AS 2005 5645
Verordnung über die Militärversicherung
Verordnung über die Militärversicherung (MVV)
Änderung vom 16. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Prämien der beruflich Versicherten 1 Die jährliche Prämie der beruflich Versicherten beträgt 2,3 % des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 15, zuzüglich der Prämie, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten. 2 Die jährliche Prämie (Anteil Krankheit) der beruflich Versicherten wird wie folgt reduziert: a. um 48 % bei einem Lohn bis zum Höchsbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 10, b. um 27 % bei einem Lohn welcher den Höchstbetrag gemäss Buchstabe a übersteigt bis zum Höchsbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 13, c. um 12 % bei einem Lohn welcher den Höchsbetrag gemäss Buchstabe b übersteigt bis zum Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 16.
3 Als massgebender Lohn für die Reduktion gemäss Absatz 2 gilt der Lohn gemäss
Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV), inklusive Funktionszulagen, Sonderzulagen und Arbeitsmarktzulagen gemäss Artikel 46, 48 und 50 BPV.
4 Die Prämien werden direkt vom Lohn abgezogen.
Art. 8a Freiwillige Grundversicherung Pensionierter 1 Als Pensionierter im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes gilt der beruflich Versicherte, der ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert wird.
2005-1854 5645
Verordnung über die Militärversicherung AS 2005
2 Der Beitritt zur freiwilligen Grundversicherung muss durch eine schriftliche
Anmeldung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung. 3 Die jährliche Prämie der Versicherten beträgt 2,3 % des Höchstbetrages des versi- cherten Jahresverdienstes nach Artikel 15. Sie wird direkt von der Altersrente der Pensionskasse PUBLICA oder, falls deren Betrag nicht ausreicht, von der Rente der Militärversicherung abgezogen. 4 Der Austritt aus der freiwilligen Grundversicherung ist jederzeit mit einer schriftli- chen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen. Ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen.
Art. 19 Abs. 1, zweiter Satz und Abs. 2
1 … Die Militärversicherung vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld
die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung. 2 Wird das Taggeld ausnahmsweise einem Versicherten direkt ausbezahlt, entrichtet die Militärversicherung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Eidgenössi- schen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.
Art. 20 Abs. 1
1 Vom Taggeld, welches die Militärversicherung einem Selbständigerwerbenden
oder einem Nichterwerbstätigen ausrichtet, zieht sie die Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzord- nung zum gleichen Ansatz wie für einen Arbeitnehmer ab. Die Militärversicherung entrichtet diese Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.
Art. 26 Abs. 1, erster Satz 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 20 000 Franken. …
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
16. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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