AS 2004 4273
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 21. September 2004
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Abs. 2–4
2 Die zuständige Behörde erhebt für ihre Verwaltungshandlungen eine Gebühr,
berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
4 Sie kann während längstens zwei Jahren Akonto-Zahlungen erheben. Nach der
definitiven Bestimmung der geschuldeten Verwaltungsgebühr werden die Akonto- Zahlungen mit der Verwaltungsgebühr verrechnet; der Saldo wird nacherhoben oder zurückerstattet.
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3b und 3c Betrifft nur den französischen Text.
Art. 3d Verfügungen über die Standortidentifikation von Notrufen Für Verfügungen zur Bezeichnung von Nummern, für welche die Standortidentifika- tion zu gewährleisten ist (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Okt. 20012 über Fernmeldedienste), erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
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Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2004
Art. 4 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 6 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 5 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 6 Abs. 1 und 3
1 Betrifft nur den italienischen Text.
3 Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 100 kHz wird die
Verwaltungsgebühr nach Absatz 2 mit demselben Vielfachen multipliziert.
Art. 6b Abs. 1 und Art. 7 Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel nach Art. 9a
3. Abschnitt: Andere Verfügungen
Art. 9b Für Entscheide über die Verweigerung einer Konzessionserteilung oder einer Kon- zessionsänderung erhebt die Konzessionsbehörde bei der Gesuchstellerin eine Ver- waltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
Art. 10 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 12 Abs. 6 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Sachüberschrift Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 19a Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
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Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2004
Art. 19a Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 19b
3. Abschnitt: Andere Verfügungen
Art. 19b Für Entscheide über nachträglich zu erhebende Gebühren, über die Verweigerung der Erteilung oder Änderung einer Konzession sowie über deren Aufhebung erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
Gliederungstitel vor Art. 19c
4. Kapitel: Adressierungselemente
Art 19c Gebührenpflicht
1 DiePflicht zur Bezahlung der Verwaltungsgebühr endet am letzten Tag des
Monats, in dem: a. ein Widerruf einer Zuteilung von Adressierungselementen rechtskräftig wird; b. Adressierungselemente von ihrer Inhaberin freiwillig zurückgegeben wer- den.
2 Die im Voraus erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren werden in den Fällen
eines Widerrufs von Adressierungselementen nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buch- staben b–d und 24b Absätze 8 und 8bis der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich nicht rückerstattet.
Art 19d Sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen Für die sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen in Ausnahmefällen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 19974 über die Adressie- rungselemente im Fernmeldebereich erhebt das Bundesamt, falls sich die nach Massgabe dieses Kapitels berechneten Mindestgebühren als übersetzt herausstellen, bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
3 SR 784.104 4 SR 784.104
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Art. 19e Verweigerung der Zuteilung Für Entscheide über die Verweigerung der Zuteilung von Adressierungselementen erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
Art. 21a Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 31 und 32 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 34, 35 Sachüberschrift, 36 und 38 Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 45a Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 45a Abs. 1 Bst. d
1 Das Bundesamt kann Verwaltungsgebühren, berechnet nach der aufgewendeten
Zeit, erheben für: d. weitere Dienstleistungen, insbesondere betreffend die Einsichtnahme in Dokumente und die Auskunftspflicht nach Artikel 13 FMG.
Art. 48 Übergangsbestimmung Die Konzessionärinnen, die Verwaltungsgebühren nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 schulden, entrichten bis zum 31. Dezember 2004 die Hälfte der ordentlichen Gebüh- ren.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
21. September 2004 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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