AS 2003 477
Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (mit Anhang)
Übersetzung1
Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee
Von der Beratenden Kommission angenommen am 7. Dezember 2000 Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 19./28. Dezember 20002 In Kraft getreten am 7. Mai 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 2001
Kapitel I Fischereirecht
Art. 1 Fischereibewilligung Die beiden Staaten sind zuständig für: a) die Definition der von ihnen ausgegebenen Bewilligungskategorien für die Berufs- und Sportfischerei; b) die Definition der in Artikel 8 bis 12 des vorliegenden Reglements aufge- führten zugelassenen Fischereigeräte für jede dieser Kategorien; c) die Beschränkung bestimmter Fischereigeräte, insbesondere deren Anzahl, für gewisse Kategorien von Bewilligungen für die Berufsfischerei.
Art. 2 Voraussetzungen
1 Niemand darf gleichzeitig mehr als eine Fischereibewilligung für den Genfersee
haben.
2 Zur Ausübung der Berufsfischerei sind nur Personen berechtigt, die:
a) die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und hauptberuflich ausüben; b) nicht bereits eine solche Bewilligung für andere Gewässer als den Genfersee besitzen.
Art. 3 Anzahl Bewilligungen 1 Die Höchstzahl der an Berufsfischer und Berufsfischerinnen abgegebenen Bewilli- gungen beträgt: a) 107 für die Schweiz; b) 70 für Frankreich.
2 In diesen Kontingenten sind die französischen Lizenzen für die kleinen Patente
und die schweizerischen Sonderpatente eingeschlossen. Drei dieser Bewilligungen
SR 0.923.211
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 477)
2 SR 0.923.212; AS 2003 499
2002-1799 477
Fischerei im Genfersee AS 2003
entsprechen einer an einen Berufsfischer oder an eine Berufsfischerin abgegebenen Bewilligung.
Art. 4 Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den Gewässern des anderen Staates 1 In den Gewässern des anderen Staates dürfen die Berufsfischer und Berufsfische- rinnen nur das Grosse Schwebnetz setzen.
2 Sie dürfen das Grosse Schwebnetz nur innerhalb der gemeinsamen Zone setzen,
die sich östlich der Linie, welche die Kirche von Yvoire mit der Spitze von Pro- menthouse verbindet, beiderseits der mittleren Grenze über 15 Prozent der Seebreite und westlich dieser Linie beiderseits der mittleren Grenze über 10 Prozent der See- breite erstreckt.
3 Sie sind berechtigt, die Grossen Schwebnetze im ganzen See zu heben.
Kapitel II Geografische Grenzen und Begriffe
Art. 5 Grenze zwischen dem See, seinen Zuflüssen und seinem Abfluss
1 Die Verlängerung der natürlichen Ufer des Sees bildet die Grenze zwischen dem
See und seinen Zuflüssen. 2 Die flussaufwärts liegende Seite der Mont-Blanc-Brücke in Genf bildet die Grenze zwischen dem See und der abfliessenden Rhone.
Art. 6 Seezonen 1 Die Litoralzone ist der Teil des Sees, der sich vom Ufer seewärts erstreckt und eine sanft abfallende, in geringer Wassertiefe liegende Uferplatte bildet.
2 Die Hangzone ist stark abfallendeund an die Litoralzone angrenzende Teil.
3 Der Rand der Hangzone ist der Bruch im abfallenden Teil zwischen der Litoral-
zone und der Hangzone.
4 Die Tiefenzone ist das tiefe Seegebiet am Fuss der Hangzone.
Art. 7 Arten der Fischerei 1 Bei der passiven Fischerei beschränkt sich der Fischer oder die Fischerin auf das Setzen und Heben des Geräts, bedient es aber während des eigentlichen Fangaktes nicht. 2 Bei der aktiven Fischerei bedient der Fischer oder die Fischerin das Fischereigeräts während des Fangaktes. 3 Bei der Treibfischerei wird der Fisch bewusst in Richtung des Netzes getrieben.
Fischerei im Genfersee AS 2003
Art. 8 Fischereigeräte
1 Die Fischerei erfolgt mittels drei Arten von Fischereigerätengeräten:
a) Netze; b) Fallen; c) Angelhaken.
2 Ein Fischereigerät wird als schwebend bezeichnet, wenn es mittels Schwimmern
im Wasser aufgehängt ist; ein schwebendes Gerät kann verankert oder frei treibend sein.
3 Ein Fischereigerät wird als halb schwebend bezeichnet, wenn es teils schwebend
ist und teils am Boden aufliegt.
4 Ein Fischereigerät wird als Bodenfanggerät bezeichnet, wenn es am Boden auf-
liegt.
5 Alle von einem fahrenden Boot gezogenen Fischereigeräte werden als Schlepp-
fanggeräte bezeichnet.
Art. 9 Netze
1 Als Netz wird jedes Fischereigerät bezeichnet, das aus einem weichen Maschge-
flecht aus Natur- oder Kunstfasern besteht.
2 Das einfache Netz besteht aus einer einzelnen Maschenschicht.
3 Das Spiegelnetz besteht aus einer Schicht mit grosser Maschenweite und einer
darüber liegenden zweiten Schicht mit kleiner Maschenweite oder aus drei überein- ander liegenden Schichten, wobei die beiden Aussenschichten grossmaschig sind und die Innenschicht kleinmaschig ist. 4 Das Zugnetz wird für die aktive Fischerei benutzt; es besteht aus zwei länglichen Teilen – Arme genannt –, die durch einen sackförmigen Teil verbunden sind. Man unterscheidet zwei Arten von Zugnetzen: das Grosse Zugnetz und das Kleine Zug- netz.
5 Das Gründlingsnetz dient dem Fang kleiner Cypriniden.
6 Das Senknetz ist ein quadratisches Netz, das mittels oben miteinander verbunde- nen Bügeln gespannt wird.
7 Der Kescher oder Feumer ist ein Netz in Form einer Tasche, das an einem festen
Rahmen angebracht und mit einem Stiel versehen ist.
8 Weitere Begriffe:
a) Netzsätze: mehrere miteinander verbundene Netze; b) Oberähre: die den oberen Teil des Netzes umgebende Schnur; c) Unterähre: die den unteren Teil des Netzes umgebende Schnur; d) Heben des Netzes: das Netz vollständig aus dem Wasser ziehen; e) Absuchen der Netze: die Netze durch Anheben entlang der Oberähre kon- trollieren, ohne sie jedoch ganz zu heben.
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Art. 10 Fallen
1 Die Reuse ist eine Fisch- oder Krebsfalle, die aus einem Maschengeflecht aus
Natur-, Kunstfasern oder Draht besteht und straff über einen Rahmen gespannt ist. 2 Die Köderfischflasche ist eine Fischfalle in Form eines Behälters, dessen konkaver Boden in der Mitte ein Loch aufweist. 3 Das Krebsnetz ist eine Falle, die auf den Boden gestellt wird und über eine Schnur mit der Oberfläche verbunden ist. Sie besteht aus einem oder mehreren übereinander liegenden Ringen, die durch ein Drahtgeflecht oder Netz miteinander verbunden sind. Der untere Ring wird durch ein Drahtgeflecht oder ein Netz verschlossen.
Art. 11 Schnur Ein oder mehrere auf einer Schnur angebrachte Angelhaken bilden eine Schnur. Sie wird für die passive Fischerei verwendet und kann verankert, gelegt oder schwebend sein.
Art. 12 Angel 1 Ein oder mehrere auf einer Schnur angebrachte Angelhaken bilden eine Angel; sie wird für die aktive Fischerei verwendet.
2 Die schwebende Angel ist eine mit einem festen Schwimmer versehene Angel.
3 Die Senkangel ist eine mit Blei bestückte Angel mit einem oder ohne einen laufen- den Schwimmer.
4 Die Hegene ist eine mit Blei bestückte Senkangel ohne Schwimmer, die vertikal
bewegt wird. 5 Die Setzangel ist eine mit Blei bestückte Angel, deren Blei auf dem Grund aufliegt.
6 Die Spinnangel ist eine mit Blei bestückte Angel ohne Schwimmer oder mit einem
laufenden Schwimmer. Der Köder wird weit hinaus geworfen und vom Fischer oder der Fischerin aktiv eingezogen.
7 Die Schleppangel wird hinter einem fahrenden Boot hergezogen.
Kapitel III Verbotene Fischereigeräte und -methoden
Art. 13 Verbotene Geräte und Methoden
1 Die folgenden Fangmethoden dürfen nicht angewendet werden:
a) betäubende, explodierende oder giftige Stoffe sowie elektrischer Strom; b) Feuerwaffen; c) Geräte, die als Harpunen dienen oder die Fische verletzen; d) Schlingen;
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e) chemische, optische und akustische Lockmittel; f) Geräte, die der Tauchfischerei dienen.
2 Das Fischen mit der Hand und das Schleppen von Netzen sind verboten.
Art. 14 Verbotene Apparate Boote, die für die Fischerei mit dem Kleinen oder Grossen Zugnetz benutzt werden, und Boote, die sich an solcher Fischerei beteiligen, dürfen keine Funkpeilgeräte zum Auffinden der Fische mitführen.
Art. 15 Treibfischerei Die Treibfischerei ist verboten.
Kapitel IV Normen für die Benutzung der für die Berufsfischerei zugelassenen Geräte
Art. 16 Bestimmung der Netzgrössen Die Länge eines Netzes wird durch die Länge der Oberähre bestimmt, seine Höhe durch das Maschennetz in geöffnetem Zustand.
Art. 17 Bestimmung der Maschenweite für Netze und Reusen
1 Die Maschen müssen mit einem Messgerät mit Millimetereinteilung gemessen
werden. Es sind nur die folgenden Maschen erlaubt: a) für Netze: quadratische oder rautenförmige Maschen; b) für Reusen: quadratische, rechteckige oder sechseckige Maschen.
2 Die Maschenweite muss an Netzen kontrolliert werden, die vorgängig gewässert
wurden. Die Maschen der Netze werden in Längsrichtung ausgelegt, ohne gestreckt zu werden, und zwischen den am weitesten entfernten Knoten gemessen, und zwar nacheinander an fünf nebeneinander liegenden Maschen; anschliessend wird jedes Ergebnis durch zwei geteilt.. Diese Messung wird an zwei verschiedenen Stellen des Netzes durchgeführt. Das Mittel dieser zehn Messungen ergibt die Maschenweite.
3 Für die Kontrolle der Maschenweite der Reusen wird der kürzeste Abstand zwi-
schen zwei parallelen Seiten des Gitters gemessen – die Fadendicke nicht eingere- chent – und zwar nacheinander an zehn nebeneinander liegenden Maschen. Das Mittel dieser zehn Messungen ergibt die Maschenweite der Reuse.
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Art. 18 1 – Netze: Zugnetze (Grosses und Kleines Zugnetz): a) Allgemeines
1 Das Grosse und das Kleine Zugnetz müssen unmittelbar nach dem Setzen gehoben
werden. Sie dürfen nicht geschleppt werden.
2 Der Inhalt des sackförmigen Teils darf erst ins Boot gehoben werden, wenn alle
Fische, die durch die Maschen gehen, ausgeschüttelt worden sind.
Art. 19 b) Grosses Zugnetz
1 Die Arme des Grossen Zugnetzes dürfen höchstens 120 m lang und 40 m hoch
sein; der sackförmige Teil darf nicht tiefer als 25 m sein. Die Mindestmaschenweite beträgt 35 mm für den sackförmigen Teil und 40 mm für die Arme.
2 Die Verwendung des Grossen Zugnetzes ist verboten:
a) an Samstagen ab 12 Uhr und an Sonntagen; b) während der Schonzeit für Salmoniden; c) ab Eröffnung der Fangzeit für Salmoniden bis zum 31. Januar auf den in Artikel 47 genannten Saiblingslaichplätzen; d) vom 15. April bis zum 30. Juni bis 100 m vom Ufer entfernt und in einer Wassertiefe von weniger als 30 m.
Art. 20 c) Kleines Zugnetz
1 Die einzelnen Arme des Kleinen Zugnetzes dürfen höchstens 100 m lang 20 m
hoch sein; der sackförmige Teil darf nicht tiefer als 20 m sein. Die Mindestma- schenweite beträgt 22 mm für den sackförmigen Teil und 30 mm für die Arme, mit Ausnahme jener Teile der Arme, die auf einer Breite von höchstens 20 m an den Sack angrenzen; hier beträgt die Mindestmaschenweite 25 mm.
2 Die Verwendung des Kleinen Zugnetzes ist verboten:
a) an Samstagen ab 12 Uhr und an Sonntagen; b) vom 1. bis zum 25. Mai und vom 15. November bis zum 31. März; c) immer in den Zonen des Sees, die tiefer als 45 m sind.
3 Nach vorgängiger Ankündigung kann der Fischer oder die Fischerin, der oder die
mit dem Kleinen Zugnetz fischt, verlangen, dass die anderen im Bereich seines Net- zes gesetzten oder gespannten Fanggeräte und stationierten Boote von ihren Besit- zern verschoben werden; dies gilt ausschliesslich für diese Art der Fischerei.
Art. 21 Grosses Schwebnetz
1 Das Grosse Schwebnetz ist ein Schwebnetz von höchstens 120 m Länge und 20 m
Höhe; die Mindestmaschenweite beträgt 48 mm.
2 Es dürfen höchstens acht Schwebnetze verwendet werden.
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3 Für die Verwendung des Grossen Schwebnetzes gelten die folgenden Beschrän-
kungen: a) während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung verboten; b) in den Zonen des Sees, die weniger tief als 30 m sind, ist sie verboten; c) diese Netze dürfen nicht vor 16 Uhr gesetzt und nicht nach 10 Uhr gehoben werden. Vom 15. Mai bis zum 15. September dürfen diese Netze nicht vor
17 Uhr gesetzt und nicht nach 10 Uhr gehoben werden;
d) der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre muss mindes- tens 3 m betragen. Vom 1. Februar bis zum 31. Mai darf dieser Abstand für Monofil-Netze auf ein Minimum von 2 m verringert werden; e) die Verwendung verankerter Grosser Schwebnetze ist ab 1. April gestattet.
Art. 22 Forellennetze 1 Das Forellennetz ist ein verankertes Schwebnetz, das dicht unter dem Wasserspie- gel gesetzt werden kann. Es darf höchstens 100 m lang und 3 m hoch sein; die Min- destmaschenweite beträgt 48 mm.
2 Es dürfen höchstens drei Forellennetze benutzt werden.
3 Für die Verwendung des Forellennetzes gelten die folgenden Beschränkungen:
a) es darf nur ab Ende der Schonzeit für Salmoniden bis zum 31. März ver- wendet werden; b) es muss nach 16 Uhr gesetzt und vor 9 Uhr gehoben werden.
Art. 23 Bodennetze
1 Es dürfen höchstens verwendet werden:
a) zehn Bodennetze mit einer Maximallänge von 100 m, einer Maximalhöhe von 4,20 m und einer Mindestmaschenweite von 32 mm; b) vier Bodennetze mit einer Maximallänge von 100 m, einer Maximalhöhe von 8 m und einer Mindestmaschenweite von 40 mm.
2 Für die Verwendung des Bodennetzes gelten die folgenden Beschränkungen:
a) während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung verboten; b) vom 1. April bis zum 31. Mai ist es verboten, Netze mit einer Maschenweite von weniger als 50 mm in einer Tiefe von weniger als 30 m zu verwenden; c) das Netz muss am Grund gesetzt werden; zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre müssen mindestens 2 m freies Wasser sein; d) es dürfen höchstens sechs dieser Netze zu einem Satz verbunden werden; e) in Genfer Gewässern dürfen ausser in der Enklave von Céligny diese Netze nur senkrecht zum Ufer gesetzt werden.
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Art. 24 Kleines Netz: a) Allgemeines
1 Das Kleine Netz ist ein einfaches Netz. Es darf höchstens 100 m lang und 2 m
hoch sein.
2 Für die Verwendung des Kleinen Netzes gelten die folgenden Beschränkungen:
a) das schwebende oder halb schwebende Kleine Netz muss verankert werden; b) es dürfen höchstens sechs dieser Netze zu einem Satz verbunden werden; c) in Genfer Gewässern ausserhalb des Gewässerbereichs von Céligny darf das Kleine Netz nur senkrecht zum Ufer gesetzt werden; d) der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre muss min- destens 2 m betragen. Für Bodennetze darf vom 1. Februar bis zum 30. September der Abstand kleiner sein, vorausgesetzt, dass diese Netze frü- hestens eine Stunde vor Sonnenuntergang gesetzt und spätestens eine Stunde nach Sonnenaufgang gehoben werden. Diese Ausnahme gilt nicht in Häfen und in einem Bereich von 50 m um ihre Einfahrt.
Art. 25 b) Kleines Netz mit einer Maschenweite von weniger als 32 mm
1 Es dürfen höchstens zehn Kleine Netze mit einer Maschenweite zwischen 23 mm
und 31,9 mm verwendet werden. Nur sechs von ihnen dürfen eine Maschenweite unter 26 mm aufweisen. Ein 100 m langes Netz darf durch zwei Netze von höch- stens 50 m Länge ersetzt werden. 2 Fischereiberechtigten dürfen auf ihren Booten nicht gleichzeitig Forellen, Saiblin- ge, Äschen, Felchen und Hechte und Kleine Netze mit einer Maschenweite zwischen
28 mm und 31,9 mm mitführen.
3 Für die Verwendung von Kleinen Netzen mit einer Maschenweite von weniger
32 mm gelten die folgenden Beschränkungen:
a) vom 1. bis zum 25. Mai ist die Verwendung dieser Netze verboten; b) vom 26. Mai bis zum 31. Oktober dürfen diese Netze nicht tiefer als 35 m gesetzt werden; c) vom 1. November bis zum 31. März dürfen diese Netze nicht tiefer als 50 m gesetzt werden; d) vom 1. bis zum 30. April dürfen höchstens vier dieser Netze weniger tief als
15 m gesetzt werden.
Art. 26 c) Kleines Netz mit einer Mindest maschenweite von 32 mm
1 Der Fischer oder die Fischerin kann die in Artikel 23 aufgeführten Bodennetze
durch höchstens 30 Kleine Netze mit einer Mindestmaschenweite von 32 mm erset- zen. Es dürfen nur 15 dieser Netze tiefer als 45 m gesetzt werden.
2 Die Beschränkungen für die Verwendung von Bodennetzen nach Artikel 23
Absatz 2 gelten auch für diese Netze.
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Art. 27 d) Kleines Schweb netz mit einer Maschenweite zwischen 32 und 39,9 mm
1 Es dürfen maximal acht verankerte Kleine Schwebnetze mit einer Maschenweite
zwischen 32 mm und 39,9 mm verwendet werden. Die Anzahl dieser Netze ist im Kontingent der 30 Kleinen Netze nach Artikel 26 Absatz 1 enthalten.
2 Für die Verwendung der Kleinen Schwebnetze mit einer Maschenweite zwischen
32 mm und 39,9 mm gelten die folgenden Beschränkungen:
a) während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung verboten; b) die Netze dürfen nur in Zonen gesetzt werden, die tiefer als 35 m sind. Sie müssen mindestens 8 m unter der Wasseroberfläche und mindestens 10 m über dem Seeboden liegen.
Art. 28 Spiegelnetz für das Fischen von Trüschen
1 Das Spiegelnetz darf höchstens 100 m lang und 2 m hoch sein; die Mindestma-
schenweite beträgt 23 mm. 2 Es dürfen höchstens acht Spiegelnetze benutzt werden. In der Länge dürfen höch- stens vier Netze miteinander verbunden werden.
3 Die Spiegelnetze dürfen verwendet werden:
a) gemäss den Bestimmungen in Artikel 25 Absatz 3, sofern sie nicht gleich- zeitig mit den Kleinen Netzen oder in den Tiefen von über 150 m gesetzt werden; b) westlich der Linie, welche die Kirche von Yvoire mit der Spitze von Pro- menthouse verbindet, in einem Abstand von mehr als 1400 m vom Ufer. Ausserdem dürfen die Spiegelnetze in diesem Gebiet höchstens 1 m hoch sein und die Maschenweite lediglich 23 mm betragen.
Art. 29 Gründlingsnetz
1 Die Maschenweite des Gründlingsnetzes muss zwischen 12 und 16 mm betragen.
2 Es dürfen höchstens fünf Gründlingsnetze von maximal je 100 m Länge und 2 m
Höhe verwendet werden; jedes Netz von 100 m Länge kann durch zwei Netze von
50 m Länge ersetzt werden.
3 Für die Verwendung des Gründlingsnetzes gelten die folgenden Beschränkungen:
a) vom 1. Mai bis zum 15. Juni ist die Verwendung verboten; b) das Netz darf nur zum Fischen von Cypriniden verwendet werden; c) es darf unter der Wasseroberfläche oder am Boden gesetzt werden, aber nur in Zonen mit weniger als 5m Wassertiefe.
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Art. 30 Verbinden von Netzen
1 Es ist verboten, Netze der Höhe nach miteinander zu verbinden.
2 Die Fischereiberechtigten dürfen ihre Sätze nicht verbinden. Die Sätze der Grossen Schwebnetze dürfen verbunden werden, sofern sie einen Mindestabstand von 10 m aufweisen.
Art. 31 2 – Fallen Fischreuse
1 Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 23 mm betragen. Das Volumen
der Reuse darf einschliesslich der Eingangsvorrichtung nicht grösser sein als 4 m3 sein.
2 Es dürfen höchstens sechs Fischreusen benutzt werden.
3 Für die Verwendung von Reusen gelten die folgenden Beschränkungen:
a) vom 1. bis zum 25. Mai ist die Verwendung verboten; b) der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem höchsten Punkt der Reuse muss mindestens 2 m betragen, ausser wenn sie weniger als 2 m vom Ufer oder von einem Damm entfernt gesetzt wird oder wenn sie gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Schifffahrt gekennzeichnet ist.
Art. 32 Krebsreuse
1 Die Krebsreuse darf ein Maximalvolumen von 100 Liter haben und einen oder
zwei Eingänge aufweisen.
2 Es dürfen höchstens zwölf Krebsreusen verwendet werden.
3 Die Krebsreuse darf nur für den Krebsfang benutzt werden.
Art. 33 3 – Angelhaken Schweb-/Legschnüre
1 Die Schweb- und Legschnüre dürfen nicht länger als 50 m sein und höchstens 25
Angelhaken mit einer Mindestöffnung von 10 mm aufweisen.
2 Für die Verwendung von Schweb- und Legschnüren gelten die folgenden
Beschränkungen: a) sie müssen senkrecht zum Ufer gesetzt werden; b) während der Schonzeit für Salmoniden ist ihre Verwendung verboten; c) die Anzahl ist auf vier Schnüre pro Fischer oder Fischerin beschränkt.
Art. 34 Markierung der Fanggeräte für die Berufsfischerei
1 Jedes ins Wasser ausgesetzte oder ausgelegte Fischereigerät muss mit einem
schwimmenden Kennzeichen versehen sein, das eine Markierung zur eindeutigen Identifizierung des Patentinhabers oder der Patentinhaberin aufweist.
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2 Die Markierungen müssen an einem Fischereigerät angebracht sein; eine Ausnah-
me gilt für das verankerte Grosse Schwebnetz und das Forellennetz.
3 Die Grossen Schwebnetze müssen an einem Ende des Satzes mit einem mindestens
40 cm breiten und 70 cm hohen schwarzen Fähnchen, das mindestens 1,40 m über
der Wasseroberfläche liegt, und am anderen Ende des Satzes mit einem üblichen weissen Standlicht versehen sein.
4 Die Forellennetze müssen an beiden Enden des Satzes gekennzeichnet sein:
a) mit einem üblichen weissen Standlicht; b) mit einem von einem gelben Fähnchen markierten, in einer Distanz von 5 bis
10 m vom Festufer entfernten und auf der Achse des Netzesangebrachten
Schwimmer. Das Fähnchen muss mindestens 40 cm breit und 70 cm hoch sein; der obere Abschluss des Fähnchens muss mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen. Die Schwimmer können tagsüber an Ort gelassen werden; das gelbe Fähnchen als Signalisation muss belassen werden.
5 Die Bodennetze sind folgendermassen zu markieren:
a) die Kleinen Netze müssen an beiden Enden mit einem roten Schwimmer landwärts und einem schwarzen Schwimmer seewärts markiert werden; die Schwimmer müssen mindestens 30 cm aus dem Wasser herausragen. In Genfer Gewässern ausserhalb von Céligny muss der rote Schwimmer rechtsufrig und der schwarze Schwimmer linksufrig gesetzt werden. In den Tiefenzonen können die zuständigen Behörden der beiden Staaten eine Son- dermarkierung vorsehen, wonach für ein einzelnes ausgelegtes Netz die bei- den Schwimmer landwärts durch einen einzigen rot-schwarzen Schwimmer ersetzt werden können; b) Netze, die höher als 2 m sind, müssen an beiden Enden mit einem von einem Fähnchen mit 30 cm Seitenlänge markierten Schwimmer gekennzeichnet werden; das Fähnchen ist landwärts rot, seewärts schwarz und muss mindes- tens 30 cm über der Wasseroberfläche liegen. In Genfer Gewässern ausser- halb von Céligny muss das rote Fähnchen rechtsufrig, die schwarze link- sufrig angebracht werden. Westlich der Linie, welche die die Kirche von Yvoire mit der Spitze von Promenthouse verbindet, können die Schwimmer durch eine einzelne rote Fahne von 1 m Seitenlänge ersetzt werden; sie muss die 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen. In den Tiefenzonen können die zuständigen Behörden der beiden Staaten eine Sondermarkierung vorse- hen, wonach für ein einzelnes ausgelegtes Netz landwärts ein einziger rot- schwarzer Schwimmer als Ersatz für die oben genannten Vorrichtungen an- gebracht werden kann.
6 Die Fischreuse ist mit einem weissen Schwimmer, der mit einem weissen Fähn-
chen markiert ist, zu kennzeichnen; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen. Für Häfen können die zuständigen Behörden der beiden Staaten zur Vereinfachung der Navigation spezielle Markierungen vorsehen.
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7 Die Krebsreuse ist mit einem von einem gelben Fähnchen markierten weissen
Schwimmer zu kennzeichnen; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen. Für Sätze mit sechs Reusen genügt eine einzige Markierung.
8 Die Schweb- und Legschnüre sind an beiden Enden mit einer schwarz-weissen
Fahne zu markieren.
Kapitel V Normen für die Benutzung der für die Berufs- und Sportfischerei zugelassenen Geräte
Art. 35 Schleppangel
1 Die Schleppangeln dürfen hinter dem Boot nicht länger als 200 m und seitlich
nicht weiter als 50 m von der Bootsachse entfernt sein.
2 Es dürfen Schleppangeln mit bis zu 20 Anbissstellen verwendet werden und jede
Anbissstelle darf mit höchstens zwei Einerhaken, Doppel- oder Dreierangel verse- hen sein.
3 Während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung von Schleppangeln
verboten.
Art. 36 Andere Angelgeräte
1 Es dürfen wahlweise maximal drei der folgenden Angelgeräte verwendet werden:
Schwebangel, Spinnangel, Setzangel, Senkangel oder Hegene. 2 Jedes Angelgerät darf mit höchstens sechs verzweigten Angelhaken bestückt sein, die zwischen Spitze und Ansatz nicht mehr als 15 mm messen dürfen, ungeachtet der Anzahl Haken.
3 Die in Absatz 1 erwähnten Angelgeräte dürfen nur vom Seeufer oder von einem
stehenden Boot aus verwendet werden. Letzteres darf nicht mit der Vorrichtung zur Markierung eines Geräts für die Berufsfischerei vertäut sein.
4 Vom 1. bis zum 25. Mai ist die Verwendung der Hegene verboten.
Art. 37 Köderfischflasche
1 Es dürfen höchstens zwei Köderfischflaschen verwendet werden, deren Fassungs-
vermögen 3lnicht übersteigt.
2 Die Köderfischflasche darf nur zum Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf
benutzt werden.
Art. 38 Kescher
1 Es darf nur ein Kescher verwendet werden, wobei dessen Durchmesser höchstens
1 m betragen darf.
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2 Der Kescher darf nur verwendet werden, um den mit einem anderen Fischereigerät
gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen oder um Köderfische für den Eigen- bedarf zu fischen.
Art. 39 Senknetz
1 Es darf nur ein Senknetz von höchstens 1 mal 1 m Seitenlänge benutzt werden.
2 Das Senknetz darf nur für den Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf ver-
wendet werden.
Art. 40 Krebsnetz
1 Es dürfen höchstens sechs Krebsnetze mit einem Maximaldurchmesser von 50 cm
verwendet werden.
2 Ihre Verwendung muss vom Fischer ständig kontrolliert werden. Dieses Gerät ist
ausschliesslich für den Krebsfang bestimmt.
Kapitel VI Schutz der Fische und Krebse
Art. 41 Fangmindestmasse 1 Die Länge eines Fisches wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.
2 Die nachfolgend genannten Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie die fol-
gende Mindestfangmasse aufweisen: a) See- und Bachforelle (Salmo trutta) 35 cm b) Seesaibling (Salvelinus alpinus) 27 cm c) Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm d) Felchen (Coregonus sp.) 30 cm e) Hecht (Esox lucius) 45 cm f) Barsch (Perca fluviatilis) 15 cm.
3 Um die Kontrolle der Fische zu ermöglichen, dürfen die Fischereiberechtigten
weder den Kopf noch den Schwanz des gefangenen Fisches abschneiden, bevor sie zu Hause oder – handelt es sich um Berufsfischer und Berufsfischerinnen – in ihrer Fischerhütte angekommen sind. 4 Alle Barsche, die von Patentinhabern und Patentinhaberinnen für die Sportfische- rei mit der Angel gefangenen werden, müssen behalten werden und dürfen unter keinen Umständen ins Wasser zurückversetzt werden, auch wenn sie kleiner sind als
15 cm.
Fischerei im Genfersee AS 2003
5 Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 4 sind alle Fische, die das Mindest- fangmass nicht erreichen, unverzüglich und sorgfältig ins Wasser zurückzuverset- zen.
6 Der Fang europäischer Dohlenkrebse (Austropotamobius pallipes) und Edelkrebse
(Astacus astacus) ist verboten.
Art. 42 Schonzeiten
1 Für die nachfolgend genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten:
a) Salmoniden: Forellen (Salmo trutta) 1. Jan. 2001 bis 20. Jan. 2001 Seesaibling (Salvelinus alpinus) 22. Okt. 2001 bis 19. Jan. 2002 Felchen (Coregonus sp.) 21. Okt. 2002 bis 18. Jan. 2003
20. Okt. 2003 bis 17. Jan. 2004
18. Okt. 2004 bis 15. Jan. 2005
17. Okt. bis 31. Dez. 2005;
b) Äsche (Thymallus thymallus) 1. März bis 14. Mai; c) Hecht (Esox lucius) 1. April bis 10. Mai; d) Barsch (Perca fluviatilis) 1. Mai bis 25. Mai.
2 Die Netze für den Fang von Salmoniden dürfen am ersten Tag der Schonzeit für
Salmoniden noch gehoben werden; die gefangenen Salmoniden dürfen an Land gebracht werden.
3 Die Netze und Reusen für den Fang von Barschen dürfen bis am 1. Mai um 12 Uhr
gehoben werden; sie dürfen ab 25. Mai um 12 Uhr ausgelegt oder ausgesetzt, nicht aber gehoben werden. 4 Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich und sorg- fältig ins Wasser zurückzuversetzen.
Art. 43 Höchstfangmenge Für Personen, die Freiangelei betreiben, und für Patentinhaber und Patentinhaberin- nen für die Sportfischerei gelten die folgenden Höchstfangmengen: a) 8 Forellen pro Tag und 250 pro Jahr; b) 10 Saiblinge pro Tag und 250 pro Jahr; c) 80 Barsche pro Tag; d) 5 Hechte pro Tag.
Art. 44 Köder Die Verwendung der folgenden Köder ist verboten: a) Fische, die zu den in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Arten gehören; b) Dohlenkrebse (Austropotamobius pallipes) und Edelkrebse (Astacus asta- cus);
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c) Fische oder Krebse, die nicht zu einer der in Anhang 1 A aufgeführten Arten gehören; d) Fischlaich oder eine Imitation davon.
Art. 45 Schutzgebiete und -bereiche a) Schilfgürtel Innerhalb von Schilfgürteln und in Naturschutzgebieten darf nicht gefischt werden.
Art. 46 b) Mündungen Für die Schweiz
1 Das Fischen mit Netzen, Fischreusen, Schleppangeln, Schweb- und Legschnüren
ist während des ganzen Jahres verboten: a) im Bereich von 100 m um das Ende der Molen des Stockalper-Kanals, des Grand Canal, des Boiron de Nyon und der Eau froide sowie zwischen den Molen; b) im Bereich von 300 m um die Mündung der Rhone, der Venoge, der Au- bonne, der Promenthouse und der Versoix; c) im Bereich von 50 m um die Mündung der Vieux-Rhône.
2 Das Fischen mit Netzen, Fischreusen, Schleppangeln, Schweb- und Legschnüren
ist während der Schonzeit für Salmoniden verboten: a) im Bereich von 300 m um die Mündung des Stockalper-Kanals, des Grand Canal, der Eau Froide, der Morges, des Boiron de Morges und der Dullive; b) im Bereich von 100 m um die Mündung der folgenden Fliessgewässer: Baye de Montreux, Ognonnaz (Vevey-La Tour), Salenche (Saint-Saphorin), Lutrive, Paudèze, Vuachère, Chamberonne, Asse (Nyon), Boiron de Nyon, Nant de Pry, Brassu, Nant de Braille, Hermance, Veraye (Veytaux), Baye de Clarens, Veveyse und Forestay (Rivaz). Die Verwendung von Reusen in den Bereichen der Veraye, der Baye de Clarens, der Veveyse und des Forestay ist jedoch erlaubt. Für Frankreich
3 In den folgenden Gebieten ist das Fischen mit jeglichen Fischereigeräten – mit
Ausnahme der Angelgeräte – untersagt: a) im Bereich von 300 m um die Mündung der Dranse; b) während der Schonzeit für Forellen im Bereich von 100 m um die Mündung der Hermance, der Morge, des Pamphiot, des Foron, des Redon und des Vion. Die Grenzen dieser Schongebiete sind mit Grenzsteinen oder Markie- rungen am Ufer gekennzeichnet.
Fischerei im Genfersee AS 2003
Art. 47 c) Saiblingslaichplätze
1 Während der Schonzeit für Salmoniden ist das Fischen mit Netzen und Reusen auf
den Saiblingslaichplätzen verboten. 2 Hingegen darf auf den Saiblingslaichplätzen von Meillerie und Ripaille ab Beginn der Schonzeit für Salmoniden bis und mit 30. Oktober das Kleine Zugnetz für den Fang von Barschen verwendet werden.
3 Die Grenzen der Saiblingslaichplätze verlaufen wie folgt:
a) Saiblingslaichplätze von Saint-Gingolph östliche Grenze: Linie senkrecht zum Ufer bei der Villa Eugénie; südliche Grenze: Seeufer; westliche Grenze: Linie senkrecht zum Ufer beim «Château des Serves» (350 m westlich der Pointe du Fenalet); nördliche Grenze: Linie parallel zum Ufer in einer Entfernung von 500 m seewärts. b) Saiblingslaichplätze von Chillon östliche Grenze: Seeufer; südliche Grenze: Linie Landungssteg von Chillon – Rhonemündung; westliche Grenze: Linie Hôtel National in Montreux – viereckigerTurm des Verwaltungsgebäudes der Gemeinde von Villeneu- ve (alte Kirche); nördliche Grenze: Linie Mündung der Veraye – Rhonemündung. c) Saiblingslaichplätze von Montreux östliche Grenze: Seeufer; südliche Grenze: Verbindungslinie von der rue du Quai, Rundbau des Hôtel Eden in Montreux, bis zur Rhonemündung; westliche Grenze: Linie in einer Entfernung von 200 m um das Mün- dungsgebiet der Baye de Montreux; nördliche Grenze: Linie Ile de Salagnon in Clarens – Gebäude Forum oder südwestliche Ecke des Marktplatzes in Montreux. d) Die Saiblingslaichplätze von Meillerie erstrecken sich über eine Breite von
1000 m ab Ufer und sind in zwei Bereiche aufgeteilt, Locum und Meillerie.
Bereich Locum (Steinbrüche): östliche Grenze: senkrecht zur Bahnunterführung zwischen den Hun- dertmetergrenzsteinen 1 und 2 der Nationalstrasse westlich von Locum (markierte Stelle); westliche Grenze: senkrecht zur markierten Stelle östlich des Bahnüber- gangs zwischen Locum und Meillerie. Bereich Meillerie (Steinbrüche): östliche Grenze: senkrecht zum Felsen von Baleyron und zum Felsen, der am Seeufer markiert ist;
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westliche Grenze: senkrecht zur Eisenbahnverbauung vor dem Tunnel von Meillerie und senkrecht zu einem ebenfalls am Seeufer markierten Felsen. e) Saiblingslaichplätze der Dranse östliche Grenze: Verlängerung der Verbindungslinie der beiden Grenz- steine am Ufer östlich des Schutzgebietesder Dranse um
1000 m seewärts; die Verbindungslinie streift den
Kirchturm von Vongy; westliche Grenze: Verlängerung der Verbindungslinie der beiden Grenz- steine am Ufer westlich des Schutzgebietes der Dranse um 1000 m seewärts; die Verbindungslinie streift den Kirchturm von Marin; nördliche Grenze: Verbindungslinie zwischen den beiden Enden der oben genannten Verlängerungslinien; südliche Grenze: Seeufer und Mündung der Dranse. f) Die Saiblingslaichplätze von Ripaille erstrecken sich über eine Breite von
1000 m ab Ufer:
östliche Grenze: Normale beim Ort mit Flurnamen La Rivière (markierte Stelle); westliche Grenze: Normale beim Ort mit Flurnamen Fin du Bois (markierte Stelle).
Kapitel VII Weitere Beschränkungen
Art. 48 Fangzeiten a) Berufsfischer
1 Die Berufsfischerei ist ganzjährig (Sommerzeit und Winterzeit) von 3 Uhr bis
22 Uhr erlaubt.
2 Ausserhalb dieser Zeiten dürfen Netze und Reusen nicht gesetzt, gehoben und ab- gesucht werden.
Art. 49 b) Sportfischerei Sportfischern und Sportfischerinnen ist das Fischen frühestens eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang und spätestens noch eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt.
Art. 50 Zusätzliche Beschränkungen Beide Staaten können die Fischerei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder an gewissen Orten verbieten und die Maximaldauer für den Einsatz der Fischerei- geräte festlegen.
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Kapitel VIII Fangstatistik und Fischbesatz
Art. 51 Berufsfischerei 1 Jeder Berufsfischer und jede Berufsfischerin muss täglich mit wasserfester Tinte das Gewicht und die Anzahl Fänge pro Art auf dem offiziellen Statistikformular eintragen. 2 Berufsfischer und Berufsfischerinnen sind verpflichtet, ihr Statistikformular inner- halb von fünf Tagen nach Ende jeden Monats abzugeben.
3 Beide Staaten können zusätzliche Regelungen für die Berufsfischerei vorsehen.
Art. 52 Freizeitfischerei
1 Fischer und Fischerinnen mit Schleppfanggeräten müssen ihr Kontrollheft unter-
zeichnen.
2 Sie sind verpflichtet, mit wasserfester Tinte die Anzahl Fische je Art und das
Gewicht ihrer Fänge gemäss den im Kontrollheft aufgeführten Bestimmungen ein- zutragen.
3 Das Kontrollheft ist der zuständigen Fischereiaufsicht zurückzugeben:
a) von den Patentinhabern und Patentinhaberinnen bei der Erneuerung des Patents, spätestens aber am 30. April des folgenden Jahres; b) von den Inhabern und Inhaberinnen von Monats- oder Tagesbewilligungen spätestens 8 Tage nach Ablauf der Bewilligung.
4 Beide Staaten können zusätzliche Regelungen für die Sportfischerei vorsehen.
Art. 53 Besatzfischaufzucht
1 Zur Sicherung eines optimalen Fischbesatzes im Genfersee haben beide Staaten
das Einsetzen von Fischen zu fördern. Dies erfolgt zur Sicherstellung einer ratio- nellen Bewirtschaftung der Fischbestände in Beachtung des biologischen Gleich- gewichts.
2 Die zu diesem Zweck verwendeten Fische müssen einheimischem Laich entstam-
men; mindestens 80 Prozent der von diesen Laichfischen stammenden Eier müssen für den Besatz dieses Sees oder seiner Zuflüsse verwendet werden.
3 Die Vorgaben des jährlichen Besatzplanes sind:
a) Felchen: 50 000 000 Brütlinge; b) Seesaibling: 1 200 000 Sömmerlinge; c) Seeforelle: 500 000 Sömmerlinge. Diese Vorgaben sind von den Staaten je zur Hälfte zu erfüllen.
4 Das Einsetzen von Saiblingen und Seeforellen kann durch Vorsömmerlinge erfol-
gen, wobei ein Sömmerling jeweils 2 Vorsömmerlingen entspricht. Als Sömmerlin-
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ge gelten Fische, die ab dem 1. Juli eingesetzt werden oder eine Länge von 5 cm oder mehr erreichen.
Kapitel IX Schlussbestimmungen
Art. 54 Ausnahmen
1 Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen ausnahmsweise
vom vorliegenden Reglement abweichen: a) bei Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Fischarten; b) bei anderen Massnahmen, die sich vom ökologischen Gesichtspunkt her auf- drängen oder die einer rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände die- nen.
2 Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise Abweichungen vom vorliegen-
den Reglement zulassen, um den Erfordernissen wissenschaftlicher Studien zu genügen.
3 In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 42 können die beiden Staaten
den Laichfischfang bewilligen, falls dies notwendig ist, um den von der Beratenden Kommission angestrebten Fischbestand zu gewährleisten.
Art. 55 Grundsatz für eine angepasste Bewirtschaftung des Barschbestands Die zuständigen Behörden beurteilen die Bedeutung der Barschpopulationen sowie das Alter und das Wachstum der Barsche. Auf dieser Grundlage können sie in gegenseitigem Einvernehmen Massnahmen ergreifen, um die Befischung der Bar- sche zu beschränken, insbesondere indem sie das Mindestfangmass für Barsche erhöhen.
Art. 56 Transport lebender Krebse
1 Der Transport lebender Krebse ausserhalb des Wassers zum Zweck der Vermark-
tung ist nur für die Berufsfischerei erlaubt. Er ist Gegenstand einer besonderen Bewilligung durch die zuständigen Behörden.
2 Die lebenden Krebse dürfen nur mit bestimmten Auflagen und über einen Zwi-
schenhandel vermarktet werden, der Gewähr leistet für die Vermeidung einer Aus- breitung der Krebse. Die Auflagen werden in gegenseitigem Einvernehmen von den zuständigen Behörden festgelegt, die für jeden Staat verschiedene Regelungen fest- legen können.
Art. 57 Regelungen in den beiden Staaten Die die Fischerei betreffenden Auszüge der Regelwerke der beiden Staaten sind die- ser Vollzugsverordnung als Anhänge beigefügt.
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Art. 58 Aufzuhebende Bestimmung Diese Vollzugsverordnung ersetzt die Vollzugsverordnung vom 17. März 19953.
3 AS 1996 736
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Anhang 1
Liste der im Genfersee vorkommenden Fische und Krebse
A. Einheimische oder akklimatisierte Arten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Aal Anguilla anguilla Forelle (Seeforelle und Bachforelle) Salmo trutta ssp. Seesaibling Salvelinus alpinus Felchen Coregonus sp. Äsche Thymallus thymallus Hecht Esox lucius Schneider Alburnoides bipunctatus Laube/Ukelei Alburnus alburnus Karpfen Cyprinus carpio Gründling Gobio gobio Alet Leuciscus cephalus Elritze Phoxinus phoxinus Rotauge Rutilus rutilus Rotfeder Scardinius erythrophthalmus Schleie Tinca tinca Schmerle Barbatula barbatula Flussbarsch Perca fluviatilis Groppe Cottus gobio Brachsmen Abramis brama Barbe Barbus barbus Trüsche Lota lota Edelkrebs Astacus astacus Dohlenkrebs Austropotamobius pallipes
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B. Eingeführte und unerwünschte Arten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Herkunft
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss USA Goldfisch Carassius auratus Asien Karausche Carassius carassius Europa Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus Europa Stichling Gasterosteus aculeatus Europa Katzenwels Ameiurus melas USA Sonnenbarsch Lepomis gibbosus USA Galizierkrebs Astacus leptodactylus Europa Kamberkrebs Orconectes limosus USA Signalkrebs Pacifastacus leniusculus USA