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AS 2005 3587

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Prämienverbilligung)

Änderung vom 18. März 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 61 Abs. 3 3 Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) hat der Versicherer eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Erwachsene). Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene).

Gliederungstitel vor Art. 64a 3a. Abschnitt: Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 64a 1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen.

2 Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wurde im Betreibungs-

verfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, so schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer die für die Einhaltung der Versiche- rungspflicht zuständige kantonale Stelle über den Leistungsaufschub. Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über eine Meldung an andere Stellen.

3 Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betrei-

bungskosten vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistun- gen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.

2004-1052 3587

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) AS 2005

4 Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen,

Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 den Versicherer nicht wechseln. Artikel 7 Absätze 3 und

4 bleibt vorbehalten.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnverfahrens

und der Folgen des Zahlungsverzugs.

Art. 65 Abs. 1bis und 6 1bis Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.

6 Die Kantone machen dem Bund zur Überprüfung der sozial- und familienpoliti-

schen Ziele anonymisierte Angaben über die begünstigten Versicherten. Der Bun- desrat erlässt die notwendigen Vorschriften dazu.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2005 (Prämienverbilligung) Das in Artikel 65 Absatz 1bis festgesetzte System der Prämienverbilligung für Kin- der und junge Erwachsene in Ausbildung wird innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung durch die Kantone umgesetzt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2006 oder am

1. Januar des Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Ständerat, 18. März 2005 Nationalrat, 18. März 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2005 unbenützt abgelaufen.3

2 Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am 1. Januar 2006 in Kraft.

8. Juli 2005 Bundeskanzlei

3 BBl 2005 2271

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