AS 2005 5039
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
Änderung vom 2. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:
Art. 6 Abs. 7
7 Zur Bewältigung des Sommersaisonverkehrs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober
können Schifffahrtsunternehmen und Arbeitnehmervertreter schriftliche Verein- barungen abschliessen, wonach die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes innerhalb einer einzelnen Dienstschicht um höchstens drei Stunden über- schritten werden darf. Innerhalb von sieben aufeinander folgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit 72 Stunden jedoch nicht überschreiten.
Art. 7 Abs. 3 und 6 3 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit für Unternehmen mit gesamtarbeitsver- traglich geregelter Jahresarbeitszeit und für Schifffahrtsunternehmen kann im Jah- resdurchschnitt 7 Stunden betragen.
6 Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Zahnradbahnen mit ausgesprochen
touristischem Charakter, der Standseilbahnen, Luftseilbahnen und Skilifte kann im Durchschnitt von 28 Tagen bis auf 8 Stunden verlängert werden, doch darf sie im Jahresdurchschnitt 7 Stunden nicht überschreiten. Wo besondere Verhältnisse vor- liegen, kann die in Absatz 2 vorgesehene Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde zusätzlich beansprucht werden.
Art. 10 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2bis
2 Die Dienstschicht kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder deren
Vertreter ausnahmsweise bis auf 15 Stunden ausgedehnt werden: c. Aufgehoben
1 SR 822.211
2005-0447 5039
Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2005
2bis Bei Schifffahrtsunternehmen kann die Dienstschicht auf 15 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies für die Bewältigung des Sommersaisonverkehrs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nötig ist und wenn dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern vorliegt.
Art. 12 Abs.2 Einleitungssatz und Bst. e sowie 2bis
2 Die Ruheschicht kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer
Vertreter in folgenden Fällen ausnahmsweise bis auf neun Stunden verkürzt werden: e. Aufgehoben 2bis Bei Schifffahrtsunternehmen kann die Ruheschicht an einzelnen Tagen auf neun Stunden herabgesetzt werden, wenn dies für die Bewältigung des Sommersaisonver- kehrs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nötig ist und wenn dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern vorliegt. Im Durchschnitt von fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen muss die Ruheschicht aber mindestens zwölf Stunden betragen.
Art. 15 Abs. 5
5 In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs dürfen Zahnradbahnen mit ausge-
sprochen touristischem Charakter, Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte und Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr (ohne Nah- und Vorortsver- kehrsbetriebe) ausnahmsweise die in Absatz 1 festgelegten Mindestzahlen unter- schreiten, wobei im Kalendermonat mindestens drei Ruhetage zuzuteilen sind. In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs dürfen diese Unternehmen sowie Schifffahrtsunternehmen zudem ausnahmsweise die in Absatz 2 vorgeschriebenen Abstände um sieben Tage verlängern.
Art. 31 Schifffahrtsunternehmen Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse sind an höchstens acht Arbeitstagen pro Jahr Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienstschicht, die Ruheschicht und die Zutei- lung von Ruhesonntagen zulässig. Die Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Arbeitnehmervertreter; sie sind von der Aufsichtsbehörde im Voraus zu genehmi- gen. Die Höchstarbeitszeit darf in keinem Fall 15 Stunden pro Tag überschreiten.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
2. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz