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AS 2005 2159

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom 13. April 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein wird wie folgt geändert:

Ingress … gestützt auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

Art. 7i Überweisung und Abrechnung der Beiträge

1 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. September des Umstellungs-

jahres die Liste der auszurichtenden Beiträge; diese enthält mindestens den Namen, den Vornamen und die Adresse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzsorte.

2 Das Bundesamt überweist dem Kanton die Summe der beantragten Beiträge.

3 Der Kanton zahlt die Beiträge an die Berechtigten bis spätestens zum 31. Dezem- ber des Umstellungsjahres aus.

4 Er übermittelt dem Bundesamt bis zum 1. März des auf das Umstellungsjahr fol-

genden Jahres die Schlussabrechnung zusammen mit den Auszahlungslisten.

5 Beiträge, die nicht ausgerichtet werden konnten, sind dem Bundesamt zurück-

zuerstatten.

2005-0022 2159

Weinverordnung AS 2005

Art. 10 Traditionelle Bezeichnungen 1 Die traditionellen schweizerischen Bezeichnungen, die im Anhang aufgeführt sind, dürfen zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.

2 Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung

geschützt, selbst wenn die geschützte Bezeichnung in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.

Art. 25 Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2.

2 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen die Artikel 10–12

dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2005 Schweizer Weine welche vor der Weinlese 2005 produziert wurden, dürfen nach altem Recht erzeugt und etikettiert werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2005 in Kraft.

2 Artikel 7i tritt am 1. Juni 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

13. April 2005 In Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Weinverordnung AS 2005

Anhang (Art. 10)

Traditionelle schweizerische Bezeichnungen

Bezeichnungen Begriffe

Auslese/sélection/ Bezeichnung für einen Wein der Kategorie 1 gemäss Selezione kantonaler Gesetzgebung.

Beerenauslese/Sélection Wein der Kategorie 1, erzeugt aus Trauben mit Edel- de grains nobles fäulebefall. Der natürliche Mindestzuckergehalt wird von den Kantonen festgelegt. Er beträgt mindestens 26,0 % Brix (110 °Oe). Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Beerli/Beerliwein Rotwein der Kategorie 1, verarbeitet ohne Kämme.

Château/Castello/Schloss Bezeichnung für einen Wein der Kategorie 1 gemäss kantonaler Gesetzgebung.

Eiswein/Vin de glace Wein der Kategorie 1, aus zum Erntezeitpunkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden. Die Lese muss bei einer Temperatur von –7° C oder tiefer erfolgen. Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten. Der potentielle Alkoholgehalt muss mindestens 15 % vol, d.h. mindestens 25,3 % Brix (110 °Oe) betragen.

Federweiss/Weissherbst Wein der Kategorie 1, aus der deutschsprachigen Schweiz erzeugt aus roten Trauben, die vor oder zu Beginn der Gärung gepresst werden.

Flétri, flétri sur souche Süsswein der Kategorie 1, aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten. Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.

Gletscherwein/ Weisswein der Kategorie 1, der im Wallis produziert, Vin des Glaciers im Val d’Anniviers nach lokaler Tradition angebaut und aus Wein einer oder mehrerer Sorten und verschiedener Jahrgänge hergestellt wird sowie eine oxydative Tendenz aufweist.

Weinverordnung AS 2005

Bezeichnungen Begriffe

Oeil-de-Perdrix Rosé-Wein der Kategorie 1, hergestellt aus einheimischen Trauben der Sorte Blauburgunder.

Passerillé/Strohwein/ Wein der Kategorie 1, hergestellt aus weissen oder Sforzato roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Pressé doux/Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trauben, die vor oder während des Gärungsbeginns gepresst werden.

Primeur/Novello/ Wein, der vor Ende des Erntejahres erzeugt und Vin nouveau abgefüllt wird.

Riserva Tessiner Wein der Kategorie 1, der frühestens nach einem Alterungsprozess von 18 Monaten nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.

Spätlese/Vendange tardive/ Wein der Kategorie 1, aus Trauben die frühestens Vendemmia tardiva 7 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Reb- sorte üblichen Erntedatum gelesen und nach Qualitäts- kriterien der kantonalen Gesetzgebungen erzeugt wird. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahres- durchschnitt liegen.

Sur lie(s)/auf der Hefe Wein, der während mindestens einem Winter auf der ausgebaut Hefe ausgebaut wird.

Trockenbeerenauslese Wein der Kategorie 1, aus am Stock getrockneten Trauben, die nach Tradition der deutschsprachigen Schweiz geerntet und verarbeitet werden. Natürlicher Zuckergehalt von mindestens 34,3 % Brix (150 °Oe). Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Village(s) Bezeichnung für einen Wein der Kategorie 1 gemäss kantonaler Gesetzgebung.

Vin doux naturel Synonym für Likörwein, entsprechend einer genauen kantonalen Vorschrift betreffend Produktions- beschränkung und Zuckergehalt. Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.