Lexipedia

AS 2004 5445

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung)

Änderung vom 15. Dezember 2004

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die BTS-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a Ziff. 6–10 a. Tierkategorien der Rindergattung:

6. Aufgehoben

7. Mutter- und Ammenkühe (ohne Kälber),

8. Stiere, Ochsen und Rinder, über vier Monate alt, zur Grossviehmast

sowie Ausmastkühe

9. Aufgehoben

10. Aufgehoben

Art. 3 Aufgehoben

II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 910.132.4

2004-2427 5445

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

15. Dezember 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

5446

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 4)

Weitere Anforderungen an die Stallbereiche, besondere Haltungserfordernisse sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kontrolle

1 Tiere der Rindergattung

Tiere Besondere Bestimmungen

Alle Kategorien Die Tiere müssen – frei in Gruppen gehalten werden; – dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten Bereich haben. Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Werden bei weiblichen Tieren verformbare Liegematten ein- gesetzt, sind die unten stehenden Bestimmungen massgebend. Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

Kontrolle von verformbaren Liegematten im Stall Bei der Kontrolle muss der Landwirt zur Identifikation der Liegematte einen Beleg vorweisen können, auf dem der Mattenverkäufer deklariert, welches Fabrikat im betreffenden Stall zu welchem Zeitpunkt installiert wurde und wie die BVET- Bewilligungsnummer der Matte lautet. Die BTS-Anforderung an die Liegematte gilt als erfüllt, wenn – das betreffende Fabrikat den FokusTest «BTS-Rindvieh» der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft bestanden hat, in dem die nachfolgend unter

1. und 2. aufgeführten Anforderungen geprüft werden; oder

– wenn der Landwirt durch den Untersuchungsbericht einer nach EN ISO 17025 akkreditierten Prüfstelle nachweist, dass die nachfolgenden Anforderungen 1.a.–1.e. in seinem Stall erfüllt sind.

Anforderungen an verformbare Liegematten:

1. Tiergesundheit

Bei mindestens 100 untersuchten Kühen, die auf mindestens 3 Betrieben gehalten werden, dürfen: a. höchstens 25 % der Tarsi (Sprunggelenke) Krusten oder offene Wun- den aufweisen;

5447

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

b. höchstens 8 % der Tarsi Krusten oder offene Wunden mit mehr als

2 cm Durchmesser aufweisen;

c. höchstens 1 % der Tarsi andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen aufweisen; d. keine weiteren, gravierenden körperlichen Schäden feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten; e. keine Verhaltensanomalien feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.

2. Verformbarkeit und Elastizität

a. Eine Stahlkalotte (r = 120 mm), die mit einer Kraft von 2000 N gegen die Liegematte im Neuzustand gepresst wird, muss 10 mm oder tiefer in diese eindringen können. b. Nach einer Dauertrittbelastung mit einem künstlichen Kuhfuss wird der Test gemäss Anforderung 2.a. wiederholt. Die Stahlkalotte muss danach 8 mm oder tiefer in die Liegematte eindringen können.

5448

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

2 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere

Tiere Besondere Bestimmungen

2.1 Ziegen Die Tiere müssen:

(Flächenmasse – frei in Gruppen gehalten werden. Böcke dürfen in Einzel- gelten je Tier buchten gehalten werden, das Anbinden ist nicht zulässig; über 10 Monate) – dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich haben. Liegebereich: – je Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage; – höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ohne Einstreu ersetzt werden. Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich: – mindestens 0,8 m2 je Tier. Der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anre- chenbar.

2.2 Kaninchen Die Tiere müssen frei in Gruppen gehalten werden. Zucht-

Rammler dürfen in Einzelabteilen gehalten werden. Jede Zuchtgruppen-Bucht (je Gruppe maximal 1 Zucht- Rammler) muss: – eine Fläche von mindestens 1,6 m2 je Zibbe (inkl. Nest- fläche) aufweisen; – strukturiert sein; – zu mindestens 1/3 so eingestreut sein, dass die Tiere scharren können; – über einen erhöhten Rückzugsbereich für Zibben verfügen, der für Jungtiere nicht erreichbar ist; – über ein separates, eingestreutes Nest für jede Zibbe ver- fügen. Jede Jungtier-Bucht muss: – eine Fläche von mindestens 2 m2 umfassen; – je Tier folgende Fläche aufweisen: – vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag mindestens 0,10 m2 je Tier; – vom 36. bis zum 76. Lebenstag mindestens 0,15 m2 je Tier; – ab dem 77. Lebenstag mindestens 0,25 m2 je Tier; – strukturiert sein; – zu mindestens 1/3 so eingestreut sein, dass die Tiere scharren können.

5449

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

3 Tiere der Schweinegattung

Tiere Besondere Bestimmungen

Zuchtschweine Die Tiere müssen: (Zuchtsauen, – frei in Gruppen gehalten werden. Eber und säugende Zucht- Eber und Ferkel) sauen dürfen in Einzelbuchten gehalten werden; Remonten und – dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem weiteren Mastschweine Bereich haben. Zuchtsauen dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, welche die Anforderungen an den Liegebereich erfüllen. Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen; – muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; – muss bei Vorrats-Fütterung vom Fress- und vom Tränke- bereich getrennt sein. – In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches ein genügend grosser Liegebereich zur Verfügung stehen. Ausnahme: Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt. Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen jederzeit drehen können.

5450

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

4 Nutzgeflügel

Tiere Besondere Bestimmungen

Zuchthennen Im Stall sind mindestens 20 Prozent der für die Tiere begehbaren und -hähne Fläche, die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom Legehennen 27. Mai 1981 ergibt, ausreichend einzustreuen. Junghennen Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen und -hähne zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutz- gesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: Küken (ohne – 14 cm je ausgewachsenes Tier; Mastpoulets) – 11 cm je Junghenne bzw. –hahn (ab 10. Lebenswoche); – 8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche). In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zu den Fenstern stark redu- ziert wird, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden. Die Tiere müssen vom 43. Lebenstag an während des ganzen Tages Zugang zu einem Aussenklimabereich haben. Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen/-hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen in den Legestall bis am Ende der

23. Alterswoche darf der Zugang zum Aussenklimabereich

zusätzlich eingeschränkt werden.

Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze mit folgenden Anga- ben vorweisen können: – die Masse der sich im Stallinnern befindenden eingestreuten Fläche, der für die Tiere begehbaren Fläche und der Sitzstangen; sowie – die maximal zulässige Tierzahl. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgen- den Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.

5451

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

Tiere Besondere Bestimmungen

Mastpoulets Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom BVET für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten. Die Tiere müssen vom 22. Lebenstag an während des ganzen Tages Zugang zu einem Aussenklimabereich haben. Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden.

Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze mit den relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern vorweisen können. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgen- den Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob den Tieren die Sitzgele- genheiten gemäss Skizze zur Verfügung stehen.

Tiere Besondere Bestimmungen

Truten Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. Im Stall müssen den Tieren Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physi- schen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind. Im Stall müssen den Tieren genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen vom 43. Lebenstag an während des ganzen Tages Zugang zu einem Aussenklimabereich haben. Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden.

Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze mit den relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern vorweisen können.

5452

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgen- den Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist.

5453

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2)

Weitere Anforderungen an den Aussenklimabereich (AKB) für Nutzgeflügel

Tiere Bodenfläche des AKB Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB

Zuchthennen – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Legehennen – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Küken (ab – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.

43. Lebenstag)

Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. – Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB mit folgenden Angaben vorweisen können: – die Masse der den Tieren zugänglichen Fläche im AKB und der Öffnungen; sowie – die maximal zulässige Tierzahl. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgen- den Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.

5454

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

5455

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2004

5456