Lexipedia

AS 2004 4955

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (VMBDD)

vom 24. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) und Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Dienst- tauglichkeit und der Dienstfähigkeit.

Art. 2 Begriffe 1 Diensttauglich ist aus medizinischer Sicht, wer körperlich, geistig und psychisch den Anforderungen des Militär- beziehungsweise Schutzdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet. 2 Dienstfähig ist aus medizinischer Sicht, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten.

2. Abschnitt: Behörden und Zuständigkeit

Art. 3 Oberfeldarzt Der Oberfeldarzt: a. führt die Aufsicht über:

1. die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienst-

fähigkeit für den Militärdienst,

SR 511.12

2003-1592 4955

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

2. die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit für den Schutz-

dienst; b. sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten; c. ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Instituts (FAI); d. ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vor- geschrieben oder vorgesehen ist.

Art. 4 Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit 1 Für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).

2 Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens

einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.

3 Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zuge-

wiesen.

Art. 5 Medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit

1 Für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit sind zuständig:

a. während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärz- te und Ärztinnen; b. ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA); c. für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI.

2 Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den

Entscheid der medizinischen UC gebunden.

3. Abschnitt: Verfahren der medizinischen Untersuchungskommission

Art. 6 Antrag auf medizinische Beurteilung

1 Einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC können

stellen: a. für im Dienst stehende Angehörige der Armee: die für die Betreuung der Truppe zuständigen Ärzte und Ärztinnen; b. für nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes:

1. die zu beurteilende Person,

2. der behandelnde Zivilarzt oder die behandelnde Zivilärztin,

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

3. die Ärzte oder Ärztinnen der Sanität der LBA und die Militärversiche-

rung,

4. die militärischen Strafverfolgungsbehörden,

5. die zuständigen Behörden der Militärverwaltung,

6. die Zivilschutzkommandanten und -kommandantinnen und zuständigen

Behörden des Zivilschutzes,

7. die medizinischen Leitungen von Kliniken und Spitälern;

8. die Vollzugsstelle für den Zivildienst.

2 Der Antrag ist schriftlich an die Sanität der LBA zu richten, zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen.

3 Die zuständigen Ärzte und Ärztinnen der Sanität der LBA bezeichnen die zustän-

dige medizinische UC.

Art. 7 Aufgebot

1 Wer von einer medizinischen UC zu beurteilen ist, wird zu einem medizinischen

Untersuchungs- und Beurteilungstag (MUB) aufgeboten. 2 Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert: a. vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst; b. vom Einrücken in einen Assistenz- oder Aktivdienst der Armee; c. von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.

3 Reichen die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse oder die weiteren

Berichte für die Beurteilung aus, kann im Einverständnis mit der betroffenen Person auf ein Aufgebot verzichtet und von der zuständigen Behörde im Abwesenheitsver- fahren entschieden werden.

Art. 8 Zusatzabklärungen Können die medizinischen UC auf Grund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen, veranlassen sie die not- wendigen Zusatzabklärungen.

Art. 9 Entscheid 1 Die Entscheide der medizinischen UC über die Diensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben von Anhang 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vor- sitzende. 2 Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden. 3 Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröff- net sowie der Person, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz und Datenbearbeitung

Art. 10 Wahrung der Privatsphäre 1 Bei der medizinischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit ist die Privatsphäre der zu beurteilenden Person zu wahren.

2 Dritte dürfen nur mit dem Einverständnis der zu beurteilenden Person anwesend

sein.

Art. 11 Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis Alle Wahrnehmungen anlässlich der medizinischen Beurteilung der Diensttauglich- keit und Dienstfähigkeit unterstehen dem Dienst-, Amts- beziehungsweise Berufs- geheimnis.

Art. 12 Medizinisches Informationssystem der Armee

1 Die LBA betreibt unter der Führung und Verantwortung des Oberfeldarztes das

Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).

2 Das MEDISA enthält medizinische Daten von Angehörigen der Armee und von

Angehörigen des Schutzdienstes (Anhang 2).

3 Es enthält:

a. die Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag; b. die Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen und deren Grundlagen sowie die Testresultate der psychologischen und psychiatrischen Tests anlässlich der Rekrutierung; c. ärztliche Zeugnisse und Gutachten; d. Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen; e. amtliche Dokumente; f. Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten amtlichen Stellen, Ärzten und Ärztinnen.

4 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

legt die zu erhebenden Daten im Einzelnen fest und regelt deren Bearbeitung. Die vom FAI erhobenen Daten werden nicht ins MEDISA eingegeben.

5 Nach Eingabe der Daten werden die Dokumente in Papierform vernichtet.

6 Auf die besonders schützenswerten Personendaten des MEDISA haben aus-

schliesslich die zuständigen Stellen der Sanität der LBA und der Militärversicherung sowie die festangestellten Ärzte und Ärztinnen der Rekrutierungszentren direkten Zugriff.

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

Art. 13 Dauer der Aufbewahrung Die sanitätsdienstlichen Daten werden von der LBA während zehn Jahren ab der Entlassung des jeweiligen Jahrgangs aus der Dienstpflicht aufbewahrt. Anschlies- send werden die Daten des MEDISA dem Bundesarchiv angeboten. Unterlagen, die nicht dem Bundesarchiv abgegeben werden können, werden vernichtet.

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 14 Grundsatz, Beschwerde- und Revisionsbefugnis

1 Soweit Artikel 39 des Militärgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung

nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren anwend- bar. 2 Zum Einlegen eines Rechtsmittels sind grundsätzlich alle nach Artikel 6 beteiligten Personen und Dienststellen berechtigt.

Art. 15 Kosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

vollzieht diese Verordnung.

2 Der Oberfeldarzt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Erlass von Weisungen

ermächtigt.

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung vom 9. September 19984 über die medizinische Beurteilung der

Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.

2 DieVerordnung vom 10. April 20025 über die Rekrutierung wird gemäss

Anhang 3 geändert.

3 SR 172.021 4 AS 1998 2656, 2002 723. 5 SR 511.11

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1)

Entscheide der Untersuchungskommissionen und ihre Bedeutung aus medizinischer Sicht

Die Entscheide der medizinischen UC betreffend der Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Auswirkungen:

A. Stellungspflichtige

1. «Tauglich»:

Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss An- forderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.

2. «Tauglich, schiessuntauglich»:

Die beurteilte Person fasst keine persönliche Waffe. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass sie nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengun- gen, Baumaschinen und dergleichen) eingesetzt werden darf.

3. «Zurückgestellt auf die Nachrekrutierung»:

Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussicht- lich bis zur Nachrekrutierung.

4. «Zurückgestellt auf ein Jahr»:

Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussicht- lich bis zur Aushebung des folgenden Jahres.

5. «Zurückgestellt auf zwei Jahre»:

Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussicht- lich bis zur Aushebung des übernächsten Jahres.

6. «Untauglich»:

Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst.

Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.

B. Nichtausexerzierte

1. «Tauglich»:

Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

2. «Tauglich, schiessuntauglich»:

Mit einer persönlichen Waffe Ausgerüstete haben diese zurückzuerstatten und sind nicht mehr schiesspflichtig. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass die beurteilte Person nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengun- gen, Baumaschinen und dergleichen) eingesetzt werden darf.

3. «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich»:

Die beurteilte Person darf aus medizinischen Gründen nicht für Beförde- rungsdienste aufgeboten werden.

4. «Tauglich nur für Ausbildung und Support»:

Die betroffenen Person darf nur im Gefäss Ausbildung und Support einge- teilt werden. Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit kann leicht oder erheblich eingeschränkt sein und die Person kann entsprechend nur in diffe- renzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt werden.

5. «Dispensiert bis …»:

Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder tauglich.

6. «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»:

Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals vor die medizinische UC aufgeboten.

7. «Untauglich»:

Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst mehr beziehungsweise scheidet aus der Armee aus. Die Ziffern 2, 3 und 4 können untereinander kombiniert werden.

C. Ausexerzierte

1. «Tauglich»:

Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.

2. «Tauglich, schiessuntauglich»:

Mit einer persönlichen Waffe Ausgerüstete haben diese zurückzuerstatten und sind nicht mehr schiesspflichtig. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass die beurteilte Person nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengun- gen, Baumaschinen und dergleichen) eingesetzt werden darf.

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

3. «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich»:

Die beurteilte Person darf aus medizinischen Gründen nicht für Beförde- rungsdienste aufgeboten werden.

4. «Tauglich nur für Ausbildung und Support»:

Die betroffene Person darf nur im Gefäss Ausbildung und Support eingeteilt werden. Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit kann leicht oder erheb- lich eingeschränkt sein und die Person kann entsprechend nur in differen- zierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt werden.

5. «Dispensiert bis …»:

Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder tauglich.

6. «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»:

Wie «dispensiert». Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals vor die medizinische UC aufgeboten.

7. «Untauglich»:

Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst mehr beziehungsweise scheidet aus der Armee aus.

Die Ziffern 2, 3 und 4 können untereinander kombiniert werden.

D. Spezialisten6 Alle Entscheide wie unter Buchstabe C. Zusätzlicher Entscheid:

8. «Tauglich, mit Einschränkungen»:

Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich einge- schränkt. Die beurteilte Person darf nur in differenzierten Funktionen ausge- bildet und eingesetzt werden.

6 Bezeichnung gemäss Artikel 4 der Militärdienstverordnung (MDV); SR 512.21.

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

Anhang 2 (Art. 12 Abs. 2)

Datenbearbeitung mit MEDISA (Art. 12 Abs. 2)

A. Herkunft der Daten

1. Von den Stellungspflichtigen:

– ärztlicher Fragebogen (Formular 3.4), am Orientierungstag eingesam- melt; – psychologischer und psychiatrischer Fragebogen sowie weitere medizi- nische Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag; – persönliche Schreiben; – ärztliche Unterlagen (Austrittsberichte der Klinik, Stellungnahmen von Haus- und Spezialärzten und -ärztinnen).

2. Von den Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen:

– persönliches Schreiben; – ärztliche Unterlagen (Austrittsberichte der Klinik, Stellungnahme von Haus- und Spezialärzten und -ärztinnen).

3. Von den Militärärzten und Militärärztinnen der UC:

– sanitätsdienstliche Formulare.

4. Von den Truppenärzten und Truppenärztinnen:

– sanitätsdienstliche Formulare.

5. Von den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz(Wpl-)-Ärzten

und -Ärztinnen sowie Wpl-Spezialärzten und -ärztinnen: – ärztliche Unterlagen; – sanitätsdienstliche Formulare.

6. Von den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungs- und Militärdienst-

pflichtige behandeln: – ärztliche Unterlagen (Austrittsberichte der Klinik, Stellungnahme von Haus- und Spezialärzten und -ärztinnen).

7. Vom Bundesamt für Militärversicherung (BAMV):

– amtliches Schreiben; – ärztliche Unterlagen (Austrittsberichte der Klinik, Stellungnahme von Haus- und Spezialärzten und -ärztinnen).

8. Vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS):

– amtliches Schreiben; – ärztliche Unterlagen (Austrittsberichte der Klinik, Stellungnahme von Haus- und Spezialärzten und -ärztinnen).

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

B. Inhalt der Daten Das MEDISA enthält immer: a. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration): – familiäre Krankheiten; – schulische und berufliche Situation; – Suchtanamnese; – Krankheiten und Unfälle ; – persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten; – Name des aktuellen Hausarztes oder der Hausärztin. b. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, welche bei der Rekrutierung erfasst werden: – anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Fragebo- gen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen); – Körpermasse (Gewicht, Grösse); – Hör- und Sehfähigkeit; – medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]); – EKG; – Lungenfunktionstest; – psychologische und psychiatrische Daten: – Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen), – medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen; – körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate). Das MEDISA beinhaltet, wenn vorhanden: a. freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung: – Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiolo- gie); – Thoraxröntgen ; – Röntgen anderer Strukturen (bei Indikation); – Impfungen. b. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z.B. ausführ- licher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG). c. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztin- nen: – Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stel- lungspflichtigen/Angehörigen der Armee oder eingefordert durch mili- tärische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst der LBA; – medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

d. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen: – Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psycho- loginnen, Sozialdienst usw.; – Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw. e. amtliche Dokumente (Auswahl): – Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat); – Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe). f. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutz- dienstpflichtigen: – zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit; – bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/Angehörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst der LBA. g Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl): – medizinische Anfrage der Militärversicherung; – Wehrpflichtersatz; – Zivilschutz.

C. Datenbenutzer a. Datenbearbeitende Personen: – Ärzte, Ärztinnen und medizinisches Personal (MTA) der Rekrutie- rungszentren; – Ärzte, Ärztinnen und medizinisches Personal (Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen) der Medizinischen Zentren der Region; – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Militärärztlichen Dienstes der LBA. b. Zusätzliche Personen mit direkter Dateneinsicht: – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Militärversicherung. c. Personen mit indirekter Dateneinsicht (vgl. Art 13): – betroffene Person bzw. ihr Amtsvertreter oder ihre Amtsvertreterin; – ohne Einverständnis der betroffenen Person: – der behandelnde Militärarzt oder die behandelnde Militärärztin in Schulen und Kursen; – der behandelnde Zivilarzt oder die behandelnde Zivilärztin; – Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditor. – im Einverständnis mit der betroffenen Person: – Versicherungen; – Wehrpflichtersatzstelle; – Drittpersonen (Arbeitgeber, Familienangehörige usw.).

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

Anhang 3 (Art. 17 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. April 20027 über die Rekrutierung wird wie folgt geändert:

Art. 12 Leistungsprofil 1 Zur Ermittlung ihres Leistungsprofils wird bei den Stellungspflichtigen in Testver- fahren Folgendes geprüft und untersucht: a. ihr Gesundheitszustand; b. ihre körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition, mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie Beweglichkeit und koordinative Fähigkeiten, nach sportmedizinischen Massstäben. Stellungspflichtige, wel- che die Bewertung «sehr gut» erreichen, haben Anspruch auf die Mili- tärsportauszeichnung; c. ihre Intelligenz und Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problem- lösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, die Flexibi- lität, die Gewissenhaftigkeit und das Selbstbewusstsein sowie seine Neigun- gen; d. ihre Psyche: psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusst- sein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit; e. ihre soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität der Stellungs- pflichtigen in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe; f. ihre Eignung: funktionsbezogene Eignungsprüfungen zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leis- tungsprofil nach den Buchstaben a–f ergibt; g. ihr grundsätzliches Kaderpotenzial:

1. hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier,

2. hinsichtlich der Verwendung als höherer Unteroffizier oder Offizier,

3. die grundsätzliche Eignung von Kaderangehörigen als Zeitkader.

2 Für spezielle Funktionen, die an den Stellungspflichtigen erhöhte Anforderungen hinsichtlich körperlicher, geistiger und psychischer Leistungsfähigkeit oder Vorbil- dung stellen, können weitere Eignungs- und Fachprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungen finden während der Rekrutierungstage statt, sofern dies die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zulassen.

7 SR 511.11

Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 2004

Art. 12a Untersuchungen, Prüfungen und Auswertungen

1 In Zusammenarbeit mit den entsprechenden wissenschaftlichen Fachstellen legt

der Führungsstab der Armee fest: a. die Prüfungensanforderungen; b. die Wertungstabellen; c. die Fachprüfungen.

2 Alle Untersuchungen sind so anzulegen, dass für die zuständige Behörde eine

Erkennung beziehungsweise Früherkennung eines allfälligen medizinischen Prob- lems ermöglicht wird.

3 Bei Tests, deren Resultate anhand von Wertungstabellen in Form einer Gesamt-

wertung zusammengefasst werden, wird nur die Gesamtwertung erfasst und bearbei- tet.

4 Der Führungsstab der Armee legt in Zusammenarbeit mit den entsprechenden

Fachstellen und den Teilstreitkräften Heer und Luftwaffe fest: a. die Funktionen, für welche Fachprüfungen zu bestehen sind; b. die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabelle.

Art. 12b Leistungsprofil für den Friedensförderungsdienst Die Prüfungsinhalte für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst entspre- chen den Prüfungen des Leistungsprofils nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen für den Einsatz im Friedensförderungsdienst.

Art. 27 Sachüberschrift Kontrolldaten

Art. 27a Medizinische Rekrutierungsdaten

1 Für die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten gelten die Bestimmungen der

Verordnung vom 24. November 20048 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (VMBDD). Die angestellten Ärzte des Führungsstabes der Armee erheben und bearbeiten die sanitätsdienstlichen Daten für die Dauer der Rekrutierung (medizinische Rekrutierungsdaten). Inhaber der Daten- sammlung ist der Führungsstab der Armee.

2 Die sanitätsdienstlichen Rekrutierungsdaten werden innert Wochenfrist an die

gesetzlichen Empfänger weitergeleitet. Die medizinischen Auswertungen und die medizinischen Rekrutierungsdaten in den Rekrutierungszentren werden nach der Weiterleitung vernichtet.

8 SR 511.12; AS 2004 4955

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) | Lexipedia | Lexipedia