AS 2004 4907
Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)
Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)
Änderung vom 10. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Beiträge Der Bund richtet für die Verwertung der Kartoffeln (exkl. Saatkartoffeln) jährlich einen Pauschalbeitrag aus.
Art. 13 Pauschalbeitrag für die Verwertung Der Bund richtet für die Verwertung von inländischen Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im Inland vermarktet werden können, jährlich einen Pauschalbeitrag aus.
Art. 18 Abs. 3
3 Das Teilzollkontingent Kartoffelprodukte wird in folgende Warenkategorien auf-
geteilt: a. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern 2103.9000 und 2104.1000; b. Halbfabrikate, andere; c. Fertigprodukte.
Art. 25 Abs. 2
2 Für Halbfabrikate nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a sind nur Personen zoll-
kontingentanteilsberechtigt, welche diese Produkte im eigenen Betrieb weiterver- arbeiten.
1 SR 916.113.11
2004-2215 4907
Kartoffelverordnung AS 2004
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz