AS 2004 3729
Bundesbeschluss über das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde
Bundesbeschluss über das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde
vom 18. März 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 13. Januar 19992 zur Aussenwirtschaftspolitik 98/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:
a. Interimsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, samt Verständigungsprotokoll; b. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, über Abmachungen im Agrarbereich.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 4. März 1999 Nationalrat, 18. März 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1999 1139
2004-0296 3729
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, AS 2004 handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde. BB