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AS 2005 5259

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Änderung vom 8. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 17. Juni 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 20032, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 92 Abs. 1 und 7 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdiens- tes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfäl- len und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versiche- rungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.

7 Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen

Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemes- sung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Kran- kenkassen Versicherten.

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