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AS 2003 5009

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Änderung vom 15. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 20001 für das Eidgenössische Departe- ment des Innern wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1, 2 Bst. e und f, 3 Bst. a Einleitungssatz und Ziff. 6 sowie Bst. b–d

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche

Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik, für die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik, für die soziale Sicherheit in den Bereichen Krankheit und Unfall sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumenten- schutzes.

2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

e. die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall gewährleisten und nachhaltig weiterentwickeln; f. den Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer umfassenden medizinischen Betreuung und einer qualitativ guten Pflege bei weiterhin tragbaren Gesund- heitskosten sicherstellen.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:

a. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen:

6. Kranken- und Unfallversicherung.

b. Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Kranken- und Unfallversicherung und der Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademi- schen Medizinalberufen. c. Es wirkt mit bei der Steuerung von wichtigen gesundheits- und sozialpoliti- schen Prozessen und bei der Erarbeitung der dafür notwendigen Grundlagen. d. Es informiert über den Gesundheits-, Konsumenten- und Versicherungs- schutz.

1 SR 172.212.1

2003-2425 5009

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern AS 2003

Art. 11 Abs. 2 Bst. a und d

2 Das BSV verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. die soziale Sicherheit gewährleisten gegenüber den Folgen von Alter, Inva- lidität und Verlust der versorgenden Person sowie bei Erwerbsausfall von Wehr-, Zivildienst- und Zivilschutzpflichtigen. d. Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

15. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz