AS 2005 1095
Verordnung über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Verordnung über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Änderung vom 16. Februar 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. November 19941 über das eidgenössische Patent für Inge- nieur-Geometerinnen und -Geometer wird wie folgt geändert:
Art. 3 Einleitungssatz Der Nachweis der theoretischen Vorbildung wird durch das Bestehen einer theoreti- schen Prüfung auf universitärer Stufe in den folgenden Fachgebieten geleistet:
Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz 1… Die Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Prüfungskommission) kann in einzelnen Fächern Stoffinhalte und Ver- tiefung festlegen.
Art. 13 Prüfungsgebühr
1 Es wird eine Prüfungsgebühr von 180 Franken pro Fachgebiet erhoben. Die
gesamte Prüfungsgebühr darf 1800 Franken nicht übersteigen.
2 Die Prüfungsgebühr muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung
bezahlt werden. Das Sekretariat der Prüfungskommission ist für das Inkasso zustän- dig.
Art. 25 Prüfungsgebühr
1 Es wird eine Prüfungsgebühr von 450 Franken pro Themenkreis erhoben.
2 Die Prüfungsgebühr muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung
bezahlt werden. Das Sekretariat der Prüfungskommission ist für das Inkasso zustän- dig.
1 SR 211.432.261
2004-2745 1095
Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer AS 2005
II Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
16. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz