AS 2005 5255
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen
Änderung vom 22. Dezember 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 20051
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. November 19842 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen wird wie folgt geändert:
Einfügen nach Gliederungstitel vor Art. 11 Art. 10a Kreis der entschädigungsberechtigten Personen Entschädigungen nach den Artikeln 11, 12 und 15 werden nur an Examinatoren und Koexaminatoren ausgerichtet: a. die eidgenössische Prüfungen ausserhalb eines Lehrauftrags oder eines ande- ren Anstellungsverhältnisses an einer Ausbildungsinstitution abnehmen und bewerten; b. bei denen die Prüfungsverpflichtung ausdrücklich nicht Teil des Lehrauf- trags oder des Anstellungsverhältnisses bildet.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
22. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz