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AS 2003 5381

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

vom 26. November 2003

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 3a Absatz 2, 16a Absatz 3, 19 Absatz 4, 39 Absatz 1 Buchstabe e, 43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absatz 2 und 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 (SVV) und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2, 24 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20032 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirt- schaft (SBMV), verordnet:

1. Abschnitt:

Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen

Art. 1 Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten

1 Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet,

wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a. keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pacht- zinsen; b. Zunahme des Brachlandes; c. Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.

2 Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes

ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sicher- gestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.

SR 913.211

2003–2560 5381

Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2003

2. Abschnitt:

Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen

Art. 3 Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wieder- instandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.

3. Abschnitt: Pauschale Ansätze für Investitionshilfen

Art. 4 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche Befindet sich die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitions- hilfen: a. der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen; b. wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.

Art. 5 Abstufung der Investitionshilfen Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel ist in Anhang 4 festgelegt.

Art. 6 Maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude

1 Die maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude wird pro Betrieb beschränkt

auf: a. 40 Grossvieheinheiten (GVE) für Beiträge; b. 60 GVE für Investitionskredite, wobei für alle GVE der Ansatz nach Arti- kel 4 zur Anwendung kommt.

2 Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften und

ähnliche Gemeinschaften) kann die Anzahl GVE nach Absatz 1 verdoppelt werden.

3 Bei gemeinschaftlichen Bauten mit mehr als 120 GVE werden die zusätzlich

anrechenbaren GVE in allen Zonen mit Investitionskrediten unterstützt: a. Raufutter verzehrende Tiere mit der Hälfte der Pauschalen für das Talgebiet ohne Hügelzone gemäss Anhang 4 III Ziffer 2; b. Schweine und Geflügel mit der Hälfte der Pauschalen gemäss Anhang 4 V.

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Art. 7 Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude

1 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen,

werden unterstützt, wenn: a. die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist; b. die Gemeinschaft über einen Arbeitsbedarf von mindestens 1,2 SAK ver- fügt; c. jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb mit mindestens 0,25 SAK bewirtschaftet; d. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Dauer mindestens der Laufzeit des Investitionskredites entspricht; e. bei einem allfälligen Austritt aus der Gemeinschaft vor Ablauf der Frist gemäss Buchstabe d das im anrechenbaren Raumprogramm nach Artikel 10 SVV berücksichtigte Land und die Produktionsrechte den verbleibenden Partnern oder Partnerinnen überlassen wird.

2 Die Überlassung von Land und Produktionsrechten nach Absatz 1 Buchstabe e

entfällt, wenn: a. die verbleibende Fläche grösser ist als die im anrechenbaren Raumpro- gramm berücksichtigte Fläche; b. ein neuer Partner oder eine neue Partnerin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder c. die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden. 3 Wurden gestützt auf Artikel 6 Absätze 2 oder 3 erhöhte Investitionshilfen ausge- richtet und wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 6 Absatz 1 überschritten, so müssen bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.

4. Abschnitt: Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Art. 8 Sofern keine höheren Gestehungskosten ausgewiesen werden, sind die Anrech- nungswerte für die Gewinnberechnung nach Anhang 5 massgebend.

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5. Abschnitt:

Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten

Art. 9 Voraussetzungen für besonders innovative Projekte Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen: a. Die Problemlösung ist im betreffenden Gebiet erstmalig (Pilotprojekt). b. Das Projekt hat Modellcharakter. c. Die Anforderungen der Nachhaltigkeit werden überdurchschnittlich berück- sichtigt.

Art. 10 Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte

1 Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere

folgende Voraussetzungen: a. Die Restkosten sind im Vergleich mit ähnlichen Projekten überdurchschnitt- lich hoch. b. Die Restkosten müssen von einer kleinen Anzahl Beteiligter getragen wer- den. 2 Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelas- tung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.

3 Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt

eingestuft werden.

6. Abschnitt: Abstufung der Lebenskostenbeiträge

Art. 11 1 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe bei Beginn der Umschulung oder spätes- tens sechs Monate danach, so werden während der Umschulungszeit die ungekürz- ten Lebenskostenbeiträge nach Artikel 24 Absatz 4 SBMV ausgerichtet.

2 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe nach Abschluss der Umschulung, jedoch

spätestens zwei Jahre danach, so werden während der Umschulungszeit 15 Prozent der ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. 3 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe zwischen sechs Monaten nach Beginn der Umschulung und dem Umschulungsende, so werden bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. Ab dem Monat, welcher der Betriebsaufgabe folgt, werden die ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19983 über die Abstufung der pauscha- len Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

3 AS 1998 3114, 2000 238, 2001 3545

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Anhang 1 (Art.1

Zuschläge und zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK)

Betriebszweig Einheit SAK pro Einheit

Zuschlag: Kartoffeln ha 0,045 Zuschlag: Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen ha 0,300 Zuschlag: Rebbau mit eigener Kelterei ha 0,300 Zuschlag: Christbaumkulturen ha 0,045 Betriebseigener Wald ha 0,012 Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb Normalstoss (NS) 0,015 Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb Normalstoss (NS) 0,010

Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rech- nung und Gefahr bewirtschaftet wird.

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Anhang 2 (Art. 2)

Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung

Kriterium Einheit Kleine Mittlere Hohe Gewicht Punkte Erschwernis Erschwernis Erschwernis

Finanzkraft der Kopfquote der > 70 60 – 70 < 60 Gemeinde direkten Bun- dessteuer in % 1 des CH-∅ 1 2 3 Bevölkerungs- letzten 10 Jahre zahl der 2 Gemeinde 1 2 3 Grösse des Anzahl Ein- > 1 000 500–1 000 < 500 Ortes, dem der wohner Betrieb zuge- 1 ordnet wird 1 2 3 schliessung Verbindungen öffentlicher pro Tag 1 Verkehr 1 2 3 Verkehrser- Strassenquali- problem- möglich einge- schliessung tät (ganzjährig): los schränkt Privatverkehr Zufahrt PW und 2 LKW 1 2 3 Primarschule 1 1 2 3 Fahrdistanz zu km <5 5 – 10 > 10 Läden des täglichen 2 Bedarfs 1 2 3 Fahrdistanz km < 15 15 – 20 > 20 zum nächsten 1 Zentrum 1 2 3 Spezielles Merkmal der Region: 2 ........................ 1 2 3

Total Punkte (maximale Punktzahl = 39)

Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach Artikel 80 Absatz 2 und 89 Absatz 2 LwG 26

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Anhang 3 (Art. 3)

Beitragsberechtigte Kosten für die periodische Wiederinstand- stellung von Bodenverbesserungen

Werkart technischer Schwierigkeitsgrad Ansatz in Franken pro km

Weg gering 22 000 Weg mässig 35 000 Weg gross 45 000 Entwässerung … 4 000

Bei Wegen gilt im Normalfall der Ansatz für geringe technische Schwierigkeiten. Mässige technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens zwei der folgen- den Kriterien erfüllt sind: – Untergrund mässig tragfähig (CBR im Mittel <5%), jedoch überwiegend stabil; – Gelände geneigt (im Mittel >20%); – Untergrund feucht, mehrheitlich Sickerung nötig; Entwässerung über Schul- ter nur beschränkt möglich; – Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nicht in Wegnähe vorhanden. Grosse technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: – Untergrund mit geringer Tragfähigkeit (CBR im Mittel <2,5 %); – Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch); – Gelände steil (im Mittel >40 %); – Untergrund vernässt, durchgehende Sickerungen nötig; Entwässerung über die Schulter nicht möglich, sichere Ableitungen in Vorfluter zwingend; – Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nur ausserhalb der Region vorhanden, deshalb hohe Transportkosten.

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Anhang 4 (Art. 5)

Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

I Investitionskredite für die Starthilfe Kategorien Standardarbeitskräfte (SAK) Pauschalen in Franken

Kategorie 1 0,75–1,19 90 000 Kategorie 2 1,20–1,99 120 000 Kategorie 3 2,00–2,79 150 000 Kategorie 4 ≥ 2,80 180 000

Die SAK werden nach Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19984 sowie nach Anhang 1 berechnet. Die Starthilfe der Kategorie 1 wird nur in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 SVV gewährt.

II Investitionskredite für Wohnhäuser Element maximale Kubatur Pauschalen in Franken (SIA Norm)

Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 1200 m3 180 000 Betriebsleiterwohnung 950 m3 150 000 Altenteil 700 m3 120 000

Die Limiten gelten für die Betriebsleiterwohnung und den Altenteil. Nicht ein- gerechnet werden Wohn- und andere Räume, die für eine Diversifizierung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d SVV (z. B. für «Ferien auf dem Bauernhof») gebraucht werden. Für die Berechnung der maximalen Kubatur gilt die SIA Norm 416 «Flächen und Volumen von Gebäuden» vom 1. Oktober 2003. Berechnet wird das Gebäudevolu- men nach Figur 8 im Anhang zur Norm 416, wobei für die Bodenplatte einheitlich eine Dicke von 0,20 m angenommen wird. Bei der maximalen Kubatur ist eine Garage von 50 m3 eingerechnet. Wird keine Garage erstellt, reduziert sich der Ansatz um 50 m3.

4 SR 910.91

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III Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere

1. Beiträge

Bundes- und Kantonsbeitrag in Franken pro Einheit davon Bundesbeitrag, je nach Finanzkraft des Kantons

Element Einheit Talgebiet Hügelzone Bergzonen II–IV ohne und Hügelzone Bergzone I

Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Neubau Grund- 0 15 000 20 000 pauschale davon Bundesbeitrag 7 500–8 830 10 000–11 800 Neubau GVE 0 3 700 6 500 davon Bundesbeitrag 1 850–2 180 3 250–3 830 Neubau BTS GVE 0 4 200 7 300 davon Bundesbeitrag 2 100–2 470 3 650–4 300 Bau einzelner Elemente Stall Grund- 0 10 000 14 000 pauschale davon Bundesbeitrag 5 000–5 900 7 000–8 240 Stall GVE 0 2 500 4 000 davon Bundesbeitrag 1 250–1 470 2 000–2 360 Stall BTS GVE 0 3 000 4 800 davon Bundesbeitrag 1 500–1 770 2 400–2 830 Heu- und Siloraum m3 0 30 40 davon Bundesbeitrag 15.00–18.00 20.00–24.00 Hofdüngeranlage m3 0 45 60 davon Bundesbeitrag 22.50–26.50 30.00–35.50 Remise m2 0 50 70 davon Bundesbeitrag 25.00–29.50 35.00–41.50

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2. Investitionskredite

Investitionskredit in Franken

Element Einheit Talgebiet ohne Hügelzone und Bergzonen II–IV Hügelzone Bergzone I

Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Neubau GVE 7000 4500 4500 Neubau BTS GVE 7900 5100 5100 Bau einzelner Elemente Stall GVE 4500 3000 3000 Stall BTS GVE 5400 3600 3600 Heu- und Siloraum m3 80 45 45 Hofdüngeranlage m3 100 65 65 Remise m2 170 100 100

3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite:

a. Beim Bau einzelner Elemente und bei Umbauten darf die Summe der Teil- beträge nicht höher sein als die Pauschale für den Neubau eines Ökono- miegebäudes. b. Die Grundpauschale wird nur beim Neubau von Ökonomiegebäuden sowie beim Bau eines Stalles ausgerichtet. c. Für Schafställe, ausgenommen Ställe für Milchschafe, werden die Ansätze für Neubauten und für den Bau eines Stalles um 40 Prozent gekürzt. d. Remisen werden auch bei Betrieben ohne Raufutter verzehrende Tiere unter- stützt.

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IV Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundes- und Kantonsbeitrag Investitionskredit in Franken in Franken

davon Bundesbeitrag, je nach Finanzkraft des Kantons

Alphütte (Wohnteil); 40 000 50 000 Jungvieh und bis 59 Kühe davon Bundesbeitrag 20 000–23 530 Alphütte (Wohnteil); ab 60 Kühe 60 000 75 000 davon Bundesbeitrag 30 000–35 300 Räume und Einrichtungen für die 1 200 1 600 Käsefabrikation und -lagerung pro Milchkuh davon Bundesbeitrag 600–710 Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 1 000 1 500 davon Bundesbeitrag 500–590 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage 350 400 pro Mastschweineplatz (MSP) davon Bundesbeitrag 175–210

Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite: a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrika- tion und -lagerung müssen pro Milchkuh mindestens 800 kg Milchkontin- gent langfristig gesichert sein. b. Pro Milchkuh wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt. c. Werden anstelle von Ställen nur Melkplätze erstellt und werden diese mit einem mobilen Melkstand ausgerüstet, so werden für den ersten Melkplatz pro Milchkuh höchstens ein Beitrag von 400 Franken (Bund und Kanton) und ein Investitionskredit von 600 Franken gewährt. Für weitere notwendige Melkplätze wird höchstens eine Pauschale von 100 Franken (Beitrag) und

150 Franken (Investitionskredit) pro Milchkuh und Melkplatz gewährt.

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V Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage

Tiergattung Einheit Investitionskredit Investitionskredit je Einheit in Franken je Einheit inklusive Zuschlag BTS in Franken

Zuchtschweine inklusive Platz 2200 2600 Nachzucht und Eberanteil Mastschweine Platz 400 470 Legehennen 100 Plätze 3550 4200 Aufzucht- und Mastgeflügel 100 Plätze 1700 2000

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Anhang 5 (Art. 8)

Rückerstattung bei der gewinnbringenden Veräusserung Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes

Gegenstand Berechnung

Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald achtfacher Ertragswert und Alprechte Landwirtschaftliche Gebäude, welche zweieinhalbfacher Ertragswert nicht mit Investitionshilfen unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude (Neu- Erstellungskosten abzüglich Beitrag bauten), welche mit Investitionshilfen von Bund und Kanton unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude (Umbau- zweieinhalbfacher Ertragswert vor der ten), welche teilweise mit Investitions- Investition, zuzüglich Erstellungs- hilfen unterstützt worden sind kosten, abzüglich Beitrag von Bund und Kanton (im Maximum jedoch den Wert für einen entsprechenden Neu- bau) Nichtlandwirtschaftliche Gebäude Steuerwert (analog der Berechnung des bereinigten Vermögens gemäss Artikel 7 SVV)

Für ganze landwirtschaftliche Gewerbe gilt die gleiche Berechnung wie für land- wirtschaftliche Gebäude.

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Anhang 6 (Art. 10)

Schlecht tragbare Projekte bei Bodenverbesserungen Restkostenbelastung der Landwirtschaft

Restkosten in Einheit Anwendungsbereich, Masseinheit Franken pro Einheit

6 600 ha umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:

Beizugsgebiet; gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: LN der beteiligten Landwirte.

4 500 GVE gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen

für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand (Rindvieh, Schweine, Geflügel usw.) der beteiligten Landwirte.

2 400 Normal- Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet:

stoss (NS) mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe.

33 000 Anschluss Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet:

Anzahl Anschlüsse, welche der Dimensionierung zu Grunde liegt.

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