Lexipedia

AS 2004 2963

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETHZ)

Änderung vom 18. Mai 2004

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich verordnet:

I Die Doktoratsverordnung ETHZ vom 16. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, einschliesslich des Kurztitels, wird der Ausdruck «ETHZ» ersetzt durch «ETH Zürich».

Art. 7 Abs. 1 erster Satz

1 Interessenten und Interessentinnen haben sich bei einem Professor beziehungs-

weise einer Professorin im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20032, bei einem hauptamtlich an der ETH Zürich tätigen Titularprofessor oder Privatdozenten beziehungsweise einer hauptamtlich an der ETH Zürich tätigen Titularprofessorin oder Privatdozentin oder bei einem SNF- Förderungsprofessor3 beziehungsweise einer SNF-Förderungsprofessorin zu bewer- ben. …

Art. 14 Abs. 1

1 Die Doktorarbeit wird in der Regel von einem Professor beziehungsweise einer

Professorin im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20034 oder von einem SNF-Förderungsprofessor5 beziehungsweise einer SNF-Förderungsprofessorin geleitet.