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AS 2005 4665

Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

Verordnung des EVD über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

vom 2. September 2005

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG.

Art. 2 Berufsmaturität Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ohne berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Art. 3 Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Art. 4 Andere Ausbildungsgänge

1 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge, deren Abschluss mit

einer Berufsmaturität oder einer eidgenössisch anerkannten Maturität vergleichbar ist, können prüfungsfrei aufgenommen werden, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

2 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge mit einer mindestens

dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II werden nach Bestehen einer Aufnah- meprüfung aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfah- rung nachweisen. Die Aufnahmeprüfung muss feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Fachhochschulreife erreicht hat.

SR 414.715 1 SR 414.71; AS 2005 4635

2005-0144 4665

Zulassung zu Fachhochschulstudien. V des EVD AS 2005

Art. 5 Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung

1 Die Arbeitswelterfahrung muss berufspraktische und berufstheoretische Kennt-

nisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermitteln.

2 Die Fachhochschulen sorgen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für

einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung und legen diese in Lern- zielplänen fest. Die Anforderungen richten sich nach den Lernzielen in den Grund- ausbildungen der einzelnen Fachbereiche. Diese sind in den Reglementen und Lehr- plänen sowie in den Bildungsverordnungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) festgelegt2.

3 Die Lernzielpläne müssen dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht werden.

4 Die Arbeitswelterfahrung kann in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte erworben werden.

Art. 6 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für den Fachbereich Design Für Studierende im Fachbereich Design kann die Fachhochschule vor Eintritt ins erste Semester eine Eignungsabklärung über die gestalterischen und künstlerischen Fähigkeiten durchführen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 11. September 19963 über die Zulassung zu Fachhochschul- studien und über die Anerkennung ausländischer Diplome wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2005 in Kraft.

2. September 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

2 Nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden. 3 AS 1996 2609, 1998 1833