Ns/Rs
3.11 EinfK Logistiktruppen, Ih
3.11.1 EinfK Ih Of
3.12 EinfK Logistiktruppen, Infra
3.13 EinfK Logistiktruppen, VT
3.13.1 EinfK für Eisb Of
3.14 EinfK Logistiktruppen, Komp Zen Vet D u A Tiere
3.14.1 EinfK Hundefhr
3.15 EinfK Sanitätstruppen
3.16 EinfK Truppen für Militärische Sicherheit
3.17 EinfK ABC-Abwehrtruppen
4656
Militärdienstpflicht AS 2003
EinfK der Dienstzweige bzw. diverser Verwaltungsstellen
3.18 EinfK Generalstabsdienst
3.19 EinfK Militärischer Nachrichtendienst
3.20 EinfK Militärjustiz
3.20.1 EinfK für Stabsangehörige und Gerichtsweibel
3.21 EinfK Armeeseelsorge
3.22 EinfK Truppeninformationsdienst
3.23 EinfK für Hilfsärzte
3.24 EinfK FP Uof
4 Weitere FDT
4657
Militärdienstpflicht AS 2003
Grundsätzliche Bemerkungen: * = Zwingend vor einer Funktionsübernahme zu bestehender Ausbildungsdienst nach Artikel 49. ** = Fhr Geh mit Einzelgrad, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausb D zu absolvieren haben, können frühestens nach 4 Gradjahren befördert werden (gleich wie Mehrfachgrad-Beförderungen). AusbOrg = Verantwortliche Ausbildungsorganisation des Heeres/der Luftwaffe, wie Lehrverbände, Schulen, Lehrgänge, Kurse oder Kompetenzzentren; die jährlich entsprechende Weisungen betreffend Teilnehmer/Anwärter, Aufgebots- und Meldewesen – im Einvernehmen mit dem FST A J1 – erlassen. Tage = Anzahl Ausbildungsdiensttage gemäss Militärischem Aufgebotstableau. Bei Teilung des Ausbildungsdienstes reduziert sich diese um die Anzahl nicht anrechenbarer Wochenendtage. Längere allgemeine Urlaube (d. h. ohne Wochenendurlaube) sind nicht berücksichtigt. Werden mehrere Grundausbildungsdienste ohne Unterbruch am Stück geleistet, erhöhen sich diese um die Anzahl Tage der zwischen zwei Grundausbildungs- diensten liegenden Tage des Wochenendurlaubs.
Formationen ohne Beförderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen können keine Beförderungen erfolgen: – Ausb u Sup, Betr Det Patrouille des Glaciers – Ausb u Sup, Betr Det Swiss Raid Commando – Ausb u Sup, Betr Det Swiss Air Force Competition
4658
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
1 Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier
1.1 Rekrutenschule
– RS 145 – Rekr AusbOrg Ausnah- men:
124 – Rekr – Rekr der Genietruppen (ohne Aufkl, Aufkl/Fahr, AusbOrg
Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fahr, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr, Pz Sap/Mirm Pz Fahr, Si Sdt, Si Sdt/Fahr) – Rekr der Rettungstruppen – Rekr der ABC Abwehrtruppen – Rekr der Logistiktruppen: Trp Buchh, Trp Koch, Ns Sdt und Ns Sdt/Fahr C1 je nach LVb = 18 oder 21 Wochen; alle Fkt mit VT (Vrk, Trsp, Si, Na, Uem) sowie Diagn (IMFS / Ik Syst und – Fk Aufkl) = 21 Wochen. – Sanitätstruppen
173 – Gren, Gren Einh San, Gren/Fahr
89 – Motf Ausb u Sup; 35 Tage RS-Vollendung
– Fachpers Ssp Sdt; 56 Tage RS-Vollendung in Ssp Fachausb
68 – Sdt, die zum Vrk Uof, Vrk Of, Trsp Uof oder
Trsp Of ausgebildet werden – Betr Sdt San (San Sdt); 56 Tage RS-Vollendung
54 – Betr Sdt/Fahr C1; 70 Tage RS-Vollendung
4659
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
47 – Absolventen der Spitzensportler-RS; 77 Tage RS
Vollendung – Betriebssoldaten (Betr Sdt, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt); 77 Tage RS-Vollendung – Sdt, die zum Uof oder Of ausgebildet werden
40 – Sdt der Ih, Infra und ABC Abw, die zum Uof
oder Of ausgebildet werden
1.2 Fachkurse
– FK Geb Spez 19 – Sdt, Wm, höh Uof und Lt an Stelle 1. WK Komp Zen Geb D A – FK Hufschmied 19 – Sdt und Gfr an Stelle 1. WK Komp Zen Vet D u A Tiere – FK Truppenköche 05 – Sdt während RS LVb Log – FK Truppenbuchhalter 12 – Sdt während RS LVb Log – FK Umschlaggerätefahrer 05 – Sdt während RS LVb Log – FK Instandhaltung max. 19 – Sdt, Wm und Lt (Spez Fkt) nur für AdA, die diesen FK nicht als Bestandteil LVb Log – Tech Uof Ih (Syst Spez B) ihrer Grundausb absolviert haben – FK Einh San – Rekr, Sdt, Gfr während RS LVb Log – FK Fl 12 – Sdt, Gfr und Wm nur für AdA, die diesen FK nicht als Bestandteil LVb Fl ihrer Grundausb absolviert haben
1.3 Ausbildung zum Korporal (Fach/Spez Uof und FP Uof)
– RS 47 – Rekr AusbOrg – UOS 33 – Sdt AusbOrg – KVK und Praktischer Dienst 61 (40) – Kpl (Korporal mit 18 Wochen RS) AusbOrg
4660
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
1.3.1 Ausbildung zum Korporal (ABC Uof)
– RS 40 – Rekr LVb Log – UOS Teil 1 19 – Sdt LVb Log – UOS Teil 2 26 – Sdt Komp Zen ABC – Praktischer Dienst 54 (33) – Kpl (Korporal mit 18 Wochen RS) AusbOrg
1.4 Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer)
– RS 47 (61) – Rekr (Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS) AusbOrg – Anw S 68 – Sdt AusbOrg – UOS 26 – Obgfr AusbOrg – KVK und Praktikum 47 – Obgfr AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Wm (Gruppenführer mit 18 Wochen RS) AusbOrg
68 Grenadier Wm mit 25 Wochen RS
1.4.1 Ausbildung zum Wachtmeister (Küchenchef)
– RS 47 – Rekr AusbOrg – Kü C LG 47 – Sdt LVb Log – KVK und Praktikum 96 – Obgfr AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Wm (Gruppenführer mit 18 Wochen RS) AusbOrg 1.4.2 Ausbildung zum Wachtmeister (Verkehrsgruppenführer, Transportgruppenführer) – RS 68 – Rekr LVb Log – UOS 1. Teil 40 – Sdt LVb Log – UOS 2. Teil mit Praktikum 89 – Obgfr LVb Log – Praktischer Dienst 54 – Wm AusbOrg
4661
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
1.4.3 Ausbildung zum Wachtmeister (Instandhaltungsgruppenführer)
– RS 40 – Rekr LVb Log – Anw S 61 – Sdt LVb Log – Praktikum 96 – Obgfr LVb Log – Praktischer Dienst 54 (33) – Wm (Gruppenführer mit 18 Wochen RS) LVb Log
1.4.4 Ausbildung zum Wachtmeister (ABC Abwehrgruppenführer)
– RS 40 – Rekr LVb Log – Anw S 61 – Sdt LVb Log – Praktikum 1 47 – Obgfr LVb Log – Praktikum 2 47 – Obgfr Komp Zen ABC – Praktischer Dienst 33 – Wm Komp Zen ABC
1.4.5 Ausbildung zum Wachtmeister (Hufschmied)
– RS 124 – Rekr AusbOrg – Anw S 68 – Sdt AusbOrg – Praktikum 82 – Obgfr AusbOrg – Praktischer Dienst 33 – Wm AusbOrg
1.4.6 Ausbildung zum Wachtmeister (Fallschirmaufklärergruppenführer)
– RS 1. Teil 33 – Rekr LVb Fl – RS 2. Teil 40 – Sdt LVb Fl – Anw S 68 – Sdt LVb Fl – UOS 26 – Obgfr LVb Fl
4662
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
– Praktikum 40 – Obgfr LVb Fl – Praktischer Dienst 82 – Wm LVb Fl 1.5 Ausbildung zum Oberwachtmeister (Zugführerstellvertreter, Leiter Küchen und Leiter Tambouren) – Ausb Zugführerstellvertreter und 12 – Wm kann in Teilen geleistet werden Gs Vb / Leiter Tambouren AusbOrg – Leiter Küchen LG 12 – Wm LVb Log weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm Einh Kdt
2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier
2.1 Ausbildung zum Feldweibel (Syst Uof und We C Ih)
– TLG Tech Uof 26 – Wm – Praktischer Dienst 54 – Fw anderer Prakt D: AusbOrg Uem/FU Syst Fw 27 Tage ohne Prakt D: – Fw des LVb Fl – Fw der Ih weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm
2.1.1 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Fw FULW)
– RS 47 – Rekr LVb FULW – UOS 68 – Sdt – TLG Tech Uof Syst Spez 26 – Obgfr – KVK und Praktikum 47 – Wm – Praktischer Dienst 54 – Fw
4663
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
2.1.2 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof Ih, Syst Spez B)
– RS 145 – Rekr LVb Log – ABC UOS 19 – Sdt/Gfr – TLG Tech Uof Ih 26 – Wm – Praktischer Dienst 54 – Fw Ausb Org
2.1.3 Ausbildung zum Feldweibel (Flst Uof)
– RS 47 – Rekr LVb Log – Anw S 68 – Sdt – Of Anw S 33 – Wm – KVK und Praktikum 47 – Fw – Praktischer Dienst 54 – Fw Ausb Org
2.1.4 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Fw der G Trp)
– TLG A G Trp 12 – Wm LVb G/Rttg – Praktischer Dienst 19 – Fw weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm
2.1.5 Ausbildung zum Feldweibel (Hufschmied Feldweibel)
– TLG für Hfs Fw 26 – Hfs Wm AusbOrg – Praktikum 21 – Praktischer Dienst 33 weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Hfs Wm Einh Kdt
2.1.6 Ausbildung zum Feldweibel (Feldpostunteroffizier Waffenplatz)
– TLG für Wpl FP Uof 19 – Kpl (FP Uof), Wm gemäss Entscheid C FP A C FP A – Praktischer Dienst 33 – Fw
4664
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier)
– RS 47 (61) – Rekr (Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS) AusbOrg – Four LG 96 – Sdt LVb Log – KVK und Praktikum 54 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Four (Four mit 18 Wochen RS) AusbOrg
68 Four mit 25 Wochen Gren RS
2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel)
– RS 47 – Rekr AusbOrg – Fw LG 96 – Sdt LVb Log – KVK und Praktikum 54 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Hptfw (Einh Fw mit 18 Wochen RS) AusbOrg
68 Einh Fw 25 Wochen Gren RS
2.4 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Logistikzugführer)
– Zfhr LG Log Zfhr 26 – Wm, Fw, Four, Hptfw LVb Log – Praktischer Dienst 26 AusbOrg weitere Bedingungen: mind. 3 WK als Wm, Fw, Four oder Hptfw Einh Kdt
2.4.1 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Unfallpikettzugführer)
– UP Zfhr LG 40* – Wm und Fw des Werkzuges LVb Fl – Praktischer Dienst 54 LVb Fl weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm/Fw Einh Kdt
4665
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
2.5 Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw)
– TLG für Stabsadj 19* – Hptfw AusbOrg – SLG I 38 – Adj Uof (gewesener Hptfw) wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – Praktischer Dienst 26 AusbOrg ohne Praktischem Dienst: Stabsadj San Trp weitere Bedingungen: mind. 4 WK als Hptfw Einh Kdt 2.6 Ausbildung zum Hptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe) – SLG II 31 – Stabsadj wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA weitere Bedingungen: – TLG A und/oder B (für höh Uof in je 19 TLG Nof / Adj/Log usw. je nach Zelle Kdo HKA / Stäben Gs Vb bzw. kant Ter Vrb Stab) AusbOrg
3 Ausbildung zum Subalternoffizier und zum Piloten und Bordoperateuroffizier (Hptm)
3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer und Quartiermeister)
– RS 47 (61) – Rekr (Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS) AusbOrg – Anw S 68 – Sdt AusbOrg – Of Anw S 33 – Obgfr AusbOrg – Of LG 26 – Obgfr Kdo HKA – Offiziersschule mit Praktikum 103 – Obwm AusbOrg – Praktischer Dienst inkl. KVK 61 (40) – Lt (Zfhr mit 18 Wochen RS) AusbOrg Fl Nof und Dro MES Nof in Teilen
89 Gren Zfhr mit 25 Wochen RS
– SLG I / 2. Teil 19 – Lt Quartiermeister innerhalb von 2 Jahren nach der Beförderung zum Kdo HKA Lt
4666
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
3.1.1 Ausbildung zum Leutnant (Verkehrszugführer und Transportzugführer)
– RS 68 – Rekr LVb Log – Of Anw S 40 – Obgfr LVb Log – Offiziersschule 1. Teil 54 (47) – Obgfr (1. RS Start) LVb Log – Of LG 26 – Obgfr Kdo HKA – Offiziersschule 2. Teil mit Prakti- 117 – Obwm (1. RS Start) LVb Log kum (124) – Praktischer Dienst inkl. KVK 61 – Lt AusbOrg 3.1.2 Ausbildung zum Leutnant (Ih Of, Infra Of, Wk Schutz Of, Wk Sich Of, Wk Tech Of und ABC Abw Of) – RS 40 – Rekr LVb Log – Anw S 61 – Sdt – Of Anw S 47 – Obgfr – Of LG 26 – Obgfr Kdo HKA – Offiziersschule mit Praktikum 103 – Obwm LVb Log – Praktischer Dienst inkl. KVK 61 (40) – Lt (Zfhr mit 18 Wochen RS) LVb Log/ Komp Zen ABC
3.1.3 Ausbildung zum Leutnant (Arzt, Zahnarzt, Apotheker)
– RS 47 – Rekr LVb Log – Anw S 40 – Sdt LVb Log – KK 1 Med 54 – Obgfr nach 2. Propaedeutikum bzw. entsprechendes LVb Log Examen bis spätestens vor dem Staatsexamen – KK 2 Med 54 – Wm ab dem 4. Studienjahr nach Absolvierung der LVb Log entsprechenden Examina, spätestens jedoch im Jahr nach Absolvierung des Staatsexamens
4667
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
– Praktischer Dienst 82 (166) – Lt (Zaz, Ausb zum Kieferchir) FST A J Voraussetzung für Az und Zaz: Eidg. Berufsdiplom Med/SAMK – Praktikum 89 – Lt fakultativ, mit Anrechnung an Ausbildungsdienst- FST A J pflicht; kann vor bzw. nach dem Prakt D geleistet Med/SAMK werden. Voraussetzung für Az und Zaz: Eidg. Berufsdiplom
3.1.4 Ausbildung zum Leutnant (Veterinärarzt)
– RS 89 – Rekr AusbOrg – Of Anw S für Vet Az 54 – Soldat AusbOrg – Offiziersschule für Vet Az 54 – Obgfr AusbOrg – Praktikum 70 – Obwm AusbOrg – Praktischer Dienst 33 – Lt nach Studienabschluss; kann in Teilen geleistet AusbOrg werden
3.1.5 Ausbildung zum Leutnant (Fallschirmaufklärerzugführer)
– RS 1. Teil 33 – Rekr LVb Fl – RS 2. Teil 40 – Sdt LVb Fl – Anw S 68 – Sdt LVb Fl – Of Anw S 33 – Obgfr LVb Fl – Of LG 26 – Obgfr Kdo HKA – Offiziersschule mit Praktikum 103 – Obwm LVb Fl – KVK und Praktischer Dienst 96 – Lt LVb Fl
3.1.6 Ausbildung zum Leutnant (Tc Of)
– Of Anw S 26 – AdA mit Mannschaftsgrad oder AusbOrg – Unteroffizier
4668
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
– Of LG 26 – Obgfr oder AusbOrg – Unteroffizier – Tc Fachausb 5 – Lt AusbOrg Bemerkungen: Ausb kann erst nach mind. 3 WK als AdA mit Mannschaftsgrad bzw. Uof erfolgen.
3.1.7 Ausbildung zum Leutnant (Ssp Of)
– RS 47 – Rekr AusbOrg – Anw S 68 – Sdt AusbOrg – Of Anw S 33 – Obgfr AusbOrg – Of LG 26 – Obgfr Kdo HKA – Offiziersschule 75 – Obwm AusbOrg – Ssp Fachausb 89 – Lt inkl. TLG A Nof AusbOrg / Kdo HKA
3.2 Ausbildung zum Oberleutnant
Beförderung erfolgt nach Absolvierung der gesamten Ausbildung zum Leutnant (inkl. des Praktischen Dienstes) und 2 WK als Leutnant bzw. nach FST A
4 Gradjahren als Leutnant.
Die Beförderung zum Quartiermeister (Oblt) erfolgt nach Absolvierung des SLG 1/2. Teil bzw. nach 4 Gradjahren als Leutnant. Vorbehalten bleibt ein Aufschub der Beförderung wegen ungeordneten persönlichen Verhältnissen.
3.3. Ausbildung zum Pilot und Bordoperateuroffizier (Hptm)
– FLG I 26 – Pil Kdo HKA/ – Bordop Of LVb Fl – Praktischer Dienst 26 LVb Fl – TLG für Bordop gemäss Chef Ausb LW.
4669
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
4 Ausbildung zum Kommandanten (inkl. Kdt Stv und Chef Einsatz bzw. Radaroffizier) und zum höheren Stabsoffizier
4.1 Einh Kdt (Hptm) und (Hptm/Maj); sowie Kom SDMP und Kom SDBR (Hptm/Maj)
– FLG I 26* – Adj Uof (Log Zfhr) Kdo HKA – TLG I (inkl. FLG I LVb) 26 – Sub Of anderer TLG: AusbOrg – Fhr Geh Hptm / Maj – TLG I Inf für Kdt Log Kp 19 Tage LVb Inf – Einh Kdt Hptm für Fkt (Hptm/Maj) – TLG LVb Uem/FU Kdt 1 19 Tage LVb Uem/FU – TLG EKF Kdt und Fhr Geh 1 19 Tage LVb Uem/FU – TLG Uem/FU für Stabskp Kdt 5 Tage LVb Uem/FU – TLG HQ Tm Kp Kdt 12 Tage LVb Uem/FU – TLG HQ Trsp Kp Kdt 12 Tage LVb Log – TLG HQ Betr Kp Kdt 12 Tage LVb Log – TLG I Ih Kdt Mob Ih Kp 5 Tage LVb Log – TLG I VT 19 Tage LVb Log – TLG I Kdt Infra Betr Kp 5 Tage Mil Sich – TLG I Log Kp Kdt (Inf, Pz und 5 Tage LVb Log Art) – TLG I Armeetiere 12 Tage LVb Log – TLG Ns/Rs 12 Tage LVb Log – Kdt Pz Sap Kp (Anteil TLG I G 2 x 12 Tage LVb G/Rttg Trp und Anteil TLG I Pz Trp) – TLG I G Trp 2 x 12 Tage LVb G/Rttg
4670
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
– TLG I Pz (ohne Kdt Pz Mw 12 Tage LVb Pz Kp) – TLG FULW 12 Tage LVb FULW Kdt Log Kp der Inf, Pz und Art Trp leisten davon 5 Tage im TLG I Log ohne TLG: – Kdt Infra Kp – Kdt San Trp – Kom SDBR und Kom SDMP – ehemalige Fhr Geh VT Stufe Trp Kö, für die Weiterausbildung zum Kdt VT Stabskp, Kdt Vrk Kp oder Kdt Trsp Kp – Praktischer Dienst inkl KVK 61 ohne Prakt D: – Fhr Geh Maj – Kom SDMP und Kom SDBR anderer Prakt D: – Kdt Infra Kp 26 Tage LVb Log – Radarof 26 Tage LVb Flab – Praktischer Dienst inkl. KVK 40 für Anwärter mit 18 Wochen RS AusbOrg Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach dem 3. WK als Sub Of bzw. 4. WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen. Bei Kommandanten mit Doppelgrad Hptm/Maj: Beförderung zum Maj nach 4 Jahren als Hptm.
4.2 St Kdt (Maj)
– FLG II 38* – Pilot / Bordop Of Hptm wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – Praktischer Dienst 26 – Kdt Dro Kp LVb Fl – Dro Op Of Hptm
4671
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
4.3 Bat/Abt Kdt Stv (Maj) und Chef Ei / Radarof (Hptm/Maj)
– FLG II 38* – Fhr Geh Hptm / Maj (gewesener wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – TLG II 12 Einh Kdt) anderer TLG: AusbOrg – Einh Kdt Hptm – TLG EKF Kdt und Fhr Geh 19 Tage LVb – Einh Kdt Hptm//Maj Uem/FU – TLG Kdt und Kdt Stv San Trp 5 Tage LVb Log ohne TLG: – Chef Ei Infra Bat – Kdt Stv LVb FULW – Praktischer Diens (als Bat/Abt Kdt) 26 AusbOrg inkl. KVK ohne Prakt D: – Kdt Stv (Milizstab) Komp Zen Vet D u A Tiere – Chef Ei Infra Bat
4.4 Geschw Kdt Stv (Maj)
– FLG II 38* – Einh Kdt Hptm/Maj wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – TLG II 12 – Fhr Geh (gewesener Einh Kdt) LVb Fl – Pil / Bordop Of Hptm – St Kdt Maj – Kdt Dro Kp Hptm
4672
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
4.5 Bat/Abt Kdt (Oberstlt)
– FLG II 38* – Fhr Geh Hptm bis Oberstlt (gewese- wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – TLG II 12 ner Einh Kdt) AusbOrg – Kdt Stv Maj / Oberstlt ohne TLG: Einh Kdt Hptm / Maj – Kdt Infra Bat – Kdt SDBR und Kdt SDMP – ehemalige Fhr Geh Bereich VT der Stäbe Gs Vb – Kdt LVb FULW anderer TLG: – Kdt San Trp 5 Tage LVb Log – Praktischer Dienst 26 ohne Prakt Dienst: – Kdt Infra Bat – Kdt SDBR und Kdt SDMP – Kdt (Milizstab) Komp Zen Vet D u A Tiere Mindestens 2 Jahre als Kdt Stv oder Chef Ei bzw. Radarof (ohne Gst Of)
4.6 Geschw Kdt (Oberstlt)
– FLG II 38* – Kdt Stv Maj wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – Praktischer Dienst 26 – St Kdt Maj LVb Fl Mindestens 2 Jahre als St Kdt oder Geschw Kdt Stv (ohne Gst Of) FLG/SLG **: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw. FLG, TLG oder einen spez. Ausbildungsdienst anordnen.
4673
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
4.7 Chef Astt und Chef Fachstab (Oberstlt oder Oberst)
– Fhr Geh Maj bis Oberst FST A – Kdt Stv Maj bis Oberst – Kdt Oberstlt/Oberst
4.8 Kdt Stv Flpl Kdo (Oberstlt)
– Praktischer Dienst 19 – Geschw Kdt Stv Maj LVb Fl – Geschw oder Abt Kdt Oberstlt – mind. 3 WK als Geschw Kdt Stv, Geschw Kdt, Kdt Sup Abt, Kdt Log Abt
4.9 Kdt Flpl Kdo (Oberst)
– Praktischer Dienst 19 – Kdt Stv Flpl Kdo Oberstlt LVb Fl – Geschw Kdt Oberstlt – mind. 2 WK als Kdt Stv Flpl Kdo bzw. 3 WK als Geschw Kdt
4.10 Kdt Kampfgruppe im LVb Flab (Oberst)
– TLG B Flab 5 – Abt Kdt Oberstlt LVb Flab – Fhr Geh Oberstlt/Oberst (gewesener Kdt Trp Kö) – Praktischer Dienst 26
4.11 Kdt Stv Gs Vb (Oberst)
gem spez – Fhr Geh Oberstlt/Oberst Kdo HKA Weisung (gewesener Kdt Trp Kö) – Kdt Stv Oberstlt – Kdt Oberstlt/Oberst
4674
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
4.12 Chef Kant Ter Vrb Stab (Oberst)
FLG II 38 – Fhr Geh Oberstlt/Oberst Kdo HKA TLG Of Ter D 5 (gewesener Kdt Trp Kö) – Kdt Stv Oberstlt – Kdt Oberstlt/Oberst
4.13 höh Stabsof (Br, Div oder KKdt)
FLG III gem spez – Fhr Geh Oberstlt/Oberst Kdo HKA Weisung (gewesener Kdt Trp Kö für WA zum Kdt Gs Vb) – Kdt Stv Oberstlt/Oberst – Kdt Oberstlt / Oberst Die Beförderung zum Korpskommandanten ist nur für Br und Div möglich.
5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen)
5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst)
– GLG I 26 – Pil/Bordop Of Hptm Kdo HKA – GLG II 26 – Kdt Stv Maj – GLG III 26 – Kdt Hptm/Maj/Oberstlt – Bestandener FLG II / 1. Teil. – Führung Einh Kdo während mind. 3 WK; Pilot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm. – Die Beförderung zum Maj i Gst erfolgt nach bestandenem GLG II. – Die Beförderung zum Oberstlt i Gst erfolgt nach bestandenem GLG III.
4675
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst)
– TLG II 12 – Maj i Gst/Oberstlt i Gst ohne TLG: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg – FLG II / 1. Teil 26 * Kdo HKA – Praktischer Dienst 26 ohne Prakt D: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg – Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte in der Regel vor der Gst Of Grundausbildung absolviert werden. – Die Beförderung zum Oberstlt i Gst kann erst nach abgeschlossener Gst Of Grundausbildung (GLG III) erfolgen. 5.3 Gst Of Weiterausbildung, USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Fkt der Grade Oberstlt i Gst und Oberst i Gst – GLG III 26 – Maj i Gst/(Oberstlt i Gst) Abschluss Grundausbildung insbeso für ehemalige Kdo HKA Trp Kö Kdt – GLG IV 19 – Oberstlt i Gst/(Oberst i Gst) für Bef zum Oberst i Gst bzw. Mutation zum Kdt Stv Flpl Kdo oder USC – GLG V 19 – (Oberstlt i Gst)/Oberst i Gst für SC, Kdt Flpl Kdo und Kdt Stv Gs Vb (gewesener Kdt Trp Kö) – Bei Übernahme einer Fkt, die allen Fhr Geh (auch nicht Gst Of) offen steht, entscheidet der Kdt Gs Vb über die Absolvierung des entsprechenden TLG; ausge- nommen davon ist die zwingende Absolvierung des TLG B Art für Art Chef der Gs Vb. – Kdt Flpl und Stv leisten einen Prakt D von 19 Tagen gemäss LVb Fl. – Die Beförderung zum SC (Oberst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich. – Als SC können nur ehemalige USC mit absolviertem GLG V eingeteilt werden.
4676
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
6 Ausbildung zum Führungsgehilfen
6.1 Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj) oder (Maj/Oberstlt)
– TLG A 19 – Adj Uof (Log Zfhr) anderer TLG: AusbOrg / – Sub Of Kdo HKA – Fhr Geh Hptm / Maj – TLG Uem (auch für Tc Of, 12 Tage LVb EKF Of und Uem Of Flab) Uem/FU – Kdt Stv Maj – TLG A Log, Ih (für Ih Of, 5 Tage LVb Log – Einh Kdt Hptm/Maj Wk Schutz Of, Wk Sich Of, Wk Tech Of) – TLG A ABC Abw Trp 19 Tage LVb Log – TLG A Art 12 Tage LVb Art (Uem Of leisten davon 2 Tage beim LVb Uem/FU) – TLG A G Trp 12 Tage LVb G/Rttg – TLG A Log, Ns/Rs 12 Tage LVb Log – TLG A Log, San Trp 5 Tage LVb Log – TLG A Log, Chef FGG 4 (S4) 5 Tage LVb Log – TLG B Uem Of (für Uem Of 5 Tage LVb spez Fkt mit Ei im Uem D) Uem/FU – TLG B Uem Of 2 Tage LVb (für Of Tc und Art Uem Of) Uem/FU – TLG A Flab (Flab Of, Lwf Of 5 Tage LVb Flab und Uem Of Flab) – TLG A Alpin Of 12 Tage Komp Zen Geb D A
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Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
– TLG Of Ber 5 Tage Kdo HKA – TLG Of Ter D 5 Tage Kdo HKA ohne TLG: – Qm – Of Komp Zen Vet D u A Tiere (Vet Az und Tr Of) – gewesene Kdt VT Stabskp, Vrk oder Trsp Kp, Kdt Stv VT Bat, Chef Ei VT Bat – Alpin Of, sofern Ausb als Geb Spez Zfhr absolviert – Of MP (sofern gewesener Einh Kdt) – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW – Ssp Det Chef – SLG I 38* – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – gewesene Einh Kdt (Hptm oder Maj) mit be- standenem FLG I absolvieren nur den SLG I/
1. Teil von 19 Tagen
– Qm absolvieren nur den SLG I / 2. Teil von
19 Tagen
– Ssp Det Chef absolvieren den FLG I von
26 Tagen
ohne SLG: Of mit bestandenem FLG II bzw. SLG II Tc Of – Praktischer Dienst 26 anderer Praktischer Dienst: AusbOrg – Ssp Det Chef 12 Tage
4678
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
ohne Praktischen Dienst: – Of Ter D – Qm – Of Komp Zen Vet D u A Tiere (Vet Az, Tr Of) – Wk Schutz Of und Wk Sich Of der HQ Bat – Ih Of, Infra Of (Ih Of der Uem Abt / FU Bat müssen den Prakt D absolvieren) – Of MP (sofern gewesener Einh Kdt) – Of TID – Tc Of – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW – Musikof – Die Weiterausbildung kann erst nach dem 3. WK als Sub Of bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen. – Für Fhr Geh, die den TLG A bereits auf Stufe Trp Kö absolviert haben, kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen TLG B anordnen. – Zum Chef FGG 4 (S4) können nur Fhr Geh aus dem FGG 4 vorgeschlagen werden. – Die Bef zum Qm Hptm erfolgt frühestens nach 3 Gradjahren als Oblt (sofern SLG I / 2. Teil absolviert). – Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad.
4679
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
6.2 Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) – TLG A 19 – Adj Uof (Log Zfhr) AusbOrg / – Sub Of Kdo HKA – Fhr Geh Hptm/Maj anderer TLG: – Kdt Stv Maj – TLG B Adj für 2. Adj 5 Tage Kdo HKA – Einh Kdt Hptm/Maj – TLG Of Bereitschaft 5 Tage Kdo HKA – TLG Of Ter D 5 Tage Kdo HKA – TLG II Uem/FU 12 Tage LVb Uem/FU – TLG A G Trp 12 Tage LVb G/Rttg – TLG A Log Ns/Rs 12 Tage LVb Log – TLG A Log, San Trp 5 Tage LVb Log – TLG B Art (Uem Of leisten 19 Tage LVb Art da von 2 Tage beim LVb Uem/FU) – TLG B Nof (zusätzlich) für Nof 19 Tage Kdo HKA der Na Zen – TLG A Mil Sich Of 12 Tage LVb Log
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Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
ohne TLG: – Qm – Tr Of, Vet Az – Fhr Geh HQ auf stabseigenen Fkt – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW – Of Tc D und Tc Of – Of Konv und Recht – Sport Of – SLG I 38* – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – gewesene Einh Kdt mit bestandenem FLG I absolvieren nur den SLG I / 1. Teil von 19 Tagen ohne SLG: – Of mit bestandenem FLG II bzw. SLG II
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Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
– Praktischer Dienst 26 ohne Praktischen Dienst: AusbOrg – Of, die bereits einen Prakt Dienst auf Stufe Trp Kö absolviert haben. – 2. Adj Gs Vb – Of Ter D – Qm – Of Komp Zen Vet D u A Tiere (Vet Az, Tr Of) – Of San Trp – Of TID – Mil Sich Of – Tc Of – Fhr Geh HQ auf stabseigenen Fkt – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW – Musikof – Sport Of – Die Weiterausbildung kann erst nach dem 3. WK als Sub Of bzw. 4. WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen. – Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen anderen TLG, SLG bzw. FLG anordnen (z.B. Nof im Na Zen Gs Vb = SLG II). – Der Vorschlag zum Chef Na Aw kann frühestens im 3. Funktionsjahr als Fhr Geh (Hptm/Maj) erteilt werden. – Die Bef zum Qm Hptm erfolgt frühestens nach 3 Gradjahren als Oblt (sofern SLG I/2. Teil absolviert). – Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad. – Hauptquartier der Armee: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen anderen SLG oder einen FLG anordnen.
4682
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
6.3 Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst) – TLG B 19 – Fhr Geh Hptm/Maj/Oberstlt AusbOrg/ – Kdt Stv Maj/Oberstlt anderer TLG: Kdo HKA – Kdt Hptm/Maj/Oberstlt – TLG B Adj und TLG B Adj/G1 5 Tage Kdo HKA – TLG III EKF 12 Tage LVb Uem/FU – TLG B G Trp 12 Tage LVb G/Rttg – TLG B Rttg Trp 5 Tage LVb G/Rttg – TLG B Log, Ns/Rs 5 + 2 Tage LVb Log – TLG B Log, VT 12 Tage LVb Log – TLG B Log, Ih/Infra 5 Tage LVb Log – TLG B ABC Abw Trp 12 Tage Komp Zen ABC – TLG B Alpin D 12 Tage Komp Zen Geb D A – TLG III Uem/FU (inkl. spez 5 Tage LVb Fkt im Uem D) Uem/FU – TLG Of Ber 5 Tage Kdo HKA – TLG Of Ter D 5 Tage Kdo HKA – TLG B für Rechtsof 4 Tage C KVR
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Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
– Nof und alle Of des ND haben vorgängig den TLG A Nof zu absolvieren – Eisb Of absolvieren nach dem EinfK Eisb Of den TLG B VT – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW ohne TLG: – Of San Trp – Vet Az Of, Tr Of – Mil Sich Of – Ssp Det Chef – Sport Of – Fhr Geh HQ auf stabseigenen Fkt – SLG II 31* wird in zwei Teilen durchgeführt Kdo HKA ohne SLG**: Of mit bestandenem FLG II; anderer LG: Chef Personelles und 1. Adj: nur SLG II / 2. Teil von 19 Tagen – Zum 1. Adj können nur Abt/Bat Adj bzw. Of mit absolviertem TLG A vorgeschlagen werden. – Zum Lei Nof können nur Abt/Bat Nof vorgeschlagen werden. – Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad. Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen anderen TLG, SLG bzw. FLG anordnen.
6.4 Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst)
FLG/SLG**: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der Oberauditor einen SLG bzw. FLG oder einen spez. Beförderungsdienst von gleicher Dauer anordnen.
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
Beförderungen von Führungsgehilfen (ohne Präsidenten) auf Funktionen der MJ gemäss Sollbestandestabellen (bis max. Oberst): jeweils nach 4 Gradjahren im tieferen Grad.
7 Ausbildung von Berufssoldaten (BS)
7.1 Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich und Gfr MP)
– Sdt Erfahrung im Beruf: 150 Einsatztage / MP-Einsatztage Mil Sich Beförderung frühestens nach 2 Jahren Einsatz als BS bzw. frühestens 2 Jahre nach Einf K Mil Sich für MP
7.2 Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich und Obgfr MP)
– Gfr Erfahrung im Beruf: 250 Einsatztage / MP-Einsatztage Mil Sich Beförderung frühestens nach einem Jahr Einsatz als Gfr bzw. frühestens 3 Jahre nach Einf K Mil Sich für MP
8 Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU)
8.1 Fachberufsunteroffiziere
8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich
– Unteroffiziersschule 26 – Gfr / Obgfr Mil Sich – Praktikum 40 – Obgfr – Praktischer Dienst 54 – Wm
8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) MP und MP Ter
– Gfr / Obgfr Ausbildung: MP: Grundausb bei MP S Kdo Mil MP Ter: MP Ter S Sich
Erfahrung im Beruf: 250 MP-Einsatztage
4685
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Wm) KAMIBES (Stufe Gr) und Ausb zG LVb (Stufe Gr)
– Sdt, Gfr, Obgfr Ausbildung: S GAAU von 82 Tage Mil Sich – Praktischer Dienst 40 – Wm
8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Wm) Infra
– Unteroffiziersschule 26 – Sdt, Gfr Mil Sich Ausbildung: Fachausb Infra
8.1.5 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det
– Sdt, Gfr, Obgfr Kdo Gren Ausbildung: Grundkurs A Aufkl Det
8.1.6 Fachberufsunteroffizier (Obwm) MP
– Wm Ausbildung: Fachausb MP Mil Sich
Erfahrung im Beruf: 600 MP-Einsatztage
3 Jahre als MP Wm
8.1.7 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det
– Wm Erfahrung im Beruf: 2 Jahre als Wm im A Aufkl Det
8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere
8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det
– Wm, Obwm Ausbildung: – Fachausb A Aufkl Det Kdo Gren
Erfahrung im Beruf: 2 Jahre Angehöriger des A Aufkl Det
4686
Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) MP, MP Ter und MPSD
– Wm, Obwm Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Uof Kdo Mil – Berufspraktikum MP Sich – Fachausb – MP Ter S für MP Ter und MPSD
Erfahrung im Beruf: 600 MP-Einsatztage
8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Infra
– Fw LG 96 – Wm LVb Log Ausbildung: – Fachausb Infra Mil Sich
Erfahrung im Beruf: 4 Jahre in Fkt C Gr Betr oder Tech
8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) KAMIBES und Ausb zG LVb (Stufe Gr)
– Wm, Obwm, Fw Ausbildung: – S GAAU Mil Sich – KAMIBES: Fachkurs III (SC1
Erfahrung im Beruf: Ausb zG LVb: 4 Jahre in Fkt Ausb KAMIBES: 600 Einsatztage
8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det
– Fw LG 96 – Obwm, Fw LVb Log – Praktischer Dienst 33 – Hptfw Kdo Gren Ausbildung: – C Mat, C Mun oder andere Fkt im Kdo Gren Log Bereich
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Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) MP, MP Ter und MPSD
– Offizierslehrgang 26 – Hptfw Kdo HKA Ausbildung: – Berufspraktikum MP (Prakt D) Mil Sich – Tech Ausb 2 MP Uof – MP: Fachausb
Erfahrung im Beruf: Tech Ausb 1 MP Uof
800 Einsatztage
MP Ter S + Fachausb (ohne MP)
8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Infra
– Offizierslehrgang 26 – Hptfw Kdo HKA Ausbildung: – Fachausb Infra Mil Sich
Erfahrung im Beruf: 4 Jahre in Fkt als C Betr oder Tech
8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z)
– Offizierslehrgang 26 – Wm, Fw, Four, Hptfw Kdo HKA Erfahrung im Beruf: 4 Jahre in Fkt als Ausb zG LVb Mil Sich Bemerkung: Quereinstiger im Grade Adj Uof haben zustätzlich die S GAAU zu absolvieren.
8.2.9 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) KAMIBES Uof (Stufe Z)
– Offizierslehrgang 26 – Hptfw Kdo HKA Ausbildung: – Fachkurs III (SC1 Mil Sich
Erfahrung im Beruf: S GAAU
800 Tge Einsatz
4688
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
8.2.10 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) MP, MP Ter, MPSD, SB ELZ, Einsatzleiter MP Sich Op, MA Funknetz und MA Polycom – TLG für Stabsadj 19 – Adj Uof LVb Log – SLG I 38 – Hptfw/Adj Uof (MA Fk – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA Netz und MA Polycom) Ausbildung: – Berufspraktikum MP (Prakt D) – externe Fachkurse und beso Fachausb Erfahrung im Beruf: Tech Ausb 1 und 2 MP Uof (ohne MA Fk Netz und MA Polycom)
1000 Einsatztage / MP-Einsatztage
8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen
8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof)
– Ausb zum höheren Unteroffizier – höherer Uof Grundausbildung BUSA von 2 Jahren Kdo HKA
8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E2 (Adj Uof)
– Adj Uof Erfahrung im Beruf: mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in Kdo LVb versch E1- Funktionen/Stellen
4689
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj)
– TLG für Stabsadj 19 – Adj Uof LVb Log – FLG I oder SLG I 26 */38 SLG I wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA (entsprechend künftiger Funktion) Kontingent: freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: ZAL 1 BUSA Erfahrung im Beruf: mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2- Funktionen Minimalalter: in der Regel 35 Auswahlverfahren bestanden
8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj)
Stabsadj Kontingent: freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: ZAL 2 BUSA Erfahrung im Beruf: mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E3- Funktionen Minimalalter: in der Regel 42 Auswahlverfahren bestanden
8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)
Hptadj Kontingent: freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: bedarfsorientiert Erfahrung im Beruf: mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E4- Funktionen Minimalalter: in der Regel 48 Auswahlverfahren bestanden
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
9 Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO)
9.1 Fachberufsoffiziere
9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP
– AdA mit Mannschafts- Ausbildung: – Tech Ausb Fachof MP Mil Sich grad oder Uof – F400 MP-Einsatztage achausb
Erfahrung im Beruf: 400 MP-Einsatztage
9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) MP Of und MP Ter Of
– Offizierslehrgang 26 – Wm, Fw, Four, Hptfw Kdo HKA – Adj Uof, Stabsadj (zum MP Ter Of) – Praktischer Dienst 61 – Lt ohne MP Ter Of Mil Sich Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Of – Fachausb MP Ter Of: MP Ter S und Forensik Ausb
Erfahrung im Beruf: 400 MP-Einsatztage
4691
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Infra und KAMIBES
– Offizierslehrgang 26 – Wm, Hptfw (Infra) Kdo HKA – Adj Uof – Praktischer Dienst 61 – Lt Mil Sich Ausbildung: – Fachausb Infra (ohne KAMIBES)
Erfahrung im Beruf: für KAMIBES: 1000 Tage Einsatz
9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det
– Offizierslehrgang 26 – Obwm, Fw, Hptfw Kdo HKA – OS mit Praktikum 103 Kdo Gren – Praktischer Dienst 61 – Lt
9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) MP Of, MP Ter Of, Infra, KAMIBES
– Lt Erfahrung im Beruf: 2 Jahre als Lt (MP, Infra, KAMIBES) Mil Sich MP + MP Ter: Tech Ausb 1 MP Of und 800 MP-Einsatztage
9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det
gemäss Ziffer 3.2
4692
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) MP Sich Of, MP Ter Of, MP SoA Det Kdt, MPSD Kdt Stv, Kom SDMP, MP Sich Of, Chef Kripo MP, Einsatzleiter MP beso D GAD gemäss Ziffer 4.1 bzw. 6.1 – Sub Of Kdo HKA / – Hptm Mil Sich Ausbildung: – Tech Ausb 2 MP Of – Fachausb Erfahrung im Beruf: Tech Ausb 1 MP Of
4 Jahre MP Of
1000 MP-Einsatztage zum Hptm
1200 MP-Einsatztage zum Maj
9.1.8 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm), (Hptm/Maj) und (Maj/Oberstlt) KAMIBES sowie (Maj) SB Ausb Vorgaben, SB Versuchsstab, Chef Uem D + IT, Kdt Fst GAD gemäss Ziffer 4.1 bzw. 6.1 – Sub Of Kdo HKA / – Hptm Mil Sich – Maj Ausbildung: – Tech Ausb 2 MP Of – Fachausb Erfahrung im Beruf: Tech Ausb 1 MP Of
4 Jahre MP Of
1000 MP-Einsatztage zum Hptm
1200 MP-Einsatztage zum Maj
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Militärdienstpflicht AS 2003
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
9.1.9 Fachberufsoffiziersfunktion (Maj/Oberstlt) und (Oberstl/Oberst)
GAD gemäss Ziffer 4.7 bzw. 6.3 – Hptm Kdo HKA / – Maj Mil Sich – Oberstlt
9.2 Berufsoffiziere
9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen des fliegenden Personals der Luftwaffe
Für die Berufsoffiziere des fliegenden Personals der Luftwaffe gelten die Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Milizfunktion bzw. die Bestimmungen der Militärflugdienstverordnung.(MFV).
9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm)
– FLG I oder SLG I 26*/38* – Sub Of Kdo HKA – TLG I (entsprechend Einteilung) 26 – KVK und Praktischer 61 / 26 AusbOrg (entsprechend Einteilung) (40) (für Anwärter mit 18 Wochen RS) Ausbildung: Diplomlehrgang MILAK/ETHZ; Kdo HKA/ oder AusbOrg Bachelor-Studiengang Berufsoffizier MILAK; Besonderes: Grundausb LG für BO E1 (Ausb Of) Bef bis max. Maj nach 4 Jahren im tieferen Grad, jedoch nicht vor dem zurückgelegten 30. Altersjahr
9.2.3 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E2 (Maj) oder (Maj i Gst)
Erfahrung im Beruf: mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E1-Funktionen Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
9.2.4 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Oberstlt) oder(Oberstlt i Gst ) – FLG II oder SLG II 38 / 31 * – Fhr Geh Maj Kdo HKA – TLG II 12 – Kdt Maj AusbOrg – Praktischer Dienst 26 AusbOrg (Fortsetzung Ausb BO E3) Kontingent: freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: ZAL 1 MILAK Erfahrung im Beruf: mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen Minimalalter: in der Regel 35 Auswahlverfahren bestanden – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren 9.2.5 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Oberst) oder (Oberst i Gst) – Fhr Geh Oberstlt Kontingent: freie Stelle gem Stellenplan Kdo HKA – Kdt Oberstlt Ausbildung: ZAL 2 MILAK Erfahrung im Beruf: mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E3-Funktionen Minimalalter: in der Regel 40 Auswahlverfahren bestanden – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
9.2.6 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Oberst) oder (Oberst i Gst) – FLG III Kontingent: freie Stelle gem Stellenplan Kdo HKA Erfahrung im Beruf: weiterführende Ausbildung für die Fkt mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E4-Funktionen Minimalalter: in der Regel 45 Auswahlverfahren bestanden – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren.
10 Ausbildung von Zeitmilitär
10.1 Zeitunteroffizier (Fw)
– TLG Tech 26 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 – Fw AusbOrg mind. 2 WK als Wm Einh Kdt
10.2 Zeitunteroffizier (Four)
– RS 47 – Rekr AusbOrg – Four LG 96 – Sdt AusbOrg – KVK und Praktikum 54 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Four (Four mit 18 Wochen RS) AusbOrg
10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw)
– RS 47 – Rekr AusbOrg – Fw LG 96 – Sdt AusbOrg – KVK und Praktikum 54 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Hptfw (Hptfw mit 18 Wochen RS) AusbOrg
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
10.4 Zeitoffizier (Hptm)
– FLG I 26* – Adj Uof (Log Zfhr) Kdo HKA – TLG I (inkl. FLG I LVb) gemäss – Sub Of AusbOrg LVb – Praktischer Dienst inkl KVK 61 AusbOrg – Praktischer Dienst inkl. KVK 40 für Anwärter mit 18 Wochen RS AusbOrg Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach nach 3 WK als Sub Of bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen
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II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
II. Fachdienstkurse, Trainingskurse, Umschulungskurse und Einführungskurse
1 Fachdienstkurse (FDK) der Truppengattungen / Dienstzweige
Fachdienstkurse der Truppengattungen
1.1 FDK Infanterie
1.1.2 FDK Alpin Of max. 5 Alpin Of der Stäbe (inkl. LW) Komp Zen
Geb D A
1.2 FDK Panzertruppen – nach Bedarf LVb Pz
1.3 FDK Artillerie 12 angehende Drohnen SKdt
1.4 FDK Fliegertruppen
1.4.1 FDK UP Zfhr max. 5 – nach Bedarf LVb Fl
1.4.2 FDK WSO max. 5 – nach Bedarf LVb Fl
1.4.3 FDK ND Of max. 5 – nach Bedarf Chef Ausb LW
1.4.4 FDK MHR max. 5 – nach Bedarf Chef Ausb LW
1.4.5 FDK Res max. 5 – nach Bedarf Chef Ausb LW
1.4.6 FDK Flpl Ei max. 5 – nach Bedarf LVb Fl
1.4.7 FDK Flpl Sup max. 5 – nach Bedarf LVb Fl
1.4.8 FDK Flpl Log max. 5 – nach Bedarf LVb Fl
1.4.9 FDK Flpl Si max. 5 – nach Bedarf Chef Ausb LW
1.4.10 FDK FKO max. 5 – nach Bedarf Chef Ausb LW
1.4.11 FDK Sport max. 5 – nach Bedarf Chef Ausb LW
1.4.12 FDK FLORAKO max. 5 – nach Bedarf Chef Ausb LW
1.4.13 FDK FULW max. 5 – nach Bedarf LVb FULW
1.4.14 FDK Dro max. 55 Sub Of vor der Umteilung LVb Fl
1.5 FDK Fliegerabwehtruppen max. 3 Kdt und Fhr Geh aller Stufen inkl. Of der Flab Org LVb Flab
4698
Militärdienstpflicht AS 2003
II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
1.6 FDK Genietruppen
1.7 FDK Führungsunterstützungs-
truppen
1.7.1 FDK für Wk Sdt max. 12 Wk Schutz Of, Wk Sich Of, Wk LVb Log
Tech Sdt
1.7.2 FDK für Wk Uof max. 16 Wk Schutz Of, Wk Sich Of, Wk LVb Log
Tech Uof
1.7.3 FDK für Wk Of max. 6 Wk Schutz Of, Wk Sich Of, Wk LVb Log
Tech Of
1.8 FDK Übermittlungstruppen
1.8.1 FDK Fk Plan Gr max. 5 Fk Planung Gruppe jährliche Planungsgrundlagen von takt Kdt LVb Uem/FU 1.8.2 FDK Grundkurs Fk Plan Gr max. 8 Neueingeteilte in der Fk Plan Gr nach Bedarf LVb Uem/FU (inkl. Kaderfkt)
1.8.3 FDK Ik max. 5 Ik Of, Ik Gtm Uof, Ik Gtm, Ik Pi nach Bedarf LVb Uem/FU
1.8.4 FDK IMTS max. 5 Ristl Of (System), Ristl Uof nach Bedarf LVb Uem/FU
(IMFS Vm), Ristl Pi (IMFS Vm)
1.9 FDK Rettungstruppen
1.9.1 FDK Rttg Gtw WELAB 19 Rttg Gtw WELAB (inkl DD) anstelle 1. WK LVb G/Rttg
1.9.2 FDK Atemschutz (Ats) max. 5 AdA Rttg Trp LVb G/Rttg
1.9.3 FDK Sprengtechnik Rttg Trp 12 Rttg Of, ziv Sprengfachleute Gebäudesprengtechnik LVb G/Rttg
1.10 FDK Logistiktruppen, Ns/Rs LVb Log
1.11 FDK Logistiktruppen, Ih
1.11.1 FDK für Ih Uof max. 16
1.11.2 FDK für Ih Of max. 6
1.11.3 FDK für Tech Uof Ih max. 16
1.11.4 FDK für Trp Hdwk max. 12
4699
Militärdienstpflicht AS 2003
II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
1.12 FDK Logistiktruppen, Infra
1.12.1 FDK für Infra Sdt max. 12
1.12.2 FDK für Infra Uof max. 16
1.12.3 FDK für Infra Of max. 6
1.13 FDK Logistiktruppen, VT
1.14 FDK Logistiktruppen, Komp Komp Zen Vet
Zen Vet D u A Tiere D u A Tiere
1.14.1 FDK Vet D max. 5 Vet Az
1.14.2 FDK Hundefhr max. 5 Hundefhr
1.15 FDK Sanitätstruppen LVb Log
1.15.1 FDK Einh San max. 9 Einh San Sdt
1.16 FDK Truppen für Militärische Mil Sich
Sicherheit
1.17 FDK ABC-Abwehrtruppen Komp Zen
ABC FDK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen
1.18 FDK Gst Of (GLG-Refresher) max. 5 Gst Of alle 3 Jahre Kdo HKA
1.19 FDK Militärischer
Nachrichtendienst
1.20 FDK Militärjustiz
1.20.1 FDK für Gerichtsschreiber max. 5 neu eingeteilte Gerichtsschreiber OA
1.20.2 FDK für Untersuchungsrichter max. 5 neu eingeteilte UR OA
1.20.3 FDK für Auditoren max. 3 neu eingeteilte Auditoren OA
1.20.4 FDK Forensik für UR max. 20 UR Anwärter OA
1.21 FDK Armeeseelsorge
4700
Militärdienstpflicht AS 2003
II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
1.22F DK FST A J Med
1.22.1 FDK für mil Az I 4 mil Az med Grundversorgung FST A J Med
1.22.2 FDK für mil Az II max. 5 mil Az, Zaz, Biologe med Spezialisierung FST A J Med / SAMK
1.22.3 FDK LOAC/DICA max. 10 Az KVR (PfP) FST A J Med /
IB
1.23 FDK Truppeninformations
dienst
1.24 FDK Konv u Recht max. 4 Chef Rechts D, Of Konv u Recht C KVR
1.25 FDK Feldpost max. 3 FP Uof Wpl nach Bedarf C FP A
2 Trainingskurs (TK)/Umschulungskurs (UK)
2.1 TK
2.1.1 TK ELTAM 3 Of Pz Trp LVb Pz
2.1.2 TK Fhr TTZ 3 Kdt und Of der Stäbe sowie Spez Gs Vb
gem Gs Vb
2.1.3 TK Atemschutz (Ats) max. 5 AdA Rttg Trp und Wk Schutz LVb G/Rttg
HQ 2.1.4 TK Sprengtechnik Rttg Trp max. 5 Rttg Of, ziv Sprengfachleute Breveterneuerung LVb G/Rttg
2.1.5 TK für Of gem Bf Gs Vb
2.1.6 TK Reserveoffizier max. 2 / 5 Offiziere max. 2 Tage für Sub Of Gs Vb
2.1.7 TK Fsch Aufkl max. 5 Fsch Aufkl LVb Fl
2.1.8T K LT St / Fl St / Dro Geschw max. 6 Pil, Bordop, Dro Op LVb Fl
4701
Militärdienstpflicht AS 2003
II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
2.2 UK
3 Einführungskurse (EinfK)
3.1 EinfK Infanterie
3.1.1 EinfK für mil Bergfhr 12 Dipl. Bergführer oder Bergführer-Aspirant Komp Zen Geb D A 3.2E infK Panzertruppen – nach Bedarf LVb Pz
3.3 EinfK Artillerie 3 angehende HSO LVb Art
3.4 EinfK Fliegertruppen
3.4.1 EinfK LVb Flieger max. 5 nach Bedarf LVb Fl
3.4.2 EinfK LVb FULW max. 5 nach Bedarf LVb FULW
3.5 EinfK Fliegerabwehrtruppen max. 5 neu eingeteilte Kader LVb Flab
3.6 EinfK Genietruppen
3.7 EinfK Führungsunterstützungs
truppen
3.7.1 EinfK FU max. 19 neu eingeteilte Kader LVb Uem/FU
3.7.2 EinfK Krypt Of max. 19 Sub Of vor der Einteilung als Krypt Of
3.8 EinfK Übermittlungstruppen
3.8.1 EinfK Uem Zfhr max. 19 Uem Zfhr neu umgeteilte Kader LVb Uem/FU
3.8.2 EinfK Uem Grfhr max. 19 Uem Grfhr neu umgeteilte Kader LVb Uem/FU
3.8.3 EinfK Ik max. 2 Ik Of, Ik Uof, Ik Sdt vor der Umteilung in die FU Br Kdo FU Br
3.9 EinfK Rettungstruppen
3.10 EinfK Logistiktruppen, Ns/Rs
3.11 EinfK Logistiktruppen, Ih
3.11.1 EinfK Ih Of 5 neu eingeteilte Ih Of integriert in TLG A oder B Ih LVb Log
4702
Militärdienstpflicht AS 2003
II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
3.12 EinfK Logistiktruppen, Infra
3.13 EinfK Logistiktruppen, VT
3.13.1 EinfK für Eisb Of max. 12 angehende Eisb Of anschliessend ist der TLG B VT zu absolvieren LVb Log
3.14 EinfK Logistiktruppen, Komp
Zen Vet D u A Tiere 3.14.1 EinfK Hundefhr 19 AdA mit Mannschaftsgrad und vor der Umteilung auf die Fkt Hundefhr Komp Zen Vet Uof (ohne höh Uof) D u A Tiere
3.15 EinfK Sanitätstruppen
3.16 EinfK Truppen für Militärische
Sicherheit
3.17 EinfK ABC-Abwehrtruppen
EinfK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen 3.18EinfK Generalstabsdienst
3.19 EinfK Militärischer Nachrich-
tendienst
3.20 EinfK Militärjustiz
3.20.1 EinfK für Stabsangehörige und max. 2 Angehörige des Stabs OA OA
Gerichtsweibel und Gerichtsweibel
3.21 EinfK Armeeseelsorge
3.22 EinfK Truppeninformations-
dienst
3.23 EinfK für Hilfsärzte 4 Sdt / Uof, die als Schularzt FST A J Med
eingesetzt werden
3.24 EinfK FP max. 19 neu eingeteilte FP Of und FP Uof nach Bedarf C FP A
4 Weitere FDT
4703
Militärdienstpflicht AS 2003
Anhang 5 (Art. 34)
Zuständigkeiten für die Dienstverschiebung und die Dienstvorausleistung Spalte Nr.
1 2 3 4 5 6 7
Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
1. Rekrutierung Stellungspflich- Kreiskommando Kdo Rekrutierung Militärbehörde des Kdo Rekrutierung tiger des Wohnorts Wohnortskantons
2. Grundausbil- Rekr, AdA mit Militärbehörde FST A Sdt, Uof und Of:
dungsdienste Mannschaftsgra- des Wohnorts- Einteilungskdt den, Uof und Subkantons Of (ohne Sub Of und höh Uof die in Stäben oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind) Hptm (inkl. Sub FST A auf dem vorgesetzter Kdt: Antrag FST A Einteilungskdt Of und höh Uof, Dienstweg die in Stäben oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt einge- teilt sind) sowie Stabsof
4704
Militärdienstpflicht AS 2003
Spalte Nr.
1 2 3 4 5 6 7
Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
3. Ausbildungs- AdA mit Mann- Militärbehörde Militärbehörde des Kommandant Ein- dienst der schaftsgraden des Wohnorts- Wohnortskantons teilungsformation oder Formationen kantons Kommandant der Formation, mit der die Militärdienstpflichtigen den Dienst hätten leisten sollen Uof (ohne höh Militärbehörde ev. Kommandant Eintei- FST A bzw. Mil Kommandant Ein- Uof, die in des Wohnorts- lungsformation Behörde des teilungsformation oder Stäben eingeteilt kantons Wohnortskantons Kommandant der sind) Formation, mit der die Militärdienstpflichtigen den Dienst hätten leisten sollen Spezialisten und Militärbehörde ev. Kommandant Eintei- FST A Kommandant Ein- AdA in Schlüs- des Wohnorts- lungsformation teilungsformation oder selfkt, sowie Sub kantons Kommandant der Of (ohne Sub Of Formation, mit der die die a i auf einer Militärdienstpflichtigen Hptm Fkt einge- den Dienst hätten teilt sind) leisten sollen
4705
Militärdienstpflicht AS 2003
Spalte Nr.
1 2 3 4 5 6 7
Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
Ausbildungs- Hptm (inkl. Sub FST A auf dem vorgesetzte Kdt: Antrag FST A Vorgesetzter Kdt auf dienst der Of und höh Uof, Dienstweg dem Dienstweg Formationen die in Stäben oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt einge- teilt sind) sowie Stabsof
4706
Militärdienstpflicht
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.
Militärdienstpflicht
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