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AS 2003 4747

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Anhänge

1 Die Anhänge 1.2 und 3.1–3.5 werden wie folgt geändert:

1.2 Ziff. 3

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.

3.1 Ziff. 3

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 60456 gemessen.

3.2 Ziff. 3

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 61121 gemessen.

3.3 Ziff. 3

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.

3.4 Ziff. 3

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen.

1 SR 730.01

2003-2149 4747

Energieverordnung AS 2003

3.5 Ziff. 3

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50229 gemessen.

2 Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3.7 gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Energieverordnung AS 2003

Anhang 3.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2)

Angabe des Energieverbrauchs von Elektrobacköfen

1. Geltungsbereich

1.1 Netzbetriebene Elektrobacköfen unterliegen einem energietechnischen

Prüfverfahren.

1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:

a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.

2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19922 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinforma- tionen; und b. der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 20023 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen.

2.2 Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Ener-

gieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50304 gemessen.

2 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16

3 ABl. L 128 vom 15.05.2002, S. 45

Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2003

4. Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 30. Juni 2004 vom Markt zu nehmen.

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