AS 2005 2137
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV)
vom 27. April 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 und 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19701, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Pandemiebedrohung: Zeitraum zwischen dem erstmaligen Auftreten eines neuartigen, zu Erkrankungen führenden und sich schnell ausbreitenden Influenzavirus beim Menschen und dem Beginn der Influenza-Pandemie; b. Pandemie: Zeitlich begrenzte, weltweite und massive Häufung von Erkran- kungen beim Menschen, die durch ein neuartiges Influenzavirus verursacht werden, das sich rasch ausbreitet, hoch ansteckend ist und gegen das ein grosser Teil der Weltbevölkerung keine Immunität besitzt.
Art. 3 Bekanntgabe Gestützt auf eine entsprechende Ankündigung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement) den Behörden und der Öffentlichkeit den Beginn und das Ende einer Pandemiebedrohung oder Pandemie bekannt.
SR 818.101.23 1 SR 818.101
2004-1676 2137
Influenza-Pandemieverordnung AS 2005
Art. 4 Sonderstab
1 Der Bundesrat setzt auf Antrag des Departements für die Dauer einer Pandemie-
bedrohung oder Pandemie einen Sonderstab ein, der ihn berät und den Bund und die Kantone bei der Koordination der Vollzugsmassnahmen unterstützt. Der Sonderstab steht unter der Leitung des Departements. 2 Der Sonderstab setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Depar- temente, der Bundeskanzlei, der Kantone und der Wirtschaft sowie bei Bedarf aus weiteren sachkundigen Personen.
Art. 5 Koordination Im Fall einer Pandemiebedrohung oder Pandemie koordiniert das Departement die Massnahmen des Bundes, wobei bestehende Zuständigkeitsregelungen der Depar- temente vorbehalten bleiben.
2. Abschnitt: Massnahmen zur Förderung der Vorsorge
Art. 6 Prävention
1 Das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) fördert in Zusammenarbeit mit den
Kantonen die Influenzaprävention in besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen und beim Medizinalpersonal.
2 Es führt zu diesem Zweck Kampagnen und gezielte Aktionen zur Förderung der
Grippeimpfung durch.
Art. 7 Pandemieplan 1 Eine vom Departement eingesetzte Expertengruppe erstellt und aktualisiert regel- mässig einen Bericht mit Empfehlungen für Massnahmen bei einer Pandemie (Pan- demieplan). Die Expertengruppe setzt sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Fachleuten der Ärzteschaft, des Nationalen Zentrums für Influenza und der Wirtschaft zusammen.
2 Der Pandemieplan enthält insbesondere:
a. eine aktuelle Standortbestimmung bezüglich der Überwachung, Prävention und Bekämpfung der Influenza in der Schweiz; b. Empfehlungen für Massnahmen zur generellen Influenzaprävention; c. Empfehlungen für die Information der Bevölkerung; d. Empfehlungen für Massnahmen zur Versorgung der Bevölkerung mit Influ- enza-Impfstoffen (Impfstoffe), mit spezifisch gegen Influenza wirkenden Medikamenten (antivirale Medikamente) und anderen geeigneten Arzneimit- teln gegen Influenza sowie über deren Vorratshaltung;
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e. Kriterien für eine Prioritätenliste der Empfängerinnen und Empfänger von Impfstoffen, antiviralen Medikamenten und anderen geeigneten Arzneimit- teln gegen Influenza bei Versorgungsengpässen; f. Empfehlungen für Massnahmen zur Impfung der Bevölkerung und zur Anwendung antiviraler Medikamente und anderer geeigneter Arzneimittel gegen Influenza im Falle einer Pandemie; g. Empfehlungen für Massnahmen der öffentlichen Gesundheit, um die Ein- schleppung, Weiterverbreitung und das Wiederauftreten pandemischer Influenza zu verhindern.
3 Der Pandemieplan wird in geeigneter Form veröffentlicht.
Art. 8 Massnahmen Das Departement trifft auf der Grundlage des Pandemieplans Massnahmen im Hinblick auf eine Pandemiebedrohung oder Pandemie.
Art. 9 Versorgung mit Arzneimitteln
1 Das Bundesamt trifft im Hinblick auf eine Pandemiebedrohung oder Pandemie die
geeigneten Massnahmen zur Versorgung mit Impfstoffen, antiviralen Medikamenten und anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza.
2 Es kann mit Personen, die solche Arzneimittel oder deren Ausgangs- oder Zwi-
schenprodukte herstellen oder vertreiben, Lieferverträge oder andere geeignete Vereinbarungen abschliessen.
Art. 10 Vorräte an antiviralen Medikamenten und anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza Die Kantone können Spitäler und weitere Institutionen verpflichten, im Hinblick auf eine Pandemiebedrohung oder Pandemie einen Vorrat an antiviralen Medikamenten und anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza für die angemessene Erstver- sorgung ihres Personal sowie ihrer Patientinnen und Patienten zu halten.
3. Abschnitt:
Massnahmen im Fall einer Pandemiebedrohung oder Pandemie
Art. 11 Ausfuhr von Arzneimitteln Der Bundesrat kann im Fall einer Pandemiebedrohung oder Pandemie die Ausfuhr von Impfstoffen, antiviralen Medikamenten oder anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza beschränken oder verbieten, sofern Mängel in der Versorgung mit solchen Arzneimitteln auftreten oder absehbar sind.
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Art. 12 Prioritätenliste 1 Das Departement kann bei einer Mangellage die Zuteilung von Impfstoffen, antivi- ralen Medikamenten oder anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza der Bedrohungslage angemessen mit einer Prioritätenliste und einem Verteilerschlüssel regeln. Es arbeitet dabei mit den Kantonen zusammen und berücksichtigt nach Möglichkeit ihre Anliegen. 2 Mit der Zuteilung ist der grösstmögliche Nutzen für die Gesundheit der Bevölke- rung anzustreben, insbesondere sollen eine angemessene Gesundheitsversorgung sowie wichtige Dienste erhalten bleiben. Namentlich kann folgenden Personenkate- gorien Priorität eingeräumt werden: a. Medizinal- und Pflegepersonal; b. Personen, die in wichtigen öffentlichen Diensten wie innere und äussere Sicherheit, Transport, Kommunikation sowie Versorgung mit Energie, Trinkwasser und Nahrungsmitteln tätig sind; c. Personen, für die eine Influenzaerkrankung ein erhöhtes Sterberisiko dar- stellt.
3 Im Übrigen richtet sich die Zuteilung nach anerkannten medizinischen und ethi-
schen Kriterien. Wirtschaftliche Bedürfnisse sind zu berücksichtigen.
Art. 13 Übernahme der Kosten von Kauf und Verteilung des Impfstoffes
1 Der Bund übernimmt während einer Pandemiebedrohung oder Pandemie die
Kosten für den Kauf des Impfstoffs, wenn nur so die Versorgung und gerechte Verteilung sichergestellt werden können. 2 Die Kantone tragen die Kosten für die Verteilung dieses Impfstoffes, namentlich für die Organisation und den Betrieb von Impfzentren.
4. Abschnitt:
Massnahmen nach einer Pandemiebedrohung oder Pandemie
Art. 14 Auskunft Das Schweizerische Heilmittelinstitut gibt dem Bundesamt auf Anfrage Auskunft über unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse, die auf Impfungen gegen Influenza zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten.
Art. 15 Beurteilung von Impffolgen Das Bundesamt stellt nach Anhörung der Kantone Empfehlungen auf für die medizinische Beurteilung von Folgen aus Impfungen gegen Influenza bei einer Pandemiebedrohung oder Pandemie.
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Art. 16 Ende der Massnahmen Mit der Bekanntgabe des Endes der Pandemiebedrohung oder Pandemie legt der Bundesrat fest, welche angeordneten Massnahmen zu welchem Zeitpunkt dahinfal- len oder aufzuheben sind.
Art. 17 Berichterstattung Nach der Pandemiebedrohung oder Pandemie erstellt das Departement in Zusam- menarbeit mit den Kantonen zuhanden des Bundesrats einen Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Massnah- men.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
27. April 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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