AS 2003 4953
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Anhang der Verordnung vom 28. März 20011 über die Gebühren für den Tier- verkehr wird wie folgt geändert:
Ziff. 1
1. Gebühr auf Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen:
Fr.
a. für Tiere der Rindergattung (Doppelohrmarke) einschliesslich Büffel 5.— b. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60 c. für Tiere der Schweinegattung –.35 d. für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere –.35
Ziff. 2
2. Wird eine Lieferfrist von weniger als drei Wochen beantragt, so beträgt die
Zuschlagtaxe pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innert: Fr.
a. 5 Arbeitstagen 5.— b. 24 Stunden 7.50
1 SR 916.404.2
2003-1096 4953
Gebühren für den Tierverkehr AS 2003
Ziff. 3, 3bis, 3ter und 3quater
Fr.
3. Gebühr für den Ersatz von verlorenen Ohrmarken pro Stück 2.50
mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen 3bis. Zuschlagtaxe für die Zustellung von Ersatzohrmarken 7.50 innert 24 Stunden 3ter. Gebühr für ein geschlachtetes Tier der Rindergattung 5.— 3quater. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 2 Absatz 2 nach Aufwand, zu einem Stun- denansatz von höchstens 75.–
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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