AS 2003 5097
Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 168a Datensammlung Schadenzentrum VBS Das Schadenzentrum VBS führt zur Erledigung der Schadenfälle und Haftpflicht- ansprüche eine elektronische Datensammlung.
Art. 168b Datenerhebung und Kategorien
1 Das Schadenzentrum VBS erhebt die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
notwendigen Personendaten.
2 Es werden namentlich Personendaten der folgenden Kategorien erhoben:
a. Angaben über Geschädigte und Schädigende (Name, Wohnadresse, Tele- fonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Art der Schädigung); b. Gesundheitsdaten über die Geschädigten und die Schädigenden, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind; c. Angaben zum Schadensereignis (Ort, Art, Ursache, Hergang und Umfang des Schadens, Beteiligte, Zeugen); d. Schadenshöhe; e. Abklärungen von Sachverständigen, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind.
3 Im Anhang 2 werden die in der Datensammlung des Schadenzentrums VBS enthal-
tenen Personendaten aufgeführt und im Anhang 3 der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
1 SR 510.301
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Art. 168c Bekanntgabe von Personendaten Das Schadenzentrum VBS gibt folgenden Stellen bestimmte Personendaten bekannt: a. Die hauptamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS erhalten über ein Abrufverfahren unbeschränkten Zugriff auf die Daten. b. Den nebenamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS wird über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten gewährt, die sie zur Bearbei- tung der zugewiesenen Dossiers benötigen. c. Die Fahrzeugexperten des Bundes erhalten über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen. d. Wird die Schadensbehandlung durch eine Versicherung durchgeführt, kann ihr das Schadenzentrum VBS die schadensrelevanten Daten bekannt geben.
Art. 168d Datensicherheit, Archivierung und Löschung
1 Die Datensicherheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom
14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Artikeln 8 und 9 über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem- ber 20033 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.
2 Die Daten werden während maximal zehn Jahren nach Abschluss des Schadensfal-
les im System verwahrt und danach dem Bundesarchiv angeboten. Personendaten, die nicht vom Bundesarchiv angenommen werden, sind zu vernichten.
II
1 Die Verordnung erhält die neuen Anhänge 2 und 3.
2 Der bestehende Anhang wird zu Anhang 1.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 235.11 3 SR 172.010.58
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Anhang 2 (Art. 168b Abs. 3)
Bereich Inhalt
I. Erstellen eines Motorfahrzeug-Dossiers Beteiligte Anzahl Verletzte bzw. Tote bei Militär- und Zivilpersonen Tatbestandsaufnahme Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Stadtpolizei, Kan- tonspolizei, Militärpolizei, Militärische Verkehrspolizei, Untersuchungsrichter, Divisionsgericht) Haftungsentscheid Begründung und Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Verschulden, mildernde Umstände, Schadensbeteili- gung und Haftungsquote Fahrberechtigung Qualifikation des Fahrzeuglenkers, Busse, Anzahl Arresttage Ausbildungsstandard, Disziplinarische Erledigung Adresse der Kommando- oder Einheitsnummer, Telefon Dienststelle und Dienststelle während dem Dienst Dienstadresse Adresse der Kommando- oder Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Dienststelle nach dem Dienst Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnum- mer) Angaben zu den Zeugen (für jeden Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Zeugen einzeln) Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobil- nummer)
1. Erfassung des Schadens an Zivilpersonen und -sachen
Angaben zum zivilen Fahrzeuglenker Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail sowie Verletzun- gen und Sachschäden Angaben zum zivilen Fahrzeughalter Wenn mit Lenker nicht identisch: Name/ Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Haftpflichtversicherung Gesellschaft, Vollkasko, Notizen zum Fahrzeugschaden
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Bereich Inhalt
Angaben zu anderen zivilen Fahrzeug- Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, lenkern PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail sowie Aufent- haltsort Geschädigte Dritte (Sachschaden) Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail, Bank/PC-Ver- bindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Geschädigte Dritte (Personenschaden) Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail, Bank/PC-Ver- bindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Verletzung bzw. Sachschaden Art und Beschreibung der Verletzung oder des Sachschadens
2. Erfassung des Schadens am Bundesfahrzeug
Bundesfahrzeug Kontrollschild, Fahrzeugmarke/Typ, Art des Fahrzeuges, Einsatz, Art der Beschä- digung, Standort des Fahrzeuges, Scha- denbetrag Fahrzeug geschätzt oder Total- schaden, RAG Tachoscheibe, Zweck der Fahrt, Art des Dienstes, mit oder ohne Anhänger Fahrzeuglenker Militär/Verwaltung Grad, Geschlecht, Name/Vorname, Status Beruf, AHV Nummer, Strasse, PLZ, Ort, Telefon Privat, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail, Militäri- sche Einteilung, Führerausweis zivil, Führerausweis militärisch, Verschulden, mildernde Umstände sowie Schadenbetei- ligung Mitfahrer Grad, Name/Vorname, Verletzungen und Sachschäden
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Bereich Inhalt
II. Erstellen eines Dossiers bei anderem Schaden Tatbestandsaufnahme Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Geschädigter und Weitere)
Haftungsentscheid Begründung, Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Unfallbeurteilung und Haftquote Armeebeteiligter (Schadensverursacher) Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, AHV Nummer, Militärischer Grad, Dienstleistung mit (Einheit), Militärische Einteilung, Truppengattung, Verletzung, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnum- mer) Angaben zu den Zeugen (für jeden Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Zeugen einzeln) Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnum- mer), E-Mail und Bemerkungen
III. Erstellen eines Dossiers bei einem Bagatellfall Eckdaten Schadenmeldung Erstellung des Formulars, Datum des Eingangs und der Erfassung im System, Fahrzeug-Kennzeichen Rechnungssteller/Begünstigter Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbin- dung sowie Zahlungsgrund
IV. Erfassen einer neuen Rechung Rechnungssteller/Begünstigter Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbin- dung sowie Zahlungsgrund
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Anhang 3 (Art. 168b Abs. 3)
Mitarbeiterkategorie Personenkreis Zugriffsberechtigung SZ VBS und deren Aufgabe der Kategorie auf Datensammlung
Hauptamtliche Mit- – Leitung Die Mitarbeitenden haben Lese- arbeitende des Schaden- – Jurist und Schreibzugriff auf alle Daten zentrums VBS: – Versicherungs- und Dossiers der Applikation. Sie Schadensregulierung fachperson können sämtliche Aktionen im im Schadenzentrum – Sachbearbeitende Anwender-Bereich des System vollziehen. Nebenamtliche Mit- – Sachverständige Die Mitarbeitenden haben Lese- arbeitende des Schaden- – Forstexperten und Schreibzugriff auf die Daten zentrums VBS: – Erschütterungs- die sie zur Bearbeitung der ihnen Abklärungen und experten zugewiesenen Dossiers benötigen. Schadensregulierung Ebenso können sie neue Dossiers vor Ort und neue Schadenfälle erfassen, Aufgaben vergeben und Dossiers an andere Sachbearbeitende und Sachverständige abgeben. Fahrzeugexperten – Fahrzeugexperten Den Fahrzeugexperten wird von des Bundes: der Armee- den hauptamtlichen Mitarbeiten- Expertisen für Schäden Motorfahrzeug- den Lese- und Schreibzugriff auf an Fahrzeugen parks einzelne, für deren Aufgabe unerlässliche Daten gewährt. Externe Experten: – Fallweise beige- Externen Experten wird kein Spezialgutachten zogene externe direkter Lese- und Schreibzugriff Experten auf die Applikation gewährt. Akten, die für ihre Tätigkeiten unerlässlich sind, werden ihnen in Papierform zugestellt.
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