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AS 2004 4159

Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-OV)

Änderung vom 1. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. Oktober 19951 über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Die Mitglieder des Institutsrates werden nach der Verordnung vom 3. Juni 19962

über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes gewählt.

Art. 2 Abs. 1

1 Der Institutsrat bestimmt die Höhe der Entschädigungen an seine Mitglieder im

Rahmen des vom Bundesrat festgelegten Gesamtbetrages.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

1. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz