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AS 2003 4837

Verordnung über den Grenzsanitätsdienst

Verordnung über den Grenzsanitätsdienst

Änderung vom 15. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Juni 19741 über den Grenzsanitätsdienst wird wie folgt geändert:

Art. 1 Anordnungen

1 Das Eidgenössische Departement des Innern ordnet die allgemeinen langfristigen

Massnahmen an, die nötig sind, um die Einschleppung übertragbarer Krankheiten des Menschen aus dem Ausland zu verhüten.

2 Für die Anordnung dringender Massnahmen ist das Bundesamt für Gesundheit

zuständig.

Art. 1a Anordnungen von Massnahmen zur Bekämpfung neu auftretender Infektionskrankheiten Das Eidgenössische Department des Innern kann zur Bekämpfung neu auftretender Infektionskrankheiten («Emerging Infectious Diseases») anordnen, dass bei der Einreise am Flughafen: a. die Fluggesellschaften ihre Passagierlisten den Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen zur Verfügung stellen; b. die Fluggesellschaften die zur eindeutigen Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Erkrankten notwendigen Angaben erheben und an die Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen weiterleiten; c. Einreisende auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht werden.

Art. 2 Abs. 3

3 Für die Bekämpfung von neu auftretenden Infektionskrankheiten kann das Bun-

desamt für Gesundheit den Flughafenbetreibern folgende Aufgaben übertragen: a. die Sicherstellung von Passagierlisten; b. die Erhebung von Personendaten, die zur eindeutigen Identifikation einer Person erforderlich sind, sowie von Angaben, die zur Früherkennung von Erkrankten geeignet sind.

1 SR 818.125.1

2003-2156 4837

Grenzsanitätsdienst AS 2003

Art. 3 Datenbearbeitung

1 Das Bundesamt für Gesundheit kann die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

notwendigen Personendaten bearbeiten.

2 Die erhobenen Daten werden zum Zweck der Rückverfolgung von Personen aus-

gewertet, die: a. Krankheitserreger ausscheiden (Ausscheider) oder darauf verdächtig sind (Ausscheidungsverdächtige); b. mit ansteckenden Personen oder Kranken Kontakt hatten (Kontaktpersonen) oder bei denen Verdacht darauf besteht (Kontaktverdächtige); c. an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind (Kranke) oder Krankheits- erscheinungen aufweisen, welche Verdacht auf eine übertragbare Krankheit erwecken (verdächtige Kranke).

3 Die erhobenen Daten werden während eines Monats aufbewahrt und anschliessend

einer datenschutzkonformen Vernichtung zugeführt.

Art. 4 Information der Kantone Das Bundesamt für Gesundheit oder die für den Flughafen zuständige kantonale Behörde meldet die Personendaten, die für eine Rückverfolgung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen oder für die Anordnung weiterer Massnahmen nach dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 19702 notwendig sind, den betreffenden Kantonen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

15. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 818.101

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