AS 2005 4665
Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien
Verordnung des EVD über die Zulassung zu Fachhochschulstudien
vom 2. September 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG.
Art. 2 Berufsmaturität Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ohne berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.
Art. 3 Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.
Art. 4 Andere Ausbildungsgänge
1 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge, deren Abschluss mit
einer Berufsmaturität oder einer eidgenössisch anerkannten Maturität vergleichbar ist, können prüfungsfrei aufgenommen werden, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.
2 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge mit einer mindestens
dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II werden nach Bestehen einer Aufnah- meprüfung aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfah- rung nachweisen. Die Aufnahmeprüfung muss feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Fachhochschulreife erreicht hat.
SR 414.715 1 SR 414.71; AS 2005 4635
2005-0144 4665
Zulassung zu Fachhochschulstudien. V des EVD AS 2005
Art. 5 Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung
1 Die Arbeitswelterfahrung muss berufspraktische und berufstheoretische Kennt-
nisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermitteln.
2 Die Fachhochschulen sorgen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für
einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung und legen diese in Lern- zielplänen fest. Die Anforderungen richten sich nach den Lernzielen in den Grund- ausbildungen der einzelnen Fachbereiche. Diese sind in den Reglementen und Lehr- plänen sowie in den Bildungsverordnungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) festgelegt2.
3 Die Lernzielpläne müssen dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht werden.
4 Die Arbeitswelterfahrung kann in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte erworben werden.
Art. 6 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für den Fachbereich Design Für Studierende im Fachbereich Design kann die Fachhochschule vor Eintritt ins erste Semester eine Eignungsabklärung über die gestalterischen und künstlerischen Fähigkeiten durchführen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 11. September 19963 über die Zulassung zu Fachhochschul- studien und über die Anerkennung ausländischer Diplome wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2005 in Kraft.
2. September 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
2 Nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden. 3 AS 1996 2609, 1998 1833