AS 2005 4191
AS 2005 4191
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 10. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 Spezialkategorie G
3 Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und
Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaft- lichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
Art. 4 Abs. 3 Spezialkategorie G
3 Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:
G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaft- lichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Trak- torfahrkurs teilgenommen hat.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 741.51
2005-0752 4191
Verkehrszulassungsverordnung AS 2005