AS 2003 4921
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 162, 164 und
177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG)
und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG),
Art. 8 Bst. d und e Eine Sorte kann aus dem Katalog gestrichen werden: d. wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt hat; e. wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a Absatz 1 LwG erfüllt sind.
Art. 9b Abs. 5
5 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a Absatz 1 des LwG erfüllt sind,
kann das Bundesamt die Bewilligung verweigern, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder für eine sich bereits im Handel befindende gentechnisch veränderte Sorte zurückziehen.
2003-0944 4921
Saatgut-Verordnung AS 2003
Gliederungstitel vor Art. 10
3. Abschnitt:
Anerkennung, Produktion, Inverkehrbringen und Verwendungsverbot
Art. 17a Verwendungsverbot Wird eine Sorte gemäss Artikel 8 Buchstabe d oder e aus dem Sortenkatalog gestri- chen oder wird die Bewilligung für eine gentechnisch veränderte Sorte verweigert oder zurückgezogen, so kann das Bundesamt ein unverzügliches Verwendungsver- bot für die betreffende Sorte erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.
Art. 18 Sachüberschrift Finanzhilfen für Mais und Futterpflanzen
Art. 18a Finanzhilfe für Sojasaatgut
1 Um eine angemessene inländische Saatgutproduktion von Soja sicherzustellen,
können Finanzhilfen an geeignete Organisationen geleistet werden.
2 Das Bundesamt entscheidet auf Gesuch hin über die Aufteilung der Finanzhilfen
auf die interessierten Organisationen und schliesst mit diesen Verträge über die mit diesen Hilfen verbundenen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ab.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz