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AS 2004 4361

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der

Beitragspflicht untersteht, weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss.

Art. 21 Abs. 1

1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8500

Franken, aber weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

8 500 15 900 4,2 15 900 20 100 4,3 20 100 22 200 4,4 22 200 24 300 4,5 24 300 26 400 4,6 26 400 28 500 4,7 28 500 30 600 4,9 30 600 32 700 5,1 32 700 34 800 5,3 34 800 36 900 5,5 36 900 39 000 5,7 39 000 41 100 5,9 41 100 43 200 6,2 43 200 45 300 6,5

1 SR 831.101

2004-1747 4361

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AS 2004

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

45 300 47 400 6,8 47 400 49 500 7,1 49 500 51 600 7,4

Art. 51 Abs. 2

2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem

Versicherten gemäss Artikel 52b zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52c herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.

Art. 51ter Abs. 1bis Bst. b 1bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: b. beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).

Art. 74 Abs. 3

3 Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Aus-

gleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.

Art. 215–220 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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