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AS 2004 1255

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Änderung vom 20. Januar 2004

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, verordnet:

I Die Verordnung vom 19. April 20022 über die Erteilung von Patenten für den Hoch- rhein wird wie folgt geändert:

§ 3.02 Ziff. 2 und 2bis

2. Dem Antrag sind beizufügen:

a. ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit; b. ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen; c. soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Stre- ckenfahrten; d. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses; e. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses nach Anhang

5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

2bis. Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von der Rheinschifffahrts- direktion Basel anerkannten: a. gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anfor- derungen wie nach Anlage B1 und B2 sowie nach § 4.01 der Verord- nung vom 28. November 19963 über die Erteilung von Patenten für den Rhein gelten; oder b. ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und für dessen Ausstellung mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 Grundlage waren.

2004-0067 1255

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2004

Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Hochrheinpatentes I. Sehvermögen

1. Tagessehschärfe: Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder grösser 0,8

auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.

2. Dämmerungssehvermögen: Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Mesotest

ohne Blendung bei einem Umfeld von 0,032 cd/m2, Ergebnis: Kontrast 1 : 2,7.

3. Dunkeladaption: Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis

darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.

4. Gesichtsfeld: Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges

mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung.

5. Farbunterscheidungsvermögen: Das Farbunterscheidungsvermögen ist als

ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. In Zweifels- fällen Prüfung mit dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient bei normaler Trichroma- sie zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test. Anerkannte Farbtafeltests sind: a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14, b) Stilling/Velhagen, c) Boström, d) HRR (Ergebnis mindestens «leicht»), e) TMC (Ergebnis mindestens «second degree»), f) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens

8 Fehler bei «small»).

6. Motilität: Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit:

normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. II. Hörvermögen Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörver- luste der beiden Ohren bei den Frequenzen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von 40 dB überschritten wird, ist das Hörvermögen jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in gewöhnlicher

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Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird. III. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschliessen Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers als Schiffsführer geben:

1. Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einherge-

hen;

2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems

mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstö- rungen;

3. Gemüts- oder Geisteskrankheiten;

4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der

Blutzuckerwerte;

5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;

6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;

7. Bronchialasthma mit Anfällen;

8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit

Einschränkungen der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit;

9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der

Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;

10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Sucht-

formen.

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Anlage B2 (Muster) Arbeitsmedizinischer Dienst

Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschifffahrt Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen

Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen

Geburtstag, -ort Ausgewiesen durch

I. Sehvermögen

1. Tagessehschärfe

links rechts links rechts ohne Sehhilfe mit Sehhilfe

2. Dämmerungssehvermögen1 ja nein

3. Dunkeladaption1 ausreichend ja nein

4. Gesichtsfeld ohne Einschränkungen ja nein

perimetrische Untersuchung1

5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend ja nein

Prüfung mit Anomaloskop1

6. Motilität unauffällig ja nein

Untersuchungsergebnis ausreichend ausreichend mit Sehhilfe nicht ausreichend

II. Hörvermögen Hörgerät nein ja Hörverluste überschreiten 40 dB in den links nein ja Frequezen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz rechts nein ja

Untersuchungsergebnis ausreichend ausreichend mit Hörgerät nicht ausreichend

III. Krankheiten oder körperliche Mängel Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Tauglichkeit als Schiffsführer ausschliessen oder einschränken liegen nicht vor liegen vor

Gesamturteil Als Schiffsführer tauglich eingeschränkt tauglich (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite) eingeschränkt tauglich mit Hörgerät eingeschränkt tauglich mit Sehhilfe untauglich

Ort, Datum Unterschrift/Siegel/Stempel

1 Nur in Zweifelsfällen prüfen. Anforderungen und Prüfmethoden: siehe Anlage B1

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Bemerkungen zu Abschnitt III – Krankheiten oder körperliche Mängel

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II Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

20. Januar 2004 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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