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AS 2004 4395

Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken

Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG)

vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 58 und 59 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 19981 (SBG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Konzessionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Voraussetzungen (Art. 12 SBG)

Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass sie die im SBG und dessen Ausfüh- rungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

Art. 2 Eigenmittelnachweis (Art. 12 Abs. 1 SBG)

1 Wenn eine Gesuchstellerin mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirt-

schaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat sie einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.

2 Die Konsolidierungspflicht nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Gesuch-

stellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.

3 Die Eidgenössische Spielbankenkommission (Kommission) kann eine Gesuch-

stellerin von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Ge- schäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse der Gesuchstellerin unwesentlich sind.

SR 935.521

2004-0140 4395

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 3 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (Art. 12 Abs. 1 SBG)

Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten namentlich Per- sonen: a. deren Geschäftsbeziehungen zur Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen; b. die ein wirtschaftliches Interesse an der Gesuchstellerin haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank stehen; c. die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.

Art. 4 Wirtschaftlich Berechtigte (Art. 12 Abs. 1 SBG) 1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Betei- ligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin 5 Prozent beträgt oder übersteigt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Pro- zent aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.

2 Personen, welche eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der Kommis-

sion eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 5 Nachweis des guten Rufes (Art. 12 Abs. 1 SBG) 1 Zum Nachweis des guten Rufes muss die Gesuchstellerin über sich, die Mitglieder ihrer Organe, über die leitenden Angestellten, ihre wichtigsten Geschäftspartne- rinnen und Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe namentlich folgende Do- kumente beibringen: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister; b. Auszug aus dem Handelsregister; c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkurs- register; d. Kopie der Steuererklärungen der letzten zehn Jahre zusammen mit den ent- sprechenden Steuerveranlagungen; e. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements; f. Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zehn Jahre; g. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre, ein- schliesslich aller Liegenschaftstransaktionen; h. Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten zehn Jahre;

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i. Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

2 Die Kommission kann diese Dokumente von Personen verlangen, deren direkte

oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder deren Stimmrechte bei der Ge- suchstellerin weniger als 5 Prozent betragen, wenn sie es für notwendig erachtet. 3 Für das Personal legt sie fest, welche Kategorien von Personen welche Dokumente vorlegen müssen. 4 Hat oder hatte eine der Personen nach den Absätzen 1–3 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

5 Inhaber einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten

Rufes lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Banken- kommission einzureichen.

Art. 6 Einreichungspflicht

1 Aktiengesellschaftenmüssen die Eintragung im Handelsregister (Art. 641 des

Obligationenrechts3; OR) sowie das Aktienbuch (Art. 686 OR) einreichen.

2 Genossenschaften müssen die Eintragung im Handelsregister sowie ein Ver-

zeichnis der Genossenschafter nach Artikel 836 OR einreichen (Art. 835 OR).

2. Abschnitt: Standortkonzession

Art. 7 Stellungnahme von Standortkanton und Standortgemeinde (Art. 13 Abs. 1 Bst. a SBG)

1 Die Kommission unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession dem Stand-

ortkanton. Sie kann für die Behandlung des Gesuches eine Frist ansetzen. 2 Der Standortkanton koordiniert das Verfahren mit der Standortgemeinde. Das Ver- fahren zur Erteilung der Zustimmung für die Standortkonzession richtet sich nach kantonalem Recht.

3 Eine Standortkonzession kann erst erteilt werden, wenn die Zustimmung des

Standortkantons und der Standortgemeinde vorliegt.

Art. 8 Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b SBG)

Im Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Stand- ortregion berücksichtigt die Gesuchstellerin namentlich die Auswirkungen auf: a. den Arbeitsmarkt; b. den Tourismus;

3 SR 220

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c. die öffentliche Hand, namentlich bezüglich des Steueraufkommens; d. die angestammten Betriebe.

3. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 9 Grundsatz (Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 SBG)

1 Pro Standortkonzession wird nur eine Betriebskonzession erteilt.

2 In der Regel werden die Standort- und die Betriebskonzession an dieselbe Gesell- schaft erteilt.

Art. 10 Vertrag zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin (Art. 13 Abs. 3 SBG) 1 Sind Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so bedarf es zwischen diesen beiden eines schriftlichen Vertrages, der alle wesentlichen Rechte und Pflich- ten der Vertragsparteien abschliessend regelt. Der Vertrag ist der Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind

und der Vertrag der Kommission erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zu- sammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin sowie über allfällige finanzielle Abgeltungen zwischen beiden Konzessionärinnen zu machen.

Art. 11 Spielangebote 1 Wer ein Gesuch um eine Betriebskonzession stellt, hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.

2 Eine Betriebskonzession kann erteilt werden, wenn das Verhältnis zwischen der

Anzahl Spieltische und der Anzahl Geldspielautomaten angemessen ist. Als ange- messen gilt in der Regel ein Verhältnis, das gleich oder grösser als 1:25 ist.

Art. 12 Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 2 SBG)

1 Die Gesuchstellerin muss insbesondere nachweisen, dass:

a. die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank verfügen; b. sie ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 22); c. sie über ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) ver- fügt (Art. 23);

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d. sie über ein geeignetes Sicherheits- und Sozialkonzept verfügt (Art. 27–36 und 37–45).

2 Sie muss ferner folgende Dokumente einreichen:

a. einen Businessplan; b. Baupläne der Spielbank, aus denen insbesondere die Standorte der Spiele (sowie Jackpotsysteme) hervorgehen, und der Annexbetriebe; c. das Hausreglement sowie die weiteren im Rahmen dieser Verordnung vor- gesehenen Reglemente der Spielbank; d. Arbeitsverträge oder andere Übereinkommen mit den Personen, welche mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören; e. die Bestätigung, dass das Personal über einen guten Ruf verfügt.

Art. 13 Businessplan (Art. 13 Abs. 2 SBG)

Der Businessplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und Finanz- struktur der Gesuchstellerin geben; b. einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre; c. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist.

Art. 14 Anwendbarkeit Die in den Abschnitten 1–3 des 1. Kapitels vorgesehenen Bestimmungen sind sinn- gemäss auf die Inhaberin der Konzession anwendbar.

4. Abschnitt: Verfahren, Erteilung und Änderung der Konzession

Art. 15 Gesuch (Art. 15 SBG)

1 Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Kommission ein schriftliches

Gesuch um eine Konzession A oder B einreichen. Die Gesuche um eine Standort- und um eine Betriebskonzession werden zusammen eingereicht.

2 Gleichzeitig mit dem Gesuch um eine Konzession A kann ein alternatives Gesuch

um eine Konzession B gestellt werden. 3 Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Konzessionsverfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich der Kommission zu melden.

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Art. 16 Prüfung des Gesuchs

1 Die Kommission überprüft das Gesuch.

2 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen

oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.

3 Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die

Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. 4 Erachtet es die Kommission als notwendig, so kann sie jederzeit bei der Gesuch- stellerin weitere Unterlagen einfordern.

5 Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig

sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen von der Kommission zur Aus- kunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihr gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gesuchstellerin dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.

Art. 17 Veröffentlichung des Konzessionsgesuchs und der Konzessionsurkunde (Art. 15 und 16 SBG)

1 Die Kommission veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und

Geschäftsinteressen der Gesuchstellerin alle wesentlichen Elemente des Konzes- sionsgesuches und der Konzessionsurkunde.

2 Als wesentliche Elemente gelten namentlich:

a. die Rechtsform der Gesuchstellerin; b. die Beteiligungsverhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung; c. die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner; d. eine Zusammenfassung des Berichts über den volkswirtschaftlichen Nutzen; e. das Spielangebot; f. die Annexbetriebe; g. bei einer Bewerberin um eine Konzession B, welche von der Reduktion nach Artikel 42 Absatz 1 SBG profitieren will, die Angaben über die zu Gunsten der öffentlichen Interessen der Region oder zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzten Mittel.

Art. 18 Betriebsaufnahme

1 Können zum Zeitpunkt des Antrages der Kommission an den Bundesrat einzelne

Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst auf Grund von Plänen oder Unterlagen nachgewiesen werden, so darf die Spielbank ihren

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Betrieb erst aufnehmen, wenn sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und die Kommission ihr die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.

2 Die Spielbank reicht der Kommission die ausstehenden Unterlagen so bald als

möglich nach. Sie meldet der Kommission, ab welchem Zeitpunkt sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

3 Die Kommission überprüft die Meldung und erteilt die Genehmigung für die

Betriebsaufnahme, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19 Meldepflicht und Änderung der Verhältnisse (Art. 18 SBG) 1 Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Kommis- sion ohne Änderung der bestehenden Konzession neue Auflagen und Bedingungen anordnen. Betreffen die Änderungen den Standort, so leitet die Kommission die Meldung an den Standortkanton und die Standortgemeinde weiter.

2 Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bedürfen der

Genehmigung der Kommission. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so bedarf es auch der Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde.

3 Der Bundesrat regelt in der Konzession, welche Änderungen der Genehmigung

bedürfen oder zu melden sind.

5. Abschnitt:

Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession

Art. 20 Entzug (Art. 19 Abs. 2 Bst. a SBG)

Die Kommission kann die Konzession namentlich entziehen, wenn durch die Spiel- bank oder mit ihrer Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt: a. Geld im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19974 (GwG) gewaschen wurde; b. die Sorgfaltspflichten des GwG und der Verordnung vom 28. Februar 20005 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geld- wäscherei nicht eingehalten wurden; c. versucht wurde, durch falsche Angaben, Eingriffe in das EAKS oder auf an- dere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Spiel- bankenabgabe herbeizuführen; d. das Sozialkonzept nicht befolgt wurde; e. die Meldepflicht nach Artikel 19 nicht erfüllt wurde;

4 SR 955.0 5 SR 955.021

Spielbankenverordnung AS 2004

f. Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder EAKS, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden; g. Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden; h. weitere Sachverhalte, die den ordnungsgemässen Spielbetrieb verhindern, vorliegen.

Art. 21 Anpassung der Konzession Wird die Standortkonzession eingeschränkt, suspendiert, entzogen oder mit Aufla- gen oder Bedingungen verknüpft, so ist die Betriebskonzession allenfalls entspre- chend anzupassen oder zu entziehen.

2. Kapitel: Spielbanken

1. Abschnitt: Organisation

Art. 22 Qualitätsmanagementsystem

1 Die Spielbank betreibt ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, das der Art

und dem Umfang ihrer Tätigkeit entspricht. 2 Sie hält ihre Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und Ressourcen schriftlich fest und dokumentiert sie; sie legt die Aufgaben und die Verantwortung der leitenden Angestellten einschliesslich der für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der für das Sozialkonzept Verantwortlichen fest und be- schreibt sie.

Art. 23 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem

1 Die Spielbank muss ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS)

unterhalten.

2 Sämtliche Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme sind an das EAKS anzu-

schliessen. Werden die Tischspiele elektronisch abgerechnet, so sind auch diese an das EAKS anzuschliessen.

3 Das EAKS zeichnet bei Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen sämtliche

Daten nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. September 20046 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV) auf.

Art. 24 Auswertung und Aufbewahrung der Daten der EAKS

1 Auf Grund der gesammelten Daten muss jedes EAKS den Bruttospielertrag jeder-

zeit berechnen können.

6 SR 935.521.21; AS 2004 4435

Spielbankenverordnung AS 2004

2 Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der

Spielbankenabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzu- bewahren.

3 Ausserordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Aus-

fall oder eine namhafte Störung des EAKS sind unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.

Art. 25 Weitere Anforderungen Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das EAKS und dessen Betrieb erlassen.

Art. 26 Online-Schnittstelle

1 Die Spielbank stellt zu allen ihren EDV-Anlagen, insbesondere zum EAKS, eine

Schnittstelle zur Online-Verbindung der Systeme mit dem Überwachungssystem der Kommission bereit.

2 Die Kommission darf online keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben.

3 Das Departement kann Bestimmungen über die Anforderungen an die Online-

Verbindung mit dem Überwachungssystem der Kommission und über den Betrieb dieser Verbindung erlassen.

2. Abschnitt: Sicherheit

Art. 27 Sicherheitskonzept (Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 SBG)

Die Spielbank verfügt über ein Sicherheitskonzept, das sicherstellt, dass: a. unberechtigte Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtigtes Spielen (Art. 21 und 22 Abs. 1 SBG) verhindert werden; b. unberechtigte Personen weder Zutritt zu den Überwachungs-, Kontroll- und Spielsystemen noch Zugriff auf Vermögenswerte und auf diese Systeme ha- ben; c. der Spielbetrieb ruhig und geordnet verläuft; d. unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst und die Vor- gänge im Spielsaal, namentlich an den Spieltischen und Glücksspiel- automaten, überwacht werden; e. der Geldfluss geregelt verläuft, namentlich zur Verhinderung von Vermö- gensdelikten;

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f. die Sorgfaltspflichten des 2. Kapitels des GwG7 sowie der Verordnung vom 28. Februar 20008 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämp- fung der Geldwäscherei eingehalten werden; g. Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden.

Art. 28 Identitätskontrolle und Datenerfassung beim Eintritt in eine Spielbank (Art. 24 SBG)

1 Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines

gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.

2 Die Kommission legt fest, welche amtlichen Ausweispapiere als Identitätsnach-

weis geeignet sind.

3 Die von der Kommission bewilligten Kundenkarten können für die Identi-

tätskontrolle statt eines amtlichen Ausweispapiers benutzt werden.

4 Die Spielbank darf nach vorgängiger Information und Einwilligung der Spiel-

bankenbesucherinnen und -besucher zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Mar- ketingzwecken insbesondere folgende Daten erfassen und auswerten: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse; b. Art und Nummer des amtlichen Ausweispapiers; c. Datum und Uhrzeit des Besuches; d. benutzte Spiele und die Spieleinsätze.

Art. 29 Zugriffsrechte und Verwendung

1 Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten

nach Artikel 28 regelt.

2 Sie darf die Daten nach Artikel 28 nur an die Kommission und an Behörden wei-

tergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

Art. 30 Kameraüberwachungssystem

1 Die Spielbank unterhält ein Kameraüberwachungssystem.

2 Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindes-

tens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt. 4 Wird eine Störung des Kamerasystems festgestellt, so wird dies unverzüglich der Kommission gemeldet.

7 SR 955.0 8 SR 955.021

Spielbankenverordnung AS 2004

5 Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufge-

zeichnet, so werden diese in einem Protokoll festgehalten. Die Kommission legt die Fälle fest, in denen sie benachrichtigt werden muss.

6 Die Kommission entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen

für die Fälle nach den Absätzen 4 und 5. Vorher dürfen keine Aufzeichnungen ge- löscht oder vernichtet werden.

7 Das Departement erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das

Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.

Art. 31 Dokumentationspflicht 1 Die Spielbank führt Protokolle, die Rückschlüsse auf den internen Geldfluss zwi- schen Kassen, Tischen, Glücksspielautomaten, Reserven und Haupttresor sowie auf Handlungen an Spieltischen, Glücksspielautomaten, Jackpotsystemen und EAKS und Eingriffe in diese zulassen.

2 Zusätzlich werden folgende Handlungen protokolliert:

a. Übergaben von Schlüsseln und Badges; b. Entnahme der Tronc-Einnahmen; c. Programmierung der Jackpotsysteme und der Glücksspielautomaten; d. relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, Glücksspielautomaten, Jackpotsystemen, Kameraüberwachungssystem und EAKS. Relevant sind alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die Eigenschaften der Einrichtung verändern können.

Art. 32 Registrierung von Spielgewinnen bei Tischspielen (Art. 35 SBG)

1 Die Spielbank kann auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers bei Tisch-

spielen Spielgewinne registrieren, wenn: a. sie oder er vor Spielbeginn sämtliche zum Spiel eingesetzten Mittel hat re- gistrieren lassen; b. die Spielbank die Tatsache des Spielgewinns überprüfen konnte. 2 Als Spielgewinn registriert die Spielbank nur die Differenz zwischen den ausbe- zahlten Geldern und den registrierten Spieleinsätzen einer Besucherin oder eines Besuchers (Nettospielgewinn).

Art. 33 Registrierung von Spielgewinnen bei Geldspielautomaten

1 Wird an Geldspielautomaten mit Bargeld gespielt, so kann die Spielbank auf

Verlangen der Besucherin oder des Besuchers Gewinne registrieren, wenn es sich um Jackpotgewinne handelt.

2 Die Spielbank registriert nur die Tatsache und die Höhe des Jackpotgewinns.

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3 Wird mittels Kundenkarten oder anderer Mittel ohne Bargeld (cashless gaming)

gespielt, so kann die Spielbank auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers den Nettospielgewinn registrieren, wenn sie oder er vor Spielbeginn die eingesetzten Mittel einer Kundenkarte hat gutschreiben lassen.

Art. 34 Besondere Dokumentationsvorschriften

1 Stellt die Spielbank Namenchecks aus oder nimmt sie Namenchecks an, so regi-

striert sie: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Ausstellerin oder des Aus- stellers oder der Person, welcher sie einen Namencheck ausgestellt hat; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Datum und Uhrzeit; d. Nummer des Namenchecks und gegebenenfalls Kontonummer und Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers. 2 Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots für Spielgewinne zur Verfügung, so registriert sie: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit. 3 Bei der Registrierung von Spielgewinnen hält die Spielbank folgende Daten fest:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Gewinnerin oder des Ge- winners; b. Art und Nummer des Ausweises; c. die Höhe des Spielgewinns; d. die Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns. 4 Die Kommission legt allfällige zusätzliche Anforderungen an die Spielbanken fest.

Art. 35 Zugriffsrechte und Verwendung

1 Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten

nach den Artikeln 31 und 34 regelt.

2 Sie darf die Daten nach Artikel 34 nur an die Kommission und an Behörden wei-

tergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

Art. 36 Aufbewahrungsdauer

1 Die Protokolle und Belege, die zur Bestimmung und Kontrolle des Brutto-

spielertrags dienen, sowie die Protokolle der Jackpotsystemprogrammierung sind während fünf Jahren nach Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren

Spielbankenverordnung AS 2004

Ort aufzubewahren. Die anderen Dokumente sind während mindestens zwölf Mona- ten aufzubewahren.

2 Die Protokolle nach Artikel 34 sind während zehn Jahren an einem sicheren Ort

aufzubewahren.

3 Die Kommission kann für einzelne Protokolle andere Fristen festlegen.

4 Schreiben andere Bundesgesetze längere Fristen vor, so sind diese anwendbar.

3. Abschnitt: Sozialschutz

Art. 37 Sozialkonzept (Art. 14 Abs. 2 und Art. 22 SBG)

1 Die Spielbank erstellt ein Sozialkonzept und ergreift die entsprechenden Mass-

nahmen bezüglich: a. Prävention von Spielsucht; b. Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern; c. Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozi- alkonzepts betrauten Personals; d. Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht; e. Spielsperren.

2 Für die Umsetzung des Sozialkonzepts arbeitet die Spielbank mit einer Sucht-

präventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammen. Sie kann sich dazu mit anderen Spielbanken oder mit Dritten zusammenschliessen.

Art. 38 Massnahmen der Prävention und Früherkennung 1 Im Rahmen der Prävention stellt die Spielbank leicht zugängliche und leicht ver- ständliche Informationen bereit über: a. die Risiken des Spieles; b. Hilfsmassnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler; c. Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung.

2 Im Rahmen der Früherkennung legt sie die Beobachtungskriterien (Checkliste)

fest, anhand derer spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.

Art. 39 Aus- und Weiterbildung 1 Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Personen müssen eine Grundausbildung und jährliche Weiterbildungskurse (Refresher) absolvieren.

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2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die ihrer Funktion angemessene

Ausbildung; die Ausbildung muss insbesondere die frühzeitige Erkennung spiel- suchtgefährdeter Spieler und die Intervention gemäss den im Sozialkonzept vor- gesehenen Verfahren ermöglichen.

3 Sie müssen spätestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn die Grundausbildung

absolviert haben. Sie erhalten dafür eine Bestätigung.

4 Für die Grundausbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen ein-

gesetzt werden. 5 Für die Weiterbildung des für das Sozialkonzept verantwortlichen Personals müs- sen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden; diese Weiterbildung umfasst insbesondere: a. Erfahrungsaustausch; b. praxisbezogene Beratungen; c. Praxisbegleitung.

Art. 40 Bericht 1 Die Spielbank reicht der Kommission jährlich einen detaillierten Bericht ein, der Informationen insbesondere über folgende Elemente enthält: a. die Aus- und Weiterbildung des Personals der Spielbanken; b. die Umsetzung der Massnahmen der Prävention; c. die Umsetzung der Früherkennung; d. die Anzahl Spielerinnen und Spieler, die an Suchtpräventionsstellen, Bera- tungsstellen oder Therapieeinrichtungen verwiesen wurden; e. die Daten über Spielsperren sowie die monatliche Verteilung von Spiel- sperren und deren Aufhebungen. 2 Die im Bericht enthaltenen Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Spielerinnen und Spieler zulassen.

Art. 41 Spielverbote und Spielsperren (Art. 21 und 22 SBG)

1 Zur Umsetzung der Spielverbote nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c–f SBG

registriert die Spielbank Name, Vorname, Adresse der Person sowie ihre das Spiel- verbot begründende Funktion.

2 Die Spielbank legt das Verfahren bei verhängten sowie bei selbstbeantragten

Spielsperren fest.

3 Bei Spielsperren registriert die Spielbank:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der gesperrten Person; b. die Art der Sperre;

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c. das Ausstellungsdatum der Sperre; d. die Begründung der Sperre.

4 Zusätzlich registriert sie bei Spielsperren nach Möglichkeit:

a. die berufliche und familiäre Situation der Spielerin oder des Spielers; b. die Ereignisse, welche zur Spielsperre geführt haben, namentlich die Anzahl Besuche, Feststellungen über getätigte Einsätze, Meldungen und Auskünfte Dritter sowie Massnahmen, welche die Spielbank vor der Spielsperre getrof- fen hat; c. die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Massnahmen wie Gespräche, Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Vermittlung von Bera- tungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Mass- nahmen. 5 Die Spielbank registriert die von einer Spielsperre betroffenen Personen und macht deren Identität für die anderen Spielbanken zugänglich.

Art. 42 Aufhebung von Sperren 1 Die Spielbank, die die Spielsperre verhängt hat, entscheidet über deren Aufhebung; sie klärt vorgängig ab, ob der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.

2 Sie legt das Verfahren zur Aufhebung von Spielsperren fest und berücksichtigt

hierbei Folgendes: a. Sie informiert die betroffene Person über das Verfahren. b. Sie lädt die betroffene Person mittels eines Schreibens zu einem Gespräch ein und verlangt von ihr die für die Beurteilung ihrer finanziellen Situation geeigneten Dokumente wie Betreibungsregisterauszug oder Lohnabrech- nung. c. Sie hält die Gespräche in einem Protokoll fest; dieses muss von der betrof- fenen Person unterzeichnet werden. 3 Sobald die Sperre aufgehoben ist, dürfen Daten über die betroffene Person nicht mehr für andere Spielbanken zugänglich sein.

Art. 43 Zugriffsrechte

1 Auf Daten nach den Artikeln 41 Absätze 3 und 4 und 42 Absätze 1 und 2 haben

nur diejenigen Personen Zugriff, welche mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind. Die Spielbanken erstellen ein entsprechendes Reglement.

2 Anderen Spielbanken werden nur die Daten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben a

und b übermittelt oder zugänglich gemacht. 3 Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anonymi- sierte Daten verwendet werden.

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Art. 44 Aufbewahrungsdauer Die Akten nach den Artikeln 41 Absätze 3 und 4 und 42 Absatz 2 Buchstabe c sind nach der Aufhebung der Spielsperre während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.

Art. 45 Zahlungsmittel

1 Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in der Spielbank

verboten.

2 Geldbezugsautomaten dürfen nur betrieben werden, wenn sie räumlich getrennt

von den Spieltischen und Geldspielautomaten aufgestellt werden. 3 Die Benutzung von Kredit- und Debitkarten ist in der Spielbank gestattet. Nimmt die Spielbank eine Kredit- oder eine Debitkarte an, so dokumentiert sie die Trans- aktion.

4 Eine Spielbank, die Zahlungen mittels Kreditkarten akzeptiert, muss den Betrag

spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach der Transaktion einfordern.

3. Kapitel: Spielangebot

1. Abschnitt: Tischspiele

Art. 46 Zulässiges Angebot (Art. 4 Abs. 2 SBG)

1 Das Departement regelt, welche Arten von Tischspielen die Spielbanken anbieten

dürfen.

2 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen drei Arten von Tischspielen aus der

Auswahl des Departementes anbieten.

2. Abschnitt: Glücksspielautomaten

Art. 47 Spielbanken mit einer Konzession A Spielbanken mit einer Konzession A dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 eine unbeschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten betreiben.

Art. 48 Spielbanken mit einer Konzession B Spielbanken mit einer Konzession B dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 höchstens 150 Glücksspielautomaten betreiben.

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3. Abschnitt: Jackpotsysteme an den Geldspielautomaten

Art. 49 Anzahl (Art. 8 SBG)

1 Spielbanken mit einer Konzession A dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.

2 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen ein einziges Jackpotsystem betreiben.

Art. 50 Vernetzung (Art. 8 Abs. 1 SBG)

Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen Spielbanken ist nur Spielbanken mit einer Konzession A erlaubt.

4. Abschnitt: Spielturniere

Art. 51

1 Spielbanken dürfen Glücksspielturniere anbieten.

2 Organisiert eine Spielbank ein Spielturnier, so gilt die Differenz zwischen Ein- schreibegebühr und den ausgerichteten Preisen bei einem Überschuss als Brutto- spielertrag.

3 Das Departement erlässt die Bestimmungen betreffend Spielturniere.

4. Kapitel: Spieleinsätze und -gewinne

1. Abschnitt: Tischspiele

Art. 52 Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 26 SBG)

Für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession A ist der Einsatz nicht be- schränkt. Die Spielbanken dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch be- grenzen.

Art. 53 Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 8 Abs. 2 und Art. 26 SBG)

Das Departement legt die Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession B fest.

Art. 54 Höchsteinsätze für Tischspiele

1 Die Höchsteinsätze werden für jede gebotene Gewinnmöglichkeit gemäss den

Spielregeln festgelegt.

Spielbankenverordnung AS 2004

2 Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten

Höchstwert reduziert.

2. Abschnitt: Glücksspielautomaten

Art. 55 Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 26 SBG)

1 Der Einsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession A ist

nicht beschränkt.

2 Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.

Art. 56 Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 8 Abs. 2 und Art. 26 SBG)

1 Der Höchsteinsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession

B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt.

2 Der Höchstgewinn pro Spiel darf maximal 25 000 Franken betragen, allfällige

Jackpotgewinne nicht eingeschlossen.

3. Abschnitt: Jackpotsysteme

Art. 57

1 In Spielbanken mit einer Konzession A ist die Jackpothöhe nicht begrenzt.

2 InSpielbanken mit einer Konzession B darf die Jackpothöhe nicht mehr als

100 000 Franken betragen.

4. Abschnitt: Spielregeln

Art. 58 Zuständigkeit 1 Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und Glücksspielautomaten und unterbreitet sie der Kommission zur Genehmigung. 2 Sie erstellt eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Sprache für das betreffende Spiel und: a. legt sie im Tischspielbereich auf; b. bringt sie an jedem Glücksspielautomaten an; c. gibt sie auf Wunsch ab.

3 Das Departement kann Bestimmungen über die Spielregeln erlassen.

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 59 Handbuch Die Spielbank reicht der Kommission für jedes Tischspiel ein Handbuch zur Geneh- migung ein, aus welchem die Spielweise, der Spielablauf sowie die Verantwortlich- keiten beim Spiel hervorgehen.

5. Kapitel: Abgrenzung Glücks- und Geschicklichkeitsspiele

1. Abschnitt: Nicht automatisierte Spiele

Art. 60 (Art. 3 Abs. 4 SBG) 1 Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel oder als Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Ent- scheid angegangen werden oder von sich aus einen Entscheid fällen.

2 Die Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum

Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt. 3 Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

2. Abschnitt: Automatisierte Spiele

Art. 61 Vorführungspflicht für Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten

1 Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielauto-

maten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen.

2 Das Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen

sind.

3 Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere

weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.

4 Das Departement regelt das Verfahren zur Zertifizierung der Glücksspiel-

automaten, Jackpotsysteme und EAKS.

5 Die Kommission kann die Spielbanken oder die Lieferanten von Spieleinrich-

tungen verpflichten, ihr vor der Inbetriebnahme einen Glücksspielautomaten, ein EAKS oder ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 62 Ausnahmen Ein Geldspielautomat muss nicht vorgeführt werden, wenn: a. er für den Betrieb in den Spielbanken bestimmt ist und von einer vom De- partement anerkannten Prüfstelle entsprechend dem Zertifizierungsverfahren zertifiziert wurde; oder

Spielbankenverordnung AS 2004

b. derselbe Geldspielautomat bereits vorgeführt wurde und die Betreiberin die Typen- und Softwareidentität mit dem vorgeführten Geldspielautomaten nachweisen kann.

Art. 63 Abgrenzungskriterien Das Departement legt die Kriterien fest, nach denen die Geschicklichkeitsspiel- automaten von den Glücksspielautomaten abgegrenzt werden. Es berücksichtigt dabei namentlich, ob die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt oder ob sie überwiegend auf Zufall beruht.

Art. 64 Entscheid

1 Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vor-

geführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücks- spielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen. 2 Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum Glücks- spiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt. 3 Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

6. Kapitel:

Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS

1. Abschnitt: Inbetriebnahme

(Art. 6 SBG)

Art. 65 Spieltechnische Anforderungen

1 Die Spielbank darf Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS

nur in Betrieb nehmen, wenn diese den spieltechnischen Anforderungen ent- sprechen. 2 Das Departement erlässt die spieltechnischen Vorschriften an Tischspiele, Glücks- spielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS; es berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.

Art. 66 Konformitätserklärung (Art. 6 SBG)

Die Spielbank, welche Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder ein EAKS in Betrieb nimmt, reicht der Kommission eine Konformitätserklärung ein, in welcher sie bestätigt, dass die Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder das EAKS den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 67 Dokumentationspflicht

1 Vor der Inbetriebnahme eines Tischspiels, eines Glücksspielautomaten, eines

Jackpotsystems oder eines EAKS reicht die Spielbank der Kommission Angaben und Unterlagen in einer Amtssprache oder in Englisch ein, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.

2 Das Departement regelt, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.

3 Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spiel-

bank nachweist, dass sie bereits früher eingereicht worden sind.

2. Abschnitt: Betrieb

Art. 68 Informationspflicht Die Spielbank reicht der Kommission eine Liste aller in Betrieb genommenen Tisch- spiele, aller an Glücksspielautomaten angebotenen Spiele, Jackpotsysteme und EAKS ein. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Art. 69 Tischspiele

1 Der Tischspielbereich muss mindestens während der Hälfte der täglichen Spiel-

bankenöffnungszeiten geöffnet sein.

2 Die Spielbank muss während der gesamten täglichen Öffnungszeit des Tischspiel-

bereichs mindestens zwei Drittel der angebotenen Tischspielarten spielbereit halten. 3 Alle angebotenen Tischspielarten müssen so oft spielbereit gehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen sicheren Spielbetrieb gewährleistet bleiben.

4 Die Kommission kann der Spielbank den Betrieb der im Rahmen von Artikel 46

gestatteten Tischspiele untersagen, wenn die Spielbank keine Gewähr für den kor- rekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.

5 Sie kann Einschränkungen des Automatenbereichs anordnen, um das vorschrifts-

gemässe Verhältnis zwischen Automaten- und Tischspielen aufrechtzuerhalten.

Art. 70 Glücksspielautomaten

1 Die Spielbank hinterlegt bei der Kommission eine Kopie der spielentscheidenden

Hard- und Software jedes in Betrieb genommenen Glücksspielautomatentyps oder weist nach, dass bereits eine Kopie hinterlegt wurde.

2 Wird ein Glücksspielautomat ausgetauscht oder modifiziert, so hinterlegt die

Spielbank bei der Kommission eine Kopie der aktuellen Hard- und Software.

3 Das Departement kann andere Vorschriften bezüglich der Hinterlegung der Kopien

der Hard- und Software erlassen.

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 71 Sicherstellung des Jackpots Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens am übernächsten Bankarbeitstag der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszu- bezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.

Art. 72 Ausführungsvorschriften Das Departement erlässt Vorschriften über den Betrieb von Tischspielen und Glücksspielautomaten sowie über den Betrieb und die Vernetzung von Jackpot- systemen und EAKS.

7. Kapitel:

Jahresrechnung, Bilanzierungs- und Buchführungsvorschriften

Art. 73 Jahresrechnung 1 Die Spielbanken erstellen auf Ende jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und reichen sie der Kommission ein. 2 Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflussrechnung und dem Anhang. Sie wird durch den Geschäftsbericht ergänzt. Dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. 3 Ist eine Spielbank mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung.

Art. 74 Rechnungslegung

1 Die Jahresrechnungen werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rech-

nungslegung so aufgestellt, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

2 Die Spielbank und die Annexbetriebe wenden auf ihre Rechnungslegung folgende

Rechnungslegungsnormen an: a. die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US GAAP); oder b. die International Financial Reporting Standards (IFRS).

Spielbankenverordnung AS 2004

3 Die Kommission kann im Hinblick auf die Ermittlung und die Überprüfung des

Bruttospielertrags für jeden Spieltyp die Form und den Inhalt der Daten bestimmen, die aufgezeichnet und an sie übergeben werden müssen.

4 Führt die Spielbank Annexbetriebe, so sind für den Spielbetrieb und die Annex-

betriebe neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Für die Jahresrechnung der Annexbetriebe einer Spielbank kann die Kommission Erleichterungen bewilligen.

8. Kapitel: Revision

Art. 75 Prüfung

1 Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich

und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der Ver- ordnung vom 15. Juni 19929 über die fachlichen Anforderungen an besonders befä- higte Revisoren erfüllt, prüfen zu lassen. 2 Die Kommission legt fest, welche zusätzlichen Kriterien die Revisionsstellen und die Hauptrevisoren erfüllen müssen.

3 Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisions-

abteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens ste- hende Revisionsstelle. 4 Die Spielbank stellt der Revisionsstelle sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

5 Die Kommission kann ausserordentliche Revisionen anordnen.

Art. 76 Bericht 1 Die Revisionsstelle erstellt einen erläuternden Bericht zuhanden der Kommission.

2 Der erläuternde Bericht muss die allgemeine Vermögenslage der Spielbank klar

erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.

3 Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten.

4 Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des OR zu folgen- den Punkten Stellung zu nehmen: a. Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Konzession; b. Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen;

9 SR 221.302

Spielbankenverordnung AS 2004

c. Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organi- sation der Spielbank unter Berücksichtigung der Überwachung und Kon- trolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Orga- nisationsmassnahmen.

5 Die Kommission kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.

9. Kapitel: Besteuerung

1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz

Art. 77 Steuerobjekt (Art. 40 SBG)

Steuerobjekt ist der Bruttospielertrag.

Art. 78 Bruttospielertrag der Spiele 1 Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den von der Spielbank rechtmässig ausbezahlten Gewinnen. 2 Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der techni- schen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde. 3 Die von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen (droits de table) bei Baccara, Poker und den anderen Spielen sind Bestandteil des Bruttospielertrages. 4 Der Tronc (Trinkgelder) ist nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Er ist mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.

5 Die Spielbanken legen die Verteilung des Tronc in einem Reglement fest. Sie

teilen dieses Reglement den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Kom- mission mit.

Art. 79 Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Tischspielen

1 Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die

Tischspiele fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung. 2 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags der Tischspiele erstellen die Spielbanken täglich Abrechnungen. 3 Die Spielbanken erstellen jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellen sie der Kommission zu.

4 Die Kommission legt den Inhalt der Gesamtabrechnung sowie die Modalitäten der

Übermittlung fest. Sie kann andere Periodizitäten für die Übermittlung der Gesamt- abrechnung festlegen, wenn sie es für notwendig erachtet.

5 Die Spielbanken müssen die Gesamtabrechnungen während fünf Jahren nach

Überweisung der Spielbankenabgabe aufbewahren, sofern andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorschreiben.

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 80 Dokumentationspflicht und Abrechnungen bei Glücksspielautomaten

1 Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die

Glücksspielautomaten fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung.

2 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokollieren die Spielbanken täglich

mittels des EAKS die nach den Bestimmungen der GSV10 zu erhebenden Daten. Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Artikel 24.

3 Sie protokollieren mindestens einmal pro Monat die elektronischen, elektro-

mechanischen und EAKS-Zählerstände. Sie registrieren Abweichungen gegenüber den Daten nach den Bestimmungen der GSV und melden sie der Kommission. Sie ermitteln zudem die Ursache für die Abweichungen und die korrekten Daten.

4 Sie erstellen jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellen sie der Kommission

zu.

5 Die Kommission legt den Inhalt und die Modalitäten der Übermittlung fest.

Art. 81 Gratisspielmarken

1 Gibt eine Spielbank zu Werbezwecken Spielmarken gratis ab oder ermöglicht sie

durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen, so unterbreitet sie der Kommission ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Brutto- spielertrag zur Genehmigung.

2 Die Kommission legt die Bedingungen der Gratisabgabe von Spielmarken fest.

3 Die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden werden.

Art. 82 Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG)

1 Für Spielbanken mit einer Konzession A beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent.

Er wird auf Bruttospielerträgen bis 20 Millionen Franken erhoben. 2 Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

Art. 8311 Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG)

1 Für Spielbanken mit einer Konzession B beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent.

Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben. 2 Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

10 SR 935.521.21; AS 2004 4435

11 Diese Bestimmung tritt an Stelle von Artikel 80 der Spielbankenverordnung vom

23. Februar 2000 (AS 2000 766).

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 84 Reduktion in den ersten vier Betriebsjahren (Art. 41 Abs. 4 SBG)

Die Rechtsnachfolge oder der Wechsel der Konzessionsinhaberin begründen keinen Anspruch auf die Reduktion nach Artikel 41 Absatz 4 SBG.

Art. 85 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke (Art. 42 Abs. 1 SBG)

1 Von der Ermässigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG können Spielbanken mit einer

Konzession B profitieren, die auf Grund ihrer Statuten, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden.

2 Der Bundesrat legt die Abgabenermässigung in der Konzession fest; er berück-

sichtigt dabei die Statuten, die gesetzlichen Bestimmungen und die anderen ver- bindlichen Regelungen, auf Grund derer die Spielbank ihre Erträge für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke einsetzt, und hört zuvor den Standortkanton an.

3 Die Ermässigung entspricht dem tatsächlich aufgewendeten Betrag. Sie beträgt

jedoch höchstens 25 Prozent der geschuldeten Abgabe. Der Bundesrat legt das Verfahren und die Art der Berechnung der Ermässigung in der Konzession fest. Er berücksichtigt insbesondere das Verhältnis zwischen dem Ertrag der Spielbank und dem Betrag, der in Projekte für öffentliche Interessen der Region oder für gemein- nützige Zwecke investiert wird.

4 Als im öffentlichen Interesse der Region oder zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke

gilt insbesondere die Unterstützung: a. der Kultur im weiteren Sinn wie die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; b. des Sports und sportlicher Veranstaltungen; c. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesund- heit und der Bildung; d. des Tourismus.

5 Bei der jährlichen definitiven Veranlagung prüft die Kommission, ob die Bedin-

gungen für die Gewährung der Steuerermässigung weiterhin erfüllt sind.

Art. 86 Vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 42 Abs. 2 SBG)

1 Von der Abgabeermässigung nach Artikel 42 Absatz 2 SBG können Spielbanken

mit einer Konzession B profitieren, die in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt, einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist und die Spielbank direkt vom saisonalen Tourismus abhängig ist.

Spielbankenverordnung AS 2004

2 Der Bundesrat legt die Abgabeermässigung in der Konzession fest; er berück-

sichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison.

3 Er berücksichtigt auch die Dauer der Betriebsferien der Spielbanken mit einer

Konzession B sowie die Art und Weise der Entlöhnung des Personals ausserhalb der Saison.

2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung

Art. 87 Abgabeperiode (Art. 44 SBG)

1 Die Kommission erhebt für jede Abgabeperiode die Spielbankenabgabe (Abgabe).

2 Die Abgabeperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die Abgabepflicht beginnt mit

der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.

3 Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4 Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird der

Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Um- rechnung erfolgt nach der Dauer der unterjährigen Abgabeperiode.

Art. 88 Veranlagungsverfahren

1 Die Spielbank reicht der Kommission auf das Ende jedes Kalendermonats eine

Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein. 2 Sie reicht der Kommission auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabe- periode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abga- beperiode erzielten Bruttospielerträge ein.

3 Die Kommission legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung

einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Sie bestimmt Form und sind.

4 Hat die Spielbank trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder

können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt die Kommission den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor.

5 Der Betrag für die Entschädigung der Kosten für die Abgabenerhebung entspricht

20 Prozent der nicht durch die Gebühren nach den Artikeln 112–117 gedeckten

Kosten der Kommission. Er wird jährlich vom Betrag, der zu Gunsten des Aus- gleichsfonds der AHV entrichtet wird, entnommen. 6 Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Unter- suchungsmassnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so kön- nen die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise der Spielbank auferlegt werden.

7 Das Departement kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher

regeln.

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 89 Verjährung

1 Das Recht, eine Abgabe zu verlangen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Abga-

beperiode. Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens nach Arti- kel 45 SBG.

2 Abgabeforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig

geworden ist. 3 Betreffend Stillstand und Unterbrechung der Verjährung sind die Artikel 120 und

121 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199012 über die direkte Bundessteuer

sinngemäss anwendbar.

Art. 90 Fälligkeit und Entrichtung (Art. 44 SBG)

1 Die Abgabe ist jedes Jahr am 31. Januar fällig.

2 Die Abgabe wird von der Kommission erhoben und ist direkt dem Bund abzu-

liefern.

Art. 91 Akontozahlung (Art. 44 SBG)

1 Die Spielbanken leisten Akontozahlungen. Diese werden auf Grund der Quartals-

abgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abga- beperiode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der Kommission geschätzten Satz für die laufende Abga- beperiode abgestellt.

2 Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

3 Die Akontozahlungen werden von der Kommission erhoben und sind direkt dem

Bund abzuliefern.

4 Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe

abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuss an die Spielbank zurückerstattet.

Art. 92 Zinsen

1 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung

ein Verzugszins geschuldet.

2 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der

Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt.

3 Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den vom Eid-

genössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember 199213 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.

12 SR 642.11 13 SR 642.123

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 93 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe (Art. 44 Abs. 2 SBG)

Erhebt die Kommission auf Ersuchen eines Kantons auch die kantonale Abgabe, so gelten die Artikel 87–92 sinngemäss. Die Kommission überweist die kantonale Abgabe direkt dem Kanton.

3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung an die AHV

Art. 94

1 Das gestützt auf die Artikel 87–90 während eines Jahres erhobene Netto-

steueraufkommen wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahmen zu Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV verbucht.

2 Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Kosten für

die Abgabenerhebung nach Artikel 88 Absatz 5 und der Rückerstattungszinse.

3 Der Bund überweist den Gesamtertrag nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des über-

nächsten Jahres an den Ausgleichsfonds der AHV.

10. Kapitel: Kommission und Sekretariat

1. Abschnitt: Wahl, Organisation

Art. 95 Mitglieder der Kommission (Art. 46 SBG)

Die Amtszeit der Mitglieder der Eidgenössischen Spielbankenkommission ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

Art. 96 Aufgaben der Kommission (Art. 15 und 48 SBG)

1 Die Kommission erlässt die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen.

2 In dringenden Fällen und wichtigen laufenden Geschäften kann der Präsident

anstelle der Kommission verfügen. 3 Die Kommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger wichtigen laufenden Geschäften an ihrer Stelle zu verfügen und in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (Art. 50 Abs. 3 SBG).

4 Die

Kommission gilt als spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 GwG14.

14 SR 955.0

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 97 Organisation der Kommission (Art. 47 Abs. 1 SBG)

1 Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.

2 Sie ist administrativ dem Generalsekretariat des Departementes zugeordnet; dieses stellt gegen Abgeltung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der allgemeinen Bundesverwaltung die logistischen Dienstleistungen im Bereich Personal, Finanzen, Unterbringung, Ausrüstung und Informatik zur Verfügung.

3 Die Kommission ist bezüglich des Vollzugs der Spielbankengesetzgebung nicht an

Weisungen des Departementes gebunden.

Art. 98 Anstellung des Sekretariatspersonals (Art. 47 Abs. 3 SBG) 1 Die Kommission stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariates an.

2 Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariates richtet sich nach dem Perso- nalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariates wird mit öffentlichrechtlichen Verträgen angestellt.

3 Das Sekretariat untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.

Art. 99 Aufgaben des Sekretariates 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. 2 Es verkehrt mit allen interessierten oder betroffenen Kreisen direkt, namentlich auch mit den Kantonen, mit Botschaften und Konsulaten, mit in- und ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen.

Art. 100 Rechnungswesen

1 Für das Rechnungswesen der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates

gelten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

2 Das Generalsekretariat des Departementes kann in seinem Budget einen Global-

kredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 199015 einstellen. Es darf diesem Sach- und Personalausgaben der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates belasten.

15 SR 611.01

Spielbankenverordnung AS 2004

2. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 101 Amtshilfe in der Schweiz

1 Die Kommission, das Sekretariat, die Behörden des Bundes, der Kantone und der

Gemeinden können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

2 Die Kommission kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone

Daten weitergeben. Sie gibt den Strafverfolgungsbehörden keine Daten weiter, wenn die ersuchende Behörde die Auskünfte direkt beim Betroffenen anfordern kann.

Art. 102 Internationale Amtshilfe

1 Die Kommission und das Sekretariat können ausländische Behörden, die für den

Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Die Kommission und das Sekretariat dürfen ausländischen Behörden, die für den

Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, unter Beachtung von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz Daten, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sicher- gestellt ist, dass: a. die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind; b. die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen aus- schliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug der Glücksspielgesetzgebung verwenden und nicht an Dritte weiter- leiten; c. ausschliesslich Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung notwendig sind; d. keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden.

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt: Register

Art. 103 Zweck Die Kommission führt ein Register, das ihr die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben erleichtern soll.

16 SR 235.1

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 104 Inhalt des Registers

1 Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente:

a. die Angaben über die Spielbanken, ihre leitenden Organe, die mit der Ge- schäftsführung und der Revision einer Spielbank betrauten Personen sowie das leitende Personal der Spielbanken; b. Listen mit persönlichen Angaben über das übrige in der Spielbank ein- gesetzte Personal; c. Angaben über die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nach Artikel 3; d. Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 4; e. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Spielbanken; f. Angaben über die Eigenmittel der Spielbanken und deren Herkunft sowie der mit ihr in Verbindung stehenden Unternehmen nach Artikel 2; g. Angaben darüber, mit welchen organisatorischen Mitteln die Spielbank die Einhaltung des SBG und seiner Vollzugserlasse gewährleistet; h. Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifika- tionen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen, des leitenden Personals sowie des im Spielbetrieb eingesetzten Personals; i. Erklärungen, Gesuche und Dokumente, welche die Spielbanken bei der Kommission eingereicht haben; j. die Spielertragsabrechnungen sowie weitere Unterlagen für die Bemessung der Spielbankenabgabe; k. die Jahresrechnungen, Revisions-, Kontroll- und Geschäftsberichte der Spielbanken; l. Berichte über Kontrollen sowie Akten von Zivil-, Straf- und Verwal- tungsverfahren; m. Entscheide im Zusammenhang mit Glücks- und Geschicklichkeitsspielen; n. Meldungen in- und ausländischer Behörden; o. Informationen aus den Konzessionsgesuchen; p. weitere Informationen, welche nach Auffassung der Kommission für die Er- füllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.

2 Die Kommission darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn es der Zweck

nach Artikel 103 verlangt. Als Drittpersonen gelten Einheiten, die keine Spielbanken sind, oder Personen, die weder Eigentümerin, Teilhaberin, Mitglied, Angestellte noch Hilfskraft einer Spielbank sind.

Spielbankenverordnung AS 2004

Art. 105 Aufbewahrungsdauer 1 Die Daten des Registers werden aufbewahrt, solange sie aktuell sind; namentlich werden die Daten über die Spielbanken aufbewahrt, solange diese über eine Konzes- sion verfügen. Zehn Jahre nach Ablauf der Konzession müssen die Daten gelöscht werden. 2 Daten, die auf Grund von Mutationen nicht mehr aktuell sind oder eine Spielbank betreffen, welche keine Konzession mehr hat, werden während zehn Jahren ab der Mutation, dem Ablauf oder dem Entzug der Konzession aufbewahrt. 3 Wird vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ein Verfahren eingeleitet, so werden die Daten erst nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 199817 über die Archivierung

sind auf die Aufbewahrung von Daten anwendbar, die während des Verfahrens zur Konzessionserteilung gesammelt wurden.

11. Kapitel: Kosten, Aufsichtsabgabe und Gebühren

1. Abschnitt: Kosten der Kommission

Art. 10618

1 Die Kosten der Kommission setzen sich zusammen aus den Ausgaben und einem

Zuschlag, der die Aufwendungen anderer Dienststellen für die Kommission deckt. Der Zuschlag wird vom Departement festgelegt und kann pauschal erhoben werden.

2 In den Kosten der Kommission sind enthalten:

a. die Aufsichtskosten; b. die Kosten für verwaltungsstrafrechtliche Verfahren; c. die Kosten für die Abgabenerhebung nach Artikel 88 Absatz 5.

2. Abschnitt: Aufsichtskosten

(Art. 53 SBG)

Art. 10719 Die Aufsichtskosten werden durch die Aufsichtsabgaben der konzessionierten Spielbanken und durch Gebühren gedeckt.

17 SR 152.1 18 Die Artikel 106-111 treten an Stelle der Artikel 103-107 der Spielbankenverordnung vom 23. Februar 2000 (AS 2000 766). 19 Die Artikel 106-111 treten an Stelle der Artikel 103-107 der Spielbankenverordnung vom 23. Februar 2000 (AS 2000 766).

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3. Abschnitt: Aufsichtsabgabe

Art. 10820 Abgabepflicht Die Spielbanken haben eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten.

Art. 10921 Bemessung 1 Die Aufsichtsabgabe deckt die gesamten Aufsichtskosten, soweit diese nicht durch die Gebühren gedeckt sind.

2 Sie wird im Verhältnis der im Laufe der vorhergehenden Abgabeperiode erzielten

Bruttospielerträge der Spielbanken erhoben.

3 Im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.

Art. 11022 Erhebung

1 Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der effektiven Kosten des Vorjahres

erhoben. 2 Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Auf- sichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.

Art. 11123 Festsetzung Das Departement setzt auf Antrag der Kommission jedes Jahr mit Verfügung die Höhe der Aufsichtsabgabe für jede Spielbank fest.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 112 Gebührenpflicht

1 Wer eine Dienstleistung der Kommission oder eine Verfügung im Zusammenhang

mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss dafür Gebühren bezahlen.

2 Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebühren-

pflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die Kommission keine andere Kosten- aufteilung festlegt.

20 Die Artikel 106-111 treten an Stelle der Artikel 103-107 der Spielbankenverordnung vom 23. Februar 2000 (AS 2000 766). 21 Die Artikel 106-111 treten an Stelle der Artikel 103-107 der Spielbankenverordnung vom 23. Februar 2000 (AS 2000 766). 22 Die Artikel 106-111 treten an Stelle der Artikel 103-107 der Spielbankenverordnung vom 23. Februar 2000 (AS 2000 766). 23 Die Artikel 106-111 treten an Stelle der Artikel 103-107 der Spielbankenverordnung vom 23. Februar 2000 (AS 2000 766).

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3 Die Kommission kann für Gebühren Vorschüsse verlangen.

4 Sie kann für Auskünfte Gebühren erheben.

Art. 113 Bemessung (Art. 53 Abs. 3 SBG)

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis

bemessen. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde, in Abhängigkeit der Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission oder ihrem Sekretariat behandelt wird.

2 Die Kommission legt die Gebühren in einem Reglement fest.

Art. 114 Auslagen

1 Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erho-

ben.

2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich

anfallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Art. 115 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen Die Kommission kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand ver- ursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spiel- bank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 116 Gebührenzuschlag Die Kommission kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die: a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden; b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden.

Art. 117 Auskunft

1 Die Kommission erteilt auf Anfrage Auskunft über die voraussichtlichen Ge-

bühren.

2 Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwar-

tenden Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei Begehren um Feststellungsverfügungen oder bei besonders aufwändigen Dienstleistungen.

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5. Abschnitt: Bezug

Art. 118 Fälligkeit und Zinsen

1 Die Aufsichtsabgaben und die Gebühren werden 30 Tage nach Eröffnung der

Verfügung fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt zehn Tage ab Fälligkeit.

3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins geschuldet.

4 Aufzu viel bezogenen Abgaben oder Gebühren wird ein Rückerstattungszins

gewährt.

5 Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den vom Eid-

genössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember 199224 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.

Art. 119 Verjährung

1 Die Abgaben- oder Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt der

Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Abgabe- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

12. Kapitel:

Aufsicht und Beizug von Sachverständigen und kantonalen Behörden

Art. 120 Befugnisse (Art. 48 Abs. 3 und Art. 50 SBG)

Die Kommission kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Sie kann insbesondere: a. Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen; b. Bücher und Geschäftsakten einsehen; c. Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren; d. technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungs- systeme überprüfen; e. Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme kontrollieren; f. Prüfungen veranlassen; g. sichernde Massnahmen ergreifen; h. Beschlagnahmungen anordnen;

24 SR 642.124

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i. den Betrieb von Tischspielen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen untersagen.

Art. 121 Aufträge an Sachverständige (Art. 48 Abs. 3 Bst. b SBG)

1 Die Kommission kann Aufträge an Sachverständige erteilen.

2 Die Aufträge an die Sachverständigen erfolgen gestützt auf die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

3 Bei Aufträgen technischer Natur zieht die Kommission Stellen bei, die in der

Schweiz nach Massgabe der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199625 akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation ver- fügen.

4 Sie ergreift Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der

Aufträge. Sie kann insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden. 5 Das Departement kann die für die Anerkennung ausländischer Institute verlangten Anforderungen festlegen.

Art. 122 Zusammenarbeit mit den Kantonen Die Kommission kann mit den Kantonen Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, namentlich kantonaler Verwaltungs- und Untersuchungsorgane.

Art. 123 Meldepflicht der Sachverständigen Werden Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Missstände fest- gestellt, so benachrichtigen die beigezogenen Sachverständigen oder die mit der Aufsicht über die Spielbanken betrauten kantonalen Behördenvertreter unverzüglich die Kommission.

13. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Art. 124 (Art. 54 SBG)

1 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde bei der zuständigen Re-

kurskommission des Departementes geführt werden.

2 Gegen Verfügungen der Kommission im Zusammenhang mit der Veranlagung und

Erhebung der Spielbankenabgabe kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuer- rekurskommission geführt werden.

3 Zur Beschwerde gegen Entscheide der Rekurskommissionen nach den Absätzen 1

und 2 ist auch die Kommission berechtigt.

25 SR 946.512

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14. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts Die Spielbankenverordnung vom 23. Februar 200026 wird aufgehoben.

Art. 126 Übergangsbestimmungen über den Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten ausserhalb von Spielbanken

1 Werden vor dem 22. April 1998 als Geschicklichkeitsspielautomaten homologierte

Automaten, die nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten, im Rahmen von Artikel 60 SBG von den Kantonen zum Weiterbetrieb zugelassen, so dürfen diese nur bis zum 31. März 2005 am bisherigen Standort weiter betrieben werden.

2 Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücks-

spielautomaten mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit die Massnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.

Art. 127 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2004 in

Kraft.

2 Die Artikel 83, 88 Absatz 5 sowie 11. Kapitel, 1.-3. Abschnitt (Art. 106–111)

treten rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

26 AS 2000 766

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