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AS 2004 725

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Berichtigung

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)

vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40; AS 2003 5033)

Artikel 13 Absatz 4 erster Satz und Artikel 37 Absatz 3

Statt: Art. 13 Absatz 4 erster Satz

4 Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündi-

gung nach Absatz 3 das 58. Altersjahr vollendet haben, wird anstelle der Entschädi- gung nach Absatz 3 eine Altersrente der Pensionskasse des Bundes ausgerichtet. ...

Art. 37 Absatz 3 3 Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung.

sollte es heissen: Art. 13 Absatz 4 erster Satz

4 Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündi-

gung nach Absatz 3 das 58. Altersjahr vollendet haben und seit zehn Jahren im ETH Bereich angestellt waren, wird anstelle der Entschädigung nach Absatz 3 eine Altersrente der Pensionskasse des Bundes ausgerichtet. ...

Art. 37 Absatz 3 3 Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung. Artikel 13 findet keine Anwendung.

3. Februar 2004 Bundeskanzlei

2004-0101 725

Berichtigung: Professorenverordnung ETH AS 2004