AS 2003 628
Briefwechsel vom 23. Oktober/12. November 1997 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtungen des Gerichtshofs (mit Anhang)
Briefwechsel vom 23. Oktober/12. November 1997 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtungen des Gerichtshofs
In Kraft getreten am 12. November 1997
Übersetzung1 Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE Genf, 12. November 1997 Der Präsident Herrn Jakob Kellenberger Staatssekretär im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
3003 Bern
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 23. Oktober 1997, dessen Inhalt der Fol- gende ist:
«Artikel 1 Absatz 2 des Finanzprotokolls vom 28. April 1993, das wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist, bestimmt, dass die Verpflichtungen des Gastlandes in Bezug auf die Aufwendungen für die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und das Mobiliar Gegenstand eines Schriftwechsels sind zwischen dem Gerichtshof, der im Einverständnis mit den Vertragsstaaten des Übereinkommens in deren Namen handelt, und dem Gaststaat. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich einverstanden, dem Gerichtshof unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten in Genf zur Verfügung zu stellen. So belegt der Gerichtshof seit Dezember 1994 die Räume der Villa «Rive-Belle» an der Route de Lausanne 266 in 1292 Chambésy. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ebenfalls bereit, die üblichen anfallenden Kosten für den Unterhalt der Räumlich- keiten, die Versicherung des Mobiliars und die technischen Einrichtungen zu über- nehmen sowie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufzukommen. Von dieser Kostenübernahme ausgeschlossen sind die Nebenkosten für die Benut- zung der Räumlichkeiten und die Tätigkeiten des Gerichtshofs wie Heizung, Strom, Wasser und Gas sowie die Auslagen für die Telekommunikation (Telefon, Telefax, Telex und andere vergleichbare Kommunikationsmittel), die der Gerichtshof selbst zu tragen hat.
SR 0.193.235.1
1 Übersetzung des französichen Originaltextes (RO 2003 628).
628 2002-2580
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung AS 2003 des Gerichtshofs. Abkommen mit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE
Zudem erklärt sich das Gastland bereit, dem Gerichtshof unentgeltlich eine ange- messene Erstausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese umfasst das Mobiliar der Büro-, Empfangs- und Sitzungsräume, die Möbel für Bibliothek und Archiv, eine Simultanübersetzungsanlage sowie das Material für die Textverarbeitung und die Archivierung (siehe Beschrieb im Anhang). Die Möbel und die technische Ausstat- tung müssen spätestens am 31. Dezember 1998 abgenommen sein und werden dem Gerichtshof als Besitz überlassen. Letzterer übernimmt deren Unterhalts- und War- tungskosten. Das Gastland behält sich das Recht vor, die Empfangssäle im Erdgeschoss der Villa «Rive-Belle» bei Bedarf zum eigenen Gebrauch für Seminare, Empfänge und andere Anlässe zu nutzen, dies nach jeweiliger Absprache mit der Verwaltung des Gerichtshofs. Die für solche Anlässe anrechenbaren Kosten werden vom Gastland getragen. Die Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas) werden der Schweiz nicht verrechnet. Die Vertraulichkeit der Büro- und Archivräume wird gewahrt und gewährleistet. Für den Fall, dass der Gerichtshof zusätzliche Räumlichkeiten beanspruchen sollte, würde diese Frage mit dem Präsidenten und den Schweizer Behörden geprüft und im Einvernehmen nach einer geeigneten Lösung gesucht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob das Obenge- nannte Ihre Zustimmung findet. Wenn ja, stellen der vorliegende Brief und Ihre Antwort ein Abkommen in Form eines Schriftwechsels dar. Dieser wird mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten. Jede Partei kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich davon zurücktreten.»
Es freut mich, Ihnen mitteilen zu können, dass das Obengenannte die Zustimmung der Vertragsparteien des Übereinkommens und des Vergleichs- und Schiedsge- richtshofs findet. Demzufolge stellen Ihr Schreiben sowie die vorliegende Antwort ein Abkommen in Form eines Schriftwechsels dar, das am 12. November 1997 in Kraft tritt. Jede Partei kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren davon zurücktreten. Seien Sie meiner vorzüglichen Hochachtung sicher. Robert Badinter Präsident des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung AS 2003 des Gerichtshofs. Abkommen mit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE
Anhang
Beschrieb der Ersteinrichtung der Räumlichkeiten Versammlungs-, Gesprächs-, Empfangssaal, Salon
10 Bürotische
57 Stühle
1 Pult
10 Sessel
3 Beistelltischchen
verschiedene Lampen
2 Teppiche
Bibliothek
3 Bücherregale
1 Tisch
4 Sessel
verschiedene Lampen
1 Teppich
Büro des Präsidenten
1 Bibliothek
1 Bürotisch und 1 Bürostuhl
1 Versammlungstisch
4 Sessel
verschiedene Lampen
1 Teppich
5 Arbeitsplätze (Kanzler, Gerichtsschreiber, Bibliothekar, Sekretärinnen)
1 Bürotisch und 1 Bürostuhl pro Platz
2 Schränke oder Bücherregale (Hängeregistratur, Ablage) pro Platz
verschiedene Lampen Verschiedenes (Papierkörbe, Kleiderständer, Kleiderbügel, Stühle usw.)
5 Personal Computer und 2 Drucker
5 Telefonapparate und 2 Telefaxgeräte
Archiv Fächergestelle Schränke und Hängeregistratur
1 Tisch und 4 Stühle
verschiedene Lampen Verschiedenes (Papierkörbe usw.)
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung AS 2003 des Gerichtshofs. Abkommen mit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE
Simultanübersetzungsanlage Kabinen für zwei Sprachen (mit Ausbaumöglichkeit für zwei weitere Sprachen) Infrarot-Sender/Empfänger (8 Mikrofone, 30 Kopfhörer) Verlängerungskabel