AS 2005 3765
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und Atradius Dutch State Business NV, Keizersgracht 281, 1016 ED Amsterdam (nachfolgend «Atradius» genannt) (mit Anlagen und Anhängen)
Übersetzung1
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und Atradius Dutch State Business NV, Keizersgracht 281,
1016 ED Amsterdam (nachfolgend «Atradius» genannt)
Abgeschlossen am 24. November 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20052 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. Mai 2005 In Kraft getreten am 10. Mai 2005
Art. 1 Vertragszweck
1. Atradius erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten
schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen niederländi- schen Ursprungs beziehen. 2. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen von Atradius, die zugunsten nie- derländischer Exporteure (und niederländische Exportleistungen finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
3. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzel-
fallentscheidung von Atradius oder der ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1. Für Vereinbarungen nach diesem Vertrag kommen Fälle in Betracht, bei denen
a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertrags- erfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversiche- rers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; b) in der Schweiz und in den Niederlanden ansässige Exporteure zusammen- hängende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als den Niederlanden oder der Schweiz abgeschlossen haben; und der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
SR 0.946.116.36
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 AS 2005 3833
2004-2753 3835
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
2. Dieser Vertrag findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungs-
schutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftrag- nehmer mit dem (den) Unterlieferanten im Land des Rückversicherers eine «If and when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Art. 3 Definitionen Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und […] oder eine von beiden. Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert oder erbracht werden sollen. Versicherter bezeichnet den Begünstigten der Police. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police aus- stellt. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versi- cherungspolice oder Garantie. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Art. 4 Leistungsursprung Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rück- versicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, ermittelt er soweit möglich den Ursprung der Exportleistun- gen und informiert den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen.
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt Die von ERG und Atradius bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag darge- stellt. Jeder Kreditversicherer informiert den anderen schriftlich darüber, wenn sich eine seiner Versicherungen oder Deckungsformen in massgeblicher Weise ändert.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Art. 6 Bestimmung des Versicherers In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Regel abweichen.
Art. 7 Rückversicherungsanteil/Drittlandszulieferungen
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden
schweizerischen oder holländischen Anteils an der Exportleistung aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Export- leistungen schweizerischen und holländischen Ursprungs. 2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehre- ren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferun- gen funktional zuzuordnen sind. Die Kreditversicherer können sich über eine ander- weitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen. Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Auftei- lung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und […] am Anteil an den Exportleistun- gen ergebenden Deckungsquote einigen.
3. Beispiele für die Berechnung des Rückversicherungsanteils sind in Anhang A
enthalten.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er
dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versi- cherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den
ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver- sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen. 3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versi- cherer erbrachten Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat oder leisten wird, fällig.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsan-
teils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbst- kosten berechneten Gesamtschaden.
5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen seine Pflicht
zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf die Police zu erheben, soweit die Police inhaltlich mit den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen oder jenen Informatio- nen übereinstimmt, die der Rückversicherer vom Versicherer im Rahmen des Ver- fahrens nach Artikel 13 erhalten hat. 6. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Lieferver- trages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung der Police, des
Umfangs, der Art und der Bedingungen des Exportkreditgeschäfts oder jeder damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung, welche Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte, zu unterrichten und ihn sofort zu konsultieren.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich
entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen oder welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach
Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungs- zahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm
mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in sei-
nem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen. 6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflich- tungen aus der Police beendet sind.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforder- lich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken. Der Versicherer ist berechtigt, von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) einen Abzugsbetrag in Höhe von höchstens 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten einzubehalten.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem
der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3. Wenn der Versicherte gestützt auf die Police eine Prämienrückerstattung durch
den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwal- tungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung
des Ursprungs der massgebenden Exportleistungen im Wert um mehr als fünf Pro- zent ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragneh- mers im Verhältnis zu jenen des Subunternehmers im Wert um mehr als fünf Pro- zent verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge
entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädi- gungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen
der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als fünf Prozent des ausstehenden Betrages oder EUR 22 500/
35 000 Franken ausmachen; massgebend ist der tiefere Betrag.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungs- anteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
2. Der Versicherer kann Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirt-
schaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers ver- kaufen, erlassen oder abschreiben.
Art. 13 Verfahrensregeln Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- oder Schuldnerland eingeht,
beraten die Kreditversicherer darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens mit
dem Besteller- oder Schuldnerland, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen, tauschen oder erlassen möchte.
Art. 15 Währung Sofern die Kreditversicherer nichts anderes vereinbart haben, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der lokalen Währung des Versicherers zu leisten.
Art. 16 Schiedsverfahren
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen. 2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Atradius Amsterdam und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaat- lichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Inkrafttreten, Kündigung und Vertragsänderung 1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt am Tag in Kraft, an dem die ERG Atradius mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschrif- ten des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalen-
derjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags einge- gangen wurden, bleiben unverändert wirksam. 3. Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämt- liche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Atradius jeder- zeit geändert werden.
Dieser Vertrag wurde in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.
Handelnd für die Handelnd für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Königreich der Niederlande: Peter W. Silberschmidt G. Bouvman
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit den Niederlanden AS 2005
Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von Atradius Fazilität Maximaler Gedeckte Risiken Begünstigter Karenzfrist Bemerkungen Optional Deckungssatz
Lieferanten- 98 % politische Fabrikations- und Exporteur 6 Monate Deckung des Fabrikationsrisikos: Zahlungs- Zahlung der Prämie kredit Risiken Kreditrisiko ausfall bei den entstandenen Kosten im Fall in ausländischer
95 % kommer- einer Nicht-Lieferung und/oder Währung (nur beim
zielle Risiken Kreditrisiko: Ausfall oder Verzug von Kreditrisiko) bei Vertragszahlungen Direktgarantie.
Direktgarantie 98 % politische Zahlungsausfall Bank Sofortige Ent- Die Entschädigung wird unabhängig von Deckung in ausländi- zusätzlich zur Risiken schädiguns- einem Entschädigungsanspruch aus dem dem scher Währung. Lieferanten- 95 % kommer- leistung an die Lieververtrag geleistet (Rückgriff auf den kreditdeckung zielle Risiken (niederländische Exporteur). oder ausländi- Wenn der Vertrag auf eine ausländische sche) Bank Währung lautet, wird die Prämie und die nach dem Zah- Entschädigung in dieser Währung bezahlt (unter lungsausfall Anwendung eines maximalen Wechselkurses).
Käuferkredit 98 % politische Kreditrisiko Bank 6 Monate Deckung zugunsten der finanzierenden – Deckung von Fort- Risiken niederländischen oder ausländischen – Bank schrittszahlungen
95 % kommer- (Kombination mit einer Fabrikationsrisiko- (in Kombination mit
zielle Risiken deckung für den Exporteur möglich). einer Fabrikation- . srisikodeckung). Deckung und Prämienzahlung in Fremdwährung.
Bankgarantie Wie Police Rechtmässige und Exporteur 6 Monate Atradius muss dem Garantietext zustimmen. Zusätzliche unrechtmässige Deckung Inanspruchnahme
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit den Niederlanden AS 2005
Fazilität Maximaler Gedeckte Risiken Begünstigter Karenzfrist Bemerkungen Optional Deckungssatz
Bankgarantie Wie Police Rechtmässige und Bank 10 Tage nach Nur zusammen mit einer zusätzlicheen Deckung Gegengarantie unrechtmässige der Inanspruch- für Bankgarantien. Rückgriff auf den Exporteur, Inanspruchnahme. nahme der ausser wenn der Exporteur gestützt auf die Garantie zustätzliche Deckung Anspruch auf eine Ent- schädigung hat. Atradius muss dem Garantietext zustimmen.
Deckung 98 % politische Rechtmässige und Exporteur 6 Monate Rechntmässige Inanspruchnahme wird nur von Angebots- Risiken unrechtmässige Inan- entschädigt, wenn den Versicherten kein Ver- garantien 95 % kommer- spruchnahme. schulden trifft. Das ist der Fall, wenn Atradius zielle Risiken die Deckung für das Grundgeschäft widerruft.
Leasing: erwei- 98 % politische Kreditrisiko Exporteur/ 6 Monate Alle Raten eines Leasinggeschäfts sind Possibility of Direct terte Deckung Risiken (negative Risiko- Leasinggeber/ gedeckt. Deckung kann ausländischen Guarantee in case 95 % kommer- umschreibung). Bank Leasinggebern gewährt werden, wenn die beneficiary is a bank. zielle Risiken Ware in den Niederlanden hergestellt wird. Wenn der Vertrag auf eine ausländische Währung lautet, wird die Prämie und die Ent- schädigung in dieser Währung bezahlt (unter Anwendung eines maximalen Wechselkurses).
Leasing: Be- 98 % politische Kreditrisiko Exporteur/ 6 Monate Alle innerhalb von einer wiederkehrenden schränkte De- Risiken (negative Risiko- Leasinggeber Periode von 9 Monaten zahlbaren Raten sind ckung 95 % kommer- umschreibung). gedeckt (nur Deckung von beweglichen zielle Risiken Sachen). Deckung kann ausländischen Leasinggebern gewährt werden, wenn die Ware in den Nieder- landen hergestellt wird. Wenn der Vertrag auf eine ausländische Währung lautet, wird die Prämie und die Entschädigung in dieser Währung bezahlt (unter Anwendung eines maximalen Wechselkurses).
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit den Niederlanden AS 2005
Fazilität Maximaler Gedeckte Risiken Begünstigter Karenzfrist Bemerkungen Optional Deckungssatz
Enteignungs- 98 % politische Enteignung und Exporteur/ 6 Monate Wenn gewünscht risikodeckung Risiken Exportverbot auf Leasinggeber zusammen mit einer
95 % kommer- Vermögenswerten beschränkten
zielle Risiken Leasingdeckung.
Werks- 98 % politische Politische Risiken: Exporteur 6 Monate Die Entschädigung wir nach dem Buchwert Nach Wunsch zu- erstellung; Risiken Während der Werks- abzüglich prozentmässiger Abschreibung sammen mit einer Deckung für 95 % kommer- erstellung: berechnet. Lieferanten- Arbeitsgeräte zielle Risiken Beschädigung oder Bei Beschädigung sind die Reparaturkosten kreditdeckung für Beschlagnahme von auf den wie oben berechneten Betrag Werkserstellungen Arbeitsgeräten; nach beschränkt. oder Vorkreditrisiko- der Werkserstellung: deckung für Werks- Beschädigung oder erstellungen Verhinderung des zusammen mit einer Transfers von Käuferkreditdeckung Arbeitsgeräten.
Währungs- 100 % Risiko der Abwertung Exporteur nicht Deckung wird für verschiedene Währungen Wechselkursirisko risikodeckung von ausländischer anwendbar gewährt. deckung bindet den Währung Bei einer Neubewertung ist der Versicherte Anbieter ab der verpflichtet, Atradius die Gewinne abzuliefern. Unterzeichnung des Vertrags Deckung wird nur für Risikolaufzeiten von zwei oder mehr Jahren gewährt
Projekt- 98 % politische Standarddeckung für Exporter/Bank 6 Monate Die Standarddeckung für politische Risiken finanzierung Risiken politische Risiken/ umfasst das Transferrisiko, (Bürger-)Krieg, erweiterte Deckung Naturkatastrophen und Entscheidungen anderer für politische Risiken/ als des niederländischen Staates (z. B. enteig- Deckung für kommer- nung). zielle Risiken (positive Risikoumschreibung)
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit den Niederlanden AS 2005
Fazilität Maximaler Gedeckte Risiken Begünstigter Karenzfrist Bemerkungen Optional Deckungssatz
Investitions- 90 % – Enteignung Investor 9 Monate Deckung ist im allgemeinen nur möglich, Deckung für versicherung – Transfer- wenn zwischen den Niederlanden und dem Vertragsbruch beschränkungen Gastland ein Investitionsschutzabkommen – Krieg abgeschlossen wurde (wenn nicht: Einzelfall- beurteilung des Rechtssystem des Gastlandes) Maximal beträgt die Versicherungsdauer
15 Jahre (die Investition muss spätestens
5 Jahre nach deren Beginn der abgeschlossen
sein) Die maximale Entschädigung beträgt 200 % des ursprünglichen EUR-Betrags.
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Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG I Fazilität: Forderungsdeckung Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbehalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag Gedeckte Risiken: a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regie- rung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflich- tungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Auf- gaben erfüllen;
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisen- terminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.
II Fazilität: Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbehalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Selbstkosten Gedeckte Risiken: Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.
III Fazilität: Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbsthalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Gedeckte Risiken: – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Expor- teur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Anlage 3
Verfahrensregeln (Art. 13)
§1 Vorbemerkung Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Ver- trags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Atradius und ERG.
§2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort a) Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den die- ser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit. b) Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vorläufi- gen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potentielle Rückversiche- rer auch etwaige Änderungswünsche (z.B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abwei- chenden Prämiensatz an.
§3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort a) Will der potentielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit. b) Der potentielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag inner- halb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Ant- wortformular (Anhang E). c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Policenausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§4 Prämien Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Policenausstel- lungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
§5 Schadenfall Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Ent- schädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§6 Rückflüsse Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil Beispiel 1 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 70 Einheiten Bereitstellung Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 100 12 000
Beispiel 2 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 70 Einheiten Bereitstellung Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 95 11 400
Beispiel 3 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 60 Einheiten Bereitstellung Land B: 40 Einheiten Bereitstellung Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 100 10 000 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 45,6 Einheiten betragen.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Beispiel 4 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 60 Einheiten Bereitstellung Land B: 40 Einheiten Bereitstellung Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 95 9500 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 48 Einheiten betragen.
Beispiel 5 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht: 40 × 95 3800 × 100 120 × 100 12 000 – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht: 60 × 95 5700 × 100 120 × 100 12 000 Beispiel 6 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 40 Einheiten Lieferungen – Land B: 60 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Berechnung des Rückversicherungsanteils – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht: 60 × 95 5700 × 100 120 × 95 11 400 – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht: 80 × 95 7600 × 100 120 × 95 11 400
Anmerkung: Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durch- schnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:
Politische Risiken: 95 % Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 % Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 %
Durchschnittssatz: 90 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Anhang B
Vorläufiges Antragsformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft: ........................ Unsere Ref.Nr.: ............................................................................................................. Exporteur aus unserem Land: ....................................................................................... Exporteur aus Ihrem Land: ........................................................................................... Deren Vertragsverhältnis: .............................................................................................. Projekt: .......................................................................................................................... Käufer/Land: ................................................................................................................. Kreditnehmer/Land: ...................................................................................................... Garant/Sicherheiten: ..................................................................................................... Vertragswert: ................................................................................................................ Zinssatz: ........................................................................................................................ Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):............................................ Risikozeitraum: – Herstellung: ...................................................................................................... – Kredit: .............................................................................................................. Rückzahlungsbedingungen: .......................................................................................... Evtl. besondere Merkmale des Falles: ..........................................................................
Art der zu stellenden Deckung(en): .............................................................................. Kreditbetrag: ................................................................................................................. Zinssatz: ........................................................................................................................ Kreditgeber: .................................................................................................................. Geschätzter gedeckter Betrag: ...................................................................................... Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung): ................................ Prämiensatz (Angabe des zugrundeliegenden Betrags)/Fälligkeit: .............................. Besondere Bedingungen: .............................................................................................. Regressbedingungen: ....................................................................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Anmerkungen: ..............................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ...........................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Anhang C
Vorläufiges Antwortformular
An: ................................................................................................................................ Von: .............................................................................................................................. Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom: ....................................... Ihre Ref. Nr.: ................................................................................................................. Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ *(a) Wir halten eine Gewährung einer Rückdeckung auf der Basis Ihrer Angaben für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformu- lar. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind: ........................................................................................................................... Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz: ............................................................................................. – zahlbar am: ............................................................................................... *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen: .............................................................................................................. Dieses Vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Auf- sichtsbehörden abhängig.
Datum: ........................................ Unterschrift: ........................................................... * Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Anhang D
Endgültiges Antragsformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... und das vorläufige Antragsformular vom: .................................................................... Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: ................................................................................................................. Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: ................................... Exporteur aus unserem Land: ....................................................................................... Exporteur aus Ihrem Land: ........................................................................................... Deren Vertragsverhältnis: ............................................................................................. Projekt: .......................................................................................................................... Käufer/Land: ................................................................................................................. Kreditnehmer/Land: ...................................................................................................... Garant/Sicherheiten: ..................................................................................................... Vertragswert: ................................................................................................................ Zinssatz: ........................................................................................................................ Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): ........................................... Risikozeitraum: – Herstellung: ......................................................................................................
– Kredit: .............................................................................................................. Rückzahlungsbedingungen: .......................................................................................... Evtl. besondere Merkmale des Falles: .......................................................................... Art der zu stellenden Deckung(en): .............................................................................. Kreditbetrag: ................................................................................................................. Zinssatz: ........................................................................................................................ Kreditgeber: .................................................................................................................. Gesamter gedeckter Betrag: ..........................................................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückver- sicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen): ......................................................................................................
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil: .................................................... – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung): ....................................... Besondere Bedingungen: .............................................................................................. Regressbedingungen: .................................................................................................... Betrag der zu zahlenden Prämie: .................................................................................. – an den Versicherer: .......................................................................................... – an den Rückversicherer: ................................................................................... (Berechnungsaufstellung) Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussicht- lich am: .........................................................................................................................
Anmerkungen: ..............................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ...........................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Anhang E
Endgültiges Antwortformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... und das endgültige Antragsformular vom: ................................................................... Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: .................................................................................................................
Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ………… und im endgültigen Antragsformular vom ………… festgelegten Bedingun- gen.
Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
Anmerkungen: ..............................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ........................................................... * Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag AS 2005
Anhang F
Policenausstellungsformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... und Ihr endgültiges Antwortformular vom: .................................................................. Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: ................................................................................................................. Wir teilen Ihnen mit, dass am ……………… eine Police ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf: .................................................................................. Der Rückversicherungsanteil beträgt: ........................................................................... A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: ............................................. B Davon erhält der Versicherer: .......................................................................... C Davon erhält der Rückversicherer: ...................................................................
C Der Prämienanteil beträgt = ............................................................................... A
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
Fälligkeits- Betrag: Prämienanteil: an Rückversicherer zu datum: zahlender Betrag: ............................. ............................. ............................. .......................................
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen: ................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ...........................................................