AS 2005 4515
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderung vom 17. August 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2 Bst. e und g
2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden und
dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personen- wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt: e. «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1); zusätzliche, wegklappbare Sitze im Laderaum zum gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Personentransport hindern die Einteilung als Lieferwagen nicht; g. «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport
gebaut sind;
Art. 18 Bst. a «Motorfahrräder» sind: a. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst einplätzige, einspurige Fahrräder, spe- ziell eingerichtete Fahrräder für das Mitführen einer behinderten Person und spezielle Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombinationen mit elektrischer Tretun- terstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW;
Art. 24 Abs. 3
3 Für Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit
Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.
1 SR 741.41
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2005
Art. 72 Abs. 3–10 3 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.
4 Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder
vorgesehen sind, betragen 50 Prozent der Kräfte, die für Verankerungen der entspre- chenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.
5 Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 77/541 des
Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge oder des ECE- Reglements Nr. 16 genügen.
6 Plätze, die für den Transport von Personen in Invalidenfahrstühlen vorgesehen
sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Invalidenfahrstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.
7 Freiwillig
eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungs- punkte müssen genügend stark sein. 8 Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem ECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein. 9 Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift «Airbag» oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.
10 Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht
ablesbar sein.
Art. 106 Abs. 2–4
2 Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet
sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transport- unternehmungen verwendet werden. Sitze, die bis 45 Grad zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.
3 Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen min-
destens mit Beckengurten ausgerüstet sein.
4 Motorwagen der Klasse M1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopf-
stützen ausgerüstet sein.
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2005
Art. 107 Abs. 1 1 Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seiten- lehnen oder Abschlüsse, Längsbänke beidseitig einen Abschluss aufweisen. Der Sitz für den Fahrzeugführer oder die -führerin muss in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.
Art. 117 Abs. 2
2 Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen oder von der Behörde
beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 4 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.
Art. 119 Bst. p Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: p. Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4).
Art. 210 Abs. 5
5 Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind:
a. schwenkbar angekuppelte Rahmenkonstruktionen mit einem oder zwei Rädern, die mit Pedalen, Sitzgelegenheit und einer Festhalteeinrichtung aus- gerüstet sind; b. für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zug- fahrzeug angehängt sind; oder c. Invalidenfahrstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrich- tung am Zugfahrzeug angehängt sind.
Art. 222g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2005
1 Die Bestimmungen von Artikel 106 Absätze 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten
für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.
2 Die Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 2 über das Höchstgeschwindigkeitszei-
chen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2005
II Diese Änderung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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