AS 2003 4725
Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV-VBS)
Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV-VBS)
vom 4. Dezember 2003
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 20031 über die ausser- dienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Militärischer Leistungsausweis Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit durchführt, ist berechtigt, den Teil- nehmenden deren Absolvierung im militärischen Leistungsausweis einzutragen.
Art. 2 Ausbildungsmodule
1 Die Lehrverbände und die Ausbildung Heer können folgende Ausbildungsmodule
durchführen: a. Besuche und Demonstrationen; b. allgemeine Ausbildung; c. Führungsausbildung; d. Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen; e. Gefechtsschiessen und -übungen; f. Informationsveranstaltungen.
2 Die Ausbildungsmodule dauern maximal zwei Tage.
3 Die Ausbildung Heer ist Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesell-
schaften, den Dachverbänden und den Lehrverbänden.
SR 512.301 1 SR 512.30; AS 2003 4719
2003-1018 4725
Ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften AS 2003
2. Abschnitt:
Ausserdienstliche militärische Ausbildung, Fachausbildung und Fachwettkämpfe
Art. 3 Allgemeine Ausbildung Die allgemeine Ausbildung besteht aus folgenden Bereichen: a. Teilbereiche aus der allgemeinen und funktionsbezogenen Grundausbildung; b. Schiessen mit der persönlichen Waffe; c. ABC- und Sanitätausbildung.
Art. 4 Führungsausbildung In der Führungsausbildung sollen mit Schwergewicht die modernen Grundsätze der Menschenführung und der Gefechtsführung behandelt werden. Sie richtet sich pri- mär an Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere. Sie soll weiter die stufengerechte Zusammenarbeit der Kader innerhalb der Einheit fördern.
Art. 5 Fachausbildung und Fachwettkämpfe Die Fachausbildung und Fachwettkämpfe sind nach den Weisungen und Anforde- rungsprofilen der zuständigen Lehrverbände durchzuführen.
Art. 6 Leitung Die Ausbildung und die Fachwettkämpfe nach den Artikeln 3–5 sollen unter der Leitung eines geeigneten Offiziers oder Unteroffiziers durchgeführt werden.
3. Abschnitt: Sicherheits- und militärpolitische Informationen
Art. 7 Die Dachorganisation sowie die militärischen Gesellschaften und Dachverbände können Vorträge und Seminare zur Vermittlung von sicherheits- und militärpoliti- schen Informationen durchführen.
4. Abschnitt: Militärsport
Art. 8 Die Anerkennung von sportlichen Anlässen als freiwillige ausserdienstliche Tätig- keit obliegt der Ausbildung Heer.
Ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften AS 2003
5. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 9 Entschädigungen Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.
Art. 10 Jahresabrechnung
1 Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidi-
gung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen. 2 Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrech- nung und des Voranschlags nach Absatz 1.
6. Abschnitt: Versicherungsschutz
Art. 11 Unfall- und Haftpflichtversicherung Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, sind folgende Versicherungen abzuschliessen: a. für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen: Franken
1. Todesfall 30 000
2. Invaliditätsfall 80 000
3. Taggeld 30
4. Heilungskosten unbegrenzt;
b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).
Art. 12 Land- und Sachschaden Durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände stehen, sind dem Schadenzentrum VBS zu mel- den.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Wei- sungen.
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Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des VBS vom 12. Januar 19992 über die ausserdienstliche Ausbil- dung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
4. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
2 AS 1999 1291
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Anhang (Art. 9)
Entschädigungen
1 Punkte
Die entschädigungsberechtigten militärischen Dachverbände und Gesellschaften werden aufgrund der pro Jahr erworbenen Punkte (P) entschädigt:
2 Wert der Punkte
Der Wert eines Punktes beträgt mindestens ein Franken.
3 Definitionen
M = Zahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder, wobei diese mindestens «1000» beträgt T1 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an:
1. Ausbildungsmodulen,
2. der allgemeinen Ausbildung,
3. der Führungsausbildung,
4. der Fachausbildung und an Fachwettkämpfen (mit Ausnahme der Fachtrai-
nings und Fachübungen),
5. Sicherheits- und militärpolitischen Vorträgen und Seminaren,
6. militärsportlichen Anlässen.
T2 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an:
1. Einsätzen zugunsten Dritter,
2. Fachtrainings und Fachübungen,
3. Besichtigungen, Demonstrationen und PR-Aktionen.
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