AS 2004 3963
Übereinkommen zur Gründung der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) als zwischenstaatliche Organisation (mit Anhang)
Übersetzung1
Übereinkommen zur Gründung der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) als zwischenstaatliche Organisation
Abgeschlossen in Genf am 9. Dezember 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 12. März 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. April 2004
Die Parteien an diesem Übereinkommen, in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des internationalen Handels als Motor von Wachstum und Entwicklung und seines Potentials als Beitrag zur Linderung der Armut, weiter in Anbetracht der Bedeutung der Förderung handelsbezogener Fähigkeiten und technischer Zusammenarbeit für eine stärkere Einbindung der Entwicklungslän- der in das multilaterale Handelssystem, in Bekräftigung ihres Einsatzes für ein faires multilaterales Handelssystem und eine umfassendere Welthandelsorganisation3 (WTO), in Anerkennung der Tatsache, dass es wichtig ist, bei Entwicklungsländern mit begrenzten Mitteln und Schwellenländern, einschliesslich kleiner, fragiler Wirt- schaften, in erster Linie bei den am wenigsten entwickelten Ländern und den Län- dern ohne Vertretung in Genf, die Fähigkeiten zu fördern, sich wirksam an der WTO und an den internationalen Handelssystemen zu beteiligen, und im gemeinsamen Wunsch, dass alle Mitglieder und Beobachter der WTO in Genf angemessen vertre- ten seien, weiter in Anerkennung der Schwierigkeiten, die diese Länder mit begrenzten Mitteln haben, sich wirksam an der WTO zu beteiligen, insbesondere, wenn sie in Genf keine Vertretung haben, in Erwiderung auf das dringende Bedürfnis und den Wunsch dieser Länder mit begrenzten Mitteln nach handelsbezogener technischer Zusammenarbeit und Stär- kung von Fähigkeiten im Hinblick auf ihre wirksame Beteiligung am WTO-Arbeits- programm und -Verhandlungsprozess, und auf die Betonung dieser Bedürfnisse in der Ministererklärung von Doha, wie sie die Minister bei der vierten WTO- Ministerkonferenz verabschiedeten und sie in Paragraph 38 des Monterrey- Konsenses bekräftigt wurde, den die an der Internationalen Konferenz der Vereinten Nationen zur Entwicklungsfinanzierung teilnehmenden Staats- und Regierungschefs verabschiedeten,
SR 0.632.208
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 3963)
2 AS 2004 3961 3 SR 0.632.20
2003-0150 3963
Gründung der AITIC AS 2004
in Anerkennung der Wirksamkeit der Hilfe, die die von der Schweiz finanzierte Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) seit 1998 an Länder mit begrenzten Mitteln leistet, der einzigartigen Rolle, die die AITIC bei der Erbringung individueller länderspezifischer Hilfe spielt, der zunehmenden Nachfrage nach solcher Hilfe und der Anstrengungen, die zur Stillung dieses Be- dürfnisses erbracht werden, im Wunsch, der AITIC auf der Grundlage einer Partnerschaft zwischen Ländern mit begrenzten Mitteln und Geberländern eine breitere finanzielle Grundlage, eine umfassendere Führungsstruktur und eine geeignete Rechtsgrundlage zu verschaffen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gründung der AITIC Die Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (nachstehend AITIC genannt) wird hiermit als zwischenstaatliche Organisation gegründet.
Art. 2 Ziele der AITIC Die AITIC hat zum Ziel, Entwicklungsländer mit begrenzten Mitteln und Schwel- lenländer, einschliesslich kleiner, fragiler Wirtschaften, in erster Linie die am we- nigsten entwickelten Länder und die Länder ohne ständige Vertretung in Genf (nachstehend Teilnehmende Mitglieder genannt) dabei zu unterstützen, sich wirksam an der Welthandelsorganisation (WTO) und am internationalen Handelssystem zu beteiligen, indem sie: (a) die Teilnehmenden Mitglieder dabei unterstützt, ein besseres Verständnis für handelspolitische Fragen und das multilaterale Handelssystem zu entwi- ckeln; (b) die Teilnehmenden Mitglieder, in Verfolgung ihrer handelspolitischen Ziele, bei der Vorbereitung auf Verhandlungen und weitere Tätigkeiten der WTO unterstützt; und (c) für die Teilnehmenden Mitglieder, unter Berücksichtigung der Bestimmun- gen von Artikel 4, Informationen und Analysen über WTO-Verhandlungen, multilaterale handelspolitische Tätigkeiten und über handelsbezogene tech- nische Zusammenarbeit und die Förderung von Fähigkeiten bereitstellt.
Art. 3 Aufgaben
1. Die AITIC hat folgende Aufgaben:
(a) sie beobachtet die Entwicklung des multilateralen Handelssystems und der Verhandlungen und übrigen Arbeiten der WTO als Grundlage für das Be- reitstellen von entsprechenden Informationen und Ratschlägen für die Teil- nehmenden Mitglieder;
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(b) sie sammelt, analysiert und verteilt den Mitgliedern Zusammenfassungen in englischer, französischer und spanischer Sprache über Verhandlungen und übrige Arbeiten der WTO, die für die Teilnehmenden Mitglieder von Bedeu- tung sind; (c) sie bietet einzelnen Teilnehmenden Mitgliedern auf Anfrage und ad hoc län- derspezifische Unterstützung und Beratung; (d) sie erbringt auf die besonderen Bedürfnisse von Teilnehmenden Mitgliedern ohne Vertretung in Genf abgestimmte Dienstleistungen; (e) sie organisiert informelle Treffen, Schulungen und Seminare mit dem Ziel, Verhandlungsfähigkeit und -fertigkeit zu verbessern, auch zusammen mit anderen Agenturen und regionalen Organisationen; (f) sie erfüllt weitere ihr vom Rat der Vertreter zugewiesene Aufgaben.
2. Die Dienstleistungen, die die AITIC den Teilnehmenden Mitgliedern erbringt,
stehen auch Entwicklungsländern mit begrenzten Mitteln und Schwellenländern, einschliesslich kleiner, fragiler Wirtschaften, insbesondere den am wenigsten entwi- ckelten Ländern und Ländern ohne ständige Vertretung in Genf, zur Verfügung, und zwar nach vom Rat der Vertreter zu bestimmenden Umständen und Voraussetzun- gen.
Art. 4 Beziehungen zu anderen Organisationen
1. Die AITIC trifft geeignete Vereinbarungen für eine wirksame Zusammenarbeit
mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen mit jenen der AITIC verwandten Aufgaben, insbesondere mit der Welthandelsorganisation, der Konferenz der Ver- einten Nationen für Handel und Entwicklung, dem Internationalen Handelszentrum und dem Beratungszentrum für WTO-Recht, im Hinblick darauf, die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern und Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
2. Ausserdem trifft die AITIC geeignete Vereinbarungen für die Konsultation und
die Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen und universitären Einrichtungen, die sich mit jenen der AITIC verwandten Themen befassen.
Art. 5 Mitgliedschaft
1. Die AITIC hat Teilnehmende Mitglieder und Gebermitglieder.
2. Die Mitgliedschaft bei der AITIC als Teilnehmendes Mitglied steht allen Ent-
wicklungsländern mit begrenzten Mitteln und Schwellenländern offen, einschliess- lich kleiner, fragiler Wirtschaften, den am wenigsten entwickelten Ländern und den Ländern ohne ständige Vertretung in Genf.
3. Die Mitgliedschaft bei der AITIC als Gebermitglied steht anderen Ländern und
Zollgebieten offen, die eine stärkere Beteiligung der Teilnehmenden Mitglieder am multilateralen Handelssystem fördern wollen, indem sie die Handelszusammenarbeit und Projekte zum Aufbau von Fähigkeiten mitfinanzieren und sich an den Aktivitä- ten der AITIC beteiligen. Die Form der Beiträge der Gebermitglieder ist Gegenstand von Artikel 11.
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Art. 6 Struktur der AITIC Die AITIC setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Rat der Vertreter, einen Exeku- tivausschuss und ein Sekretariat unter der Leitung eines Exekutivdirektors ein.
Art. 7 Rat der Vertreter 1. Der Rat der Vertreter, nachstehend Rat genannt, setzt sich zusammen aus Vertre- tern der Gebermitglieder und der Teilnehmenden Mitglieder. Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und weitere Beamte. Der Rat tagt, wenn es angezeigt ist, mindestens einmal jährlich, um: (a) die Leistung der AITIC regelmässig zu überprüfen und, soweit angezeigt, im Lichte eines Berichts des Exekutivdirektors die Ausrichtung ihrer weiteren Tätigkeit festzulegen; (b) den Exekutivausschuss zu wählen; (c) Reglemente zu verabschieden; (d) den Jahreshaushalt zu verabschieden; (e) Entscheidungen über die Aufstockung der finanziellen Mittel der AITIC zu verabschieden; (f) das jährliche Arbeitsprogramm zu genehmigen; (g) den Jahresbericht über die Tätigkeiten der AITIC zu genehmigen; (h) einen externen Rechnungsprüfer zu ernennen; (i) jede andere ihm aufgrund anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens übertragene und für die Förderung der Ziele der AITIC wesentliche Aufgabe wahrzunehmen.
2. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 8 Exekutivausschuss
1. Der Exekutivausschuss, nachstehend Ausschuss genannt, ist dem Rat gegenüber
verantwortlich. Er setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Gebermitglieder und drei Vertretern der Teilnehmenden Mitglieder sowie von Amtes wegen dem Exeku- tivdirektor. Die Mitglieder des Ausschusses werden für ihre Person ernannt und aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen im Bereich WTO oder internationale Handelsbeziehungen und Entwicklungsfragen vorgeschlagen.
2. Der Ausschuss tagt so oft wie nötig, mindestens einmal jährlich, um:
(a) die Entscheidungen zu treffen, die für ein wirksames und effizientes Funkti- onieren der AITIC in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen nötig sind; (b) die finanzielle Situation der AITIC regelmässig zu überprüfen; (c) den ordentlichen Jahreshaushalt und das Jahresarbeitsprogramm der AITIC zur Begutachtung durch den Rat vorzubereiten;
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(d) zuhanden des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 11 Vorschläge über die Aufstockung der Mittel der AITIC auszuarbeiten; (e) die inhaltlichen und finanziellen Elemente besonderer Projekte zu genehmi- gen, d.h. Projekte, die durch nicht im Haushalt enthaltene Mittel finanziert werden; (f) die Vorbereitung des Jahresberichts über die Tätigkeiten der AITIC zu be- aufsichtigen; (g) nach Absprache mit den Mitgliedern den Exekutivdirektor zu ernennen; (h) zur Begutachtung durch den Rat Regelungen vorzuschlagen betreffend: (i) die Verfahren im Ausschuss; (ii) die Pflichten und Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors, des Personals der AITIC und der von der AITIC unter Vertrag genomme- nen Berater; (iii) Finanzordnung und -verfahren.
Art. 9 Exekutivdirektor und Sekretariat Der Exekutivdirektor: (a) führt das Tagesgeschäft der AITIC; (b) stellt das Sekretariatspersonal der AITIC ein, führt und entlässt es in Über- einstimmung mit der vom Rat verabschiedeten Personalordnung; (c) nimmt Berater unter Vertrag und beaufsichtigt sie; (d) unterbreitet Vorschläge für das Jahresarbeitsprogramm, den Haushalt und den Bericht der AITIC zur Begutachtung durch den Ausschuss und zur Ge- nehmigung durch den Rat; (e) unterstützt Ausschuss und Rat in der Wahrnehmung ihrer Verantwortungen; (f) unterbreitet Ausschuss und Rat eine von unabhängiger Seite überprüfte Auf- stellung von Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zum Haushalt in der vorhergehenden Finanzperiode; (g) vertritt die AITIC nach aussen.
Art. 10 Entscheidungsfindung 1. Der Rat trifft Konsensentscheidungen. Ein zur Verabschiedung an einer Ratssit- zung vorliegender Vorschlag gilt als durch Konsens verabschiedet, wenn während der Sitzung kein Mitglied der AITIC formelle Einwände dagegen vorbringt. Diese Bestimmung gilt analog auch für Entscheidungen des Ausschusses.
2. Wenn der Ratsvorsitzende zum Schluss kommt, dass eine Konsensentscheidung
nicht möglich ist, kann er entscheiden, die Angelegenheit im Rat zur Abstimmung zu bringen. In diesem Fall entscheidet der Rat, unter Vorbehalt der Fälle gemäss Paragraph 3, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Mehrheit der Mitglieder der AITIC
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bildet das Quorum für jede Ratssitzung, bei der eine Angelegenheit zur Abstimmung gebracht wird.
3. Bei Entscheidungen über Änderungen dieses Übereinkommens einschliesslich
Änderungen der Beitragstabelle gelten die Verfahren gemäss den Paragraphen 1 und
2 von Artikel 15 dieses Übereinkommens.
Art. 11 Finanzstruktur der AITIC 1. Der ordentliche Jahreshaushalt der AITIC wird durch Beiträge der Gebermitglie- der und durch freiwillige Beiträge finanziert. Der Mindestbeitrag der Gebermitglie- der, die gemäss Artikel 16 beitreten, beträgt 2 000 000 Schweizer Franken. Die Höhe des Beitrags, den jedes Gebermitglied für die erste vereinbarte Beitragsperiode nach der Gründung der AITIC zugesagt hat, findet sich in Anhang I zu diesem Übereinkommen.
2. Der Rat überprüft im vierten Jahr nach der Gründung der AITIC und anschlies-
send alle fünf Jahre die finanziellen Bedürfnisse der AITIC für die folgende Fünf- jahresperiode unter Berücksichtigung von Paragraph 4 von Artikel 15. Er legt die Höhe der von den Gebermitgliedern zu bezahlenden Beiträge entsprechend fest. 3. Besondere Projekte, die unter den Auftrag der AITIC fallen, wie er in den Arti- keln 2 und 3 dieses Übereinkommens definiert ist, werden durch freiwillige Beiträge finanziert.
4. Die AITIC fördert freiwillige Beiträge in Form von Barzahlungen oder Natura-
lien durch die Gebermitglieder und die Teilnehmenden Mitglieder und durch andere Regierungen wie auch durch zwischenstaatliche Agenturen oder private Geldgeber gemäss den in die Finanzordnung aufzunehmenden Bestimmungen.
Art. 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Teilnehmende Mitglied hat entsprechend den Bestimmungen dieses Über-
einkommens und den vom Rat gegebenenfalls verabschiedeten Ordnungen An- spruch auf die Dienste der AITIC. 2. Jedes Gebermitglied bezahlt fristgerecht den gemäss Beitragstabelle in Anhang I vereinbarten Beitrag. Der erstmalige Beitrag jedes Gebermitglieds, der mindestens den vereinbarten Beiträgen entspricht, die pro rata für einen Zeitraum von zwölf Monaten geschuldet sind, ist spätestens am 90. Tag nach dem Datum, ab dem das Mitglied durch dieses Übereinkommen gebunden ist, zu bezahlen. Jedes Gebermit- glied, das diesem Übereinkommen gemäss Artikel 17 beitritt, zahlt in Übereinstim- mung mit den Bestimmungen in seiner Beitrittsurkunde erstmalige Beiträge. Teil- nehmende Mitglieder können freiwillige Beiträge leisten. 3. Nichts in diesem Übereinkommen darf so ausgelegt werden, dass sich daraus eine finanzielle Verpflichtung eines Mitgliedes ableitet, die über die Verpflichtungen hinausginge, die sich aus den Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels ergeben.
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Art. 13 Rechtsstellung der AITIC
1. Die AITIC besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit,
Verträge abzuschliessen, Immobilien und Mobilien zu erwerben und zu veräussern und Gerichtsverfahren einzuleiten.
2. Die AITIC hat ihren Sitz in Genf (Schweiz).
3. Die AITIC schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Sitzabkom-
men über den Status, die Vorrechte und Immunitäten der AITIC. Der AITIC, ihrem Exekutivdirektor und ihrem Personal werden die internationalen Organisationen üblicherweise zugestandenen Vorrechte und Immunitäten gewährt.
Art. 14 Arbeitssprachen Die Arbeitssprachen der AITIC sind Englisch, Französisch und Spanisch.
Art. 15 Änderung, Rücktritt und Auflösung
1. Ein Antrag auf Änderung einer Bestimmung dieses Übereinkommens kann von
einem Mitglied oder vom Ausschuss vorgebracht werden. Ein solcher Antrag wird dem Rat unterbreitet und unverzüglich allen Mitgliedern mitgeteilt. Der Rat kann entscheiden, den Antrag den Mitgliedern zur Annahme zu unterbreiten. Die Ände- rung tritt am 30. Tag nach dem Datum in Kraft, an dem der Depositar die Annahme- urkunden aller Mitglieder erhalten hat. 2. Wenn die finanzielle Situation der AITIC dies erfordert, kann dem Rat durch ein Mitglied oder durch den Ausschuss ein Antrag auf Änderung der Beitragstabelle unterbreitet werden. Die Änderung tritt am 30. Tag nach dem Datum in Kraft, an dem der Rat sie durch Konsensentscheidung verabschiedet hat.
3. Jedes Mitglied kann jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem
es den Depositar schriftlich davon in Kenntnis setzt. Der Depositar informiert den Exekutivdirektor der AITIC und die Mitglieder der AITIC über eine solche Mittei- lung. Der Rücktritt wird am 30. Tag nach dem Datum wirksam, an dem der Deposi- tar die Mitteilung erhalten hat. Die Pflicht eines Gebermitglieds, den vereinbarten Beitrag für die laufende Fünfjahresperiode zu leisten, wird durch den Rücktritt dieses Mitglieds vom Übereinkommen nicht beeinträchtigt.
4. Der Rat beurteilt im Rahmen der Überprüfung der finanziellen Bedürfnisse
gemäss Artikel 11 Paragraph 2 ausserdem, unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens gemäss Artikel 2, ob die Dienste der AITIC weiterhin nötig sind. Der Rat kann in der Folge entscheiden, das Übereinkommen aufzulösen. Bei der Auflösung wird das Vermögen der AITIC unter die gegenwärtigen und früheren Gebermitglieder verteilt, und zwar im Ver- hältnis zum Gesamtbeitrag jedes Mitglieds an den Haushalt der AITIC.
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Art. 16 Zustimmung zur Bindung und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 9. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember
2003 für jedes WTO-Mitglied und jeden Staat oder jedes unabhängige Zollgebiet in
einem Beitrittsverfahren zur WTO zur Unterzeichnung auf. Sie können ihre Zu- stimmung, gebunden zu sein, erklären durch: (a) Unterschrift; oder (b) Unterschrift unter Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmi- gung. Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind spätestens am 31. Dezember 2005 beim Depositar zu hinterlegen.
2. Dieses Übereinkommen tritt am 30. Tag nach dem Datum in Kraft, da die beiden
folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Drei Teilnehmende Mitglieder und drei Gebermitglieder haben ihre Zu- stimmung erteilt, durch Unterschrift gebunden zu sein, oder haben Ratifizie- rungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt; (b) Die gesamten Beiträge an den ordentlichen Haushalt der AITIC, die die Staaten oder Zollgebiete, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkom- men gebunden zu sein, gemäss Paragraph 1 von Artikel 11 dieses Überein- kommens und gemäss Anhang I dieses Übereinkommens erbringen müssen, übersteigen den zweifachen Betrag des Haushalts für das erste Jahr nach der Gründung der AITIC.
3. Für jeden Unterzeichner dieses Übereinkommens, der seine Ratifizierungs-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäss Paragraph 2 dieses Artikels und vor dem Datum gemäss Paragraph 1 dieses Artikels hinterlegt, tritt das Übereinkommen am 30. Tag nach dem Datum in Kraft, an dem die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsur- kunde hinterlegt wurde.
4. Die Fristen gemäss Paragraph 1 können durch Konsensentscheidung des Rates
erstreckt werden.
Art. 17 Beitritt
1. Nach dem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen den WTO-Mitgliedern oder
allen Staaten oder unabhängigen Zollgebieten im Beitrittsverfahren zur WTO offen, die dieses Übereinkommen nicht im Zeitraum gemäss Paragraph 1 von Artikel 16 unterzeichnet oder die ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nicht vor dem Datum gemäss Paragraph 1 von Artikel 16 hinterlegt haben.
2. Jeder andere Staat oder jedes unabhängige Zollgebiet kann diesem Übereinkom-
men nach zwischen ihm und der AITIC ausgehandelten Umständen und Vorausset- zungen beitreten. 3. Die Beitrittsurkunden sind beim Depositar zu hinterlegen. Der Beitritt wird am
30. Tag nach dem Datum wirksam, an dem die Beitrittsurkunde hinterlegt wurde.
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Art. 18 Vorbehalte Vorbehalte zu Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
Art. 19 Anhänge Anhang I zu diesem Übereinkommen ist integraler Bestandteil dieses Übereinkom- mens.
Art. 20 Depositar und Registrierung
1. Die schweizerische Regierung ist Depositar dieses Übereinkommens.
2. Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen4 registriert.
Geschehen zu Genf am 9. Dezember 2002, in einer einzigen Ausfertigung, in engli- scher, französischer und spanischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
(Es folgen die Unterschriften)
4 SR 0.120
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Anhang I
Aufstellung der von den Gebermitgliedern zugesagten Beiträge für die erste vereinbarte Beitragsperiode nach der Gründung der AITIC Gebermitglied Zugesagter Beitrag Entprechung in Schweizer Franken
Dänemark Dänische Kronen 12 000 000 2 370 000 Finnland Euro 1 368 000 2 011 000 Irland Euro 1 400 000 2 058 000 Niederlande Euro 2 058 000 3 018 000 Schweden Schwed. Kronen 13 000 000 2 072 000 Schweiz Schweizer Franken 4 000 000 4 000 000 Vereinigtes Königreich Pfund Sterling 1 000 000 2 335 000
17 864 000 Zur Beachtung: Die Entsprechungen in Schweizer Franken beruhen auf den durchschnittlichen Wechselkursen vom 12. September 2002. Es handelt sich ausschliesslich um Richtwerte.
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Geltungsbereich des Übereinkommens am 18. Mai 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Algerien 10. Januar 2003 U 30. April 2004 Äthiopien 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Benin 14. Februar 2003 U 30. April 2004 Bhutan 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Bolivien 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Burundi 19. Juni 2003 U 30. April 2004 Dänemark 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Dominikanische Republik 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Gambia 24. November 2003 U 30. April 2004 Guinea 20. Oktober 2003 U 30. April 2004 Guyana 13. September 2003 U 30. April 2004 Haiti 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Honduras 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Irland 13. Februar 2004 30. April 2004 Jemen 25. März 2003 U 30. April 2004 Jordanien 7. Juli 2003 U 30. April 2004 Kambodscha 3. März 2003 U 30. April 2004 Kap Verde 12. November 2003 U 30. April 2004 Kongo (Brazzaville) 3. Februar 2003 U 30. April 2004 Mauretanien 23. Juli 2003 U 30. April 2004 Mauritius 24. März 2003 U 30. April 2004 Mosambika 11. März 2004 U 30. April 2004 Nicaragua 10. Oktober 2003 U 30. April 2004 Niederlande 22. Januar 2004 30. April 2004 Nigeria 31. Januar 2003 U 30. April 2004 Sambia 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Schweden 20. Dezember 2002 30. April 2004 Schweiz 12. März 2004 30. April 2004 Sri Lanka 20. Mai 2003 U 30. April 2004 Togo 9. Dezember 2002 U 30. April 2004 Tschada 28. April 2004 U 28. Mai 2004 Vanuatu 12. September 2003 U 30. April 2004 a Unterschrift nach dem 31. Dezember 2003, nach Abschluss des in Artikel 16, Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Zeitraums.
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