AS 2005 6507
Verordnung des EDI über Aerosolpackungen
Verordnung des EDI über Druckgaspackungen
vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5 und 45 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Definitionen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Druckgaspackungen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1
LGV.
2 Sie gilt nicht für Druckgaspackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungs-
volumen aufweisen: a. weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial; b. mehr als 1000 ml, bei Druckgaspackungen mit Metallbehältern; c. mehr als 220 ml, bei Druckgaspackungen mit geschützten Glasbehältern (Art. 5) oder nicht Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 1); d. mehr als 150 ml, bei Druckgaspackungen mit ungeschützten Glasbehältern (Art. 6) oder Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 2).
Art. 2 Definitionen Für diese Verordnung gelten die Definitionen nach Anhang 1.
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 3 Bau und Ausrüstung 1 Das Material, aus dem die Druckgasbehälter und die Ventile hergestellt sind, muss korrosionsbeständig sein.
2 Es darf keine nachteilig wirkenden Bestandteile an den Inhalt abgeben.
SR 817.023.61 1 SR 817.02; AS 2005 5451
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Druckgaspackungen. V des EDI AS 2005
3 Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Druckgaspackung darf durch die Wir-
kung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden.
4 Das Ventil muss:
a. selbstschliessend sein; b. den Druckgasbehälter unter normalen Transport- und Lagerungsbedingun- gen dicht verschliessen; c. gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädi- gung geschützt sein (z. B. mittels einer Schutzkappe); d. die Richtung des Sprühstrahls eindeutig erkennbar machen.
Art. 4 Splitterschutz
1 Druckgaspackungen aus zerbrechlichem Material wie Glas sind mit einem nicht
entfernbaren Splitterschutz (z. B. engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoff- mantel) zu versehen, der beim Bruch das Durchschlagen der Splitter verhindert. Ausgenommen sind Druckgaspackungen mit höchstens 150 ml Fassungsvolumen und weniger als 1,5 bar Druck bei 20 °C.
2 Während der vom Hersteller vorgesehenen Lagerdauer dürfen sich die Eigenschaf-
ten des Behälters sowie die Wirksamkeit des Schutzmantels nicht verschlechtern.
3. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Glasbehältern
Art. 5 Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug
1 In Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug dürfen verdichtete, verflüssigte
oder gelöste Gase abgefüllt werden.
2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf nicht mehr als 220 ml
betragen.
3 Glasbehälter, die zur Füllung mit verdichtetem oder unter Druck gelöstem Gas
vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten.
4 Glasbehälter, die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehen sind, müssen
einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten.
5 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase der gefüllten Druckgaspackung
nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.
6 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
a. Glasbehälter, die mit verdichteten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C kei- nem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden. b. Glasbehälter, die mit gelösten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
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c. Glasbehälter, die mit verflüssigten Gasen oder mit Gemischen von verflüs- sigten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 2 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
Art. 6 Ungeschützte Glasbehälter 1 In ungeschützte Glasbehälter dürfen nur verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden. 2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf 150 ml nicht überschreiten.
3 Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen.
4 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase in dem mit verflüssigtem oder
gelöstem Gas gefüllten Glasbehälter nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungs- volumens einnehmen.
5 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
a. Glasbehälter, die mit unter Druck gelöstem Gas gefüllt sind, dürfen bei
50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
b. Glasbehälter, die mit verflüssigtem Gas gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 3 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
4. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Metallbehältern
Art. 7 Fassungsvolumen Das Gesamtfassungsvolumen von Druckgaspackungen mit Metallbehältern darf
1000 ml nicht übersteigen.
Art. 8 Abfüllung Metallbehälter dürfen, unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases, bei 50 °C keinem Druck von mehr als 12 bar ausgesetzt werden.
Art. 9 Prüfüberdruck der Metallbehälter 1 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen. 2 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck um 50 Prozent höher sein als der Innendruck bei 50 °C.
Art. 10 Volumen der flüssigen Phase
1 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 87 Prozent des
Nettofassungsvolumens einnehmen.
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2 Bei Behältern mit konkavem Boden, der vor dem Bersten konvex verformt wird,
kann das Volumen der flüssigen Phase bei 50 °C 95 Prozent des Nettofassungs- volumens betragen.
5. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern
Art. 11
1 Für Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter
bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss.
2 Für Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden
können, gelten die Anforderungen von Artikel 6 sinngemäss.
6. Abschnitt: Treibmittel
Art. 12 Zulässige Treibmittel
1 Treibmittel, welche in Druckgaspackungen verwendet werden, die Lebensmittel,
Kosmetika, Luftverbesserungsmittel oder andere Haushaltprodukte enthalten, dürfen die menschliche Gesundheit nicht gefährden.
2 Je nach Anwendungsgebiet sind die Treibmittel nach Anhang 4 zulässig.
Art. 13 Bewilligung weiterer Treibmittel
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf Gesuch hin weitere Treibmittel
bewilligen, wenn sie keine grössere Toxizität aufweisen als der übrige Inhalt.
2 Es befristet die Bewilligung und veröffentlicht sie im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt.
7. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 14
1 Auf den Druckgaspackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:
a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Druckgaspackung her- stellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt; b. das Warenlos; c. der Hinweis: «Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Tem- peraturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen»;
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d. wenn brennbare Stoffe enthalten sind, folgende weitere Angaben:
1. «Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen», sofern
der Inhalt der Druckgaspackung nicht für offene Flammen oder glühen- de Gegenstände bestimmt ist,
2. «Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen», und
3. «Ausser Reichweite von Kindern aufbewahren»;
e. sofern erforderlich eine Gebrauchsanweisung.
2 Enthält die Druckgaspackung Bestandteile, die nach den Kriterien von Anhang 1
Ziffer 8 brennbar sind, so sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch: a. das auf die leichte Entzündlichkeit der Stoffe hinweisende Gefahrensymbol und die entsprechende Gefahrenbezeichnung nach Anhang 1 Ziffer 1.1 der Chemikalienverordnung vom 18. März 20052 (ChemV); b. die entsprechenden R-Sätze gemäss Anhang 1 ChemV.
3 Kann nachgewiesen werden, dass die betreffende Druckgaspackung zwar entzünd-
liche Bestandteile enthält, unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen jedoch kein Entzündungsrisiko darstellt, so kann die Druckgaspackung statt mit den Angaben nach den Absätzen 1 Buchstabe d und 2 mit dem Hinweis «Enthält × Massenprozent entzündliche Bestandteile» versehen werden.
4 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben c–e und 3 müssen:
a. in zwei Amtssprachen erfolgen; b. sich deutlich vom übrigen Text abheben.
5 Bei Druckgaspackungen mit einem Volumen von weniger als 150 ml können die
Angaben nach den Absätzen 1–4 auf einer Zusatzetikette oder einem Beipackzettel angebracht werden.
8. Abschnitt: Druckgaspackungen für spezielle Anwendungszwecke
Art. 15 Druckgaspackungen, die für spezielle Anwendungszwecke bestimmt und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Vollzugsbehörde.
2 SR 813.11
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9. Abschnitt: Kontrolle sowie Transport und Lagerung
Art. 16 Kontrolle
1 Für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist der Abfüllbetrieb
oder die Importeurin der fertigen Druckgaspackung in der Schweiz verantwortlich.
2 Druckgaspackungen sind gemäss den Methoden nach Anhang 5 zu prüfen.
3 Ist die Person nach Absatz 1 nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Prüfungen
selber durchzuführen, so muss sie diese durch ein amtliches Laboratorium der Lebensmittelkontrolle, das Eidgenössische Gefahrengutinspektorat (EGI) oder durch eine vom EGI hierfür anerkannte Drittperson vornehmen lassen.
4 Die amtliche Kontrolle der Druckgaspackungen bleibt vorbehalten.
Art. 17 Transport und Lagerung Für den Transport und die Lagerung von Druckgaspackungen gelten folgende Vor- schriften: a. das Übereinkommen vom 9. Mai 19803 über den internationalen Eisenbahn- verkehr (COTIF); b. das Transportgesetz vom 4. Oktober 19854; c. das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19585; d. das Europäische Übereinkommen vom 30. September 19576 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR); e. die Vorschriften der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden.
10. Abschnitt: Anpassung der Anhänge
Art. 18 Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wis- senschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
3 SR 0.742.403.1 4 SR 742.40 5 SR 741.01 6 SR 0.741.621
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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 19957 über Druckgaspackungen wird aufge- hoben.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
7 AS 1995 3434, 2002 836, 2005 3389
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Anhang 1 (Art. 2 und 14 Abs. 2)
Definitionen
1 Druck
Druck ist der in bar ausgedrückte Innendruck (Überdruck).
2 Prüfüberdruck
Prüfüberdruck ist der Druck, dem der leere Druckgasbehälter während
25 Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne dass Undichtigkeiten auftreten
und ohne dass, im Falle von Metall- und Kunststoffbehältern, die Behälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen; ausgenommen sind die nach Anhang 5 Ziffer 1.2 zulässigen Verformungen.
3 Berstdruck
Berstdruck ist der Mindestüberdruck, bei dem ein Druckgasbehälter birst oder aufreisst.
4 Gesamtfassungsvolumen
Das Gesamtfassungsvolumen ist das Randvoll-Volumen des offenen Druck- gasbehälters, ausgedrückt in Millilitern.
5 Nettofassungsvolumen
Das Nettofassungsvolumen ist das Volumen des geschlossenen und ausge- rüsteten Druckgasbehälters, ausgedrückt in Millilitern.
6 Volumen der flüssigen Phase
Das Volumen der flüssigen Phase ist das Volumen des Druckgasbehälters, das in der geschlossenen und ausgerüsteten Druckgaspackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird.
7 Prüfbedingungen
Als Prüfbedingungen gelten die bei 20 °C (±5 °C) hydraulisch bewirkten Prüf- und Berstdrücke.
8 Brennbare Bestandteile
Brennbare Bestandteile sind Stoffe, welche im Sinne von Artikel 4 Buchsta- ben c–e ChemV8 hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich sind.
8 SR 813.11
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Anhang 2 (Art. 5 Abs. 6 Bst. c)
Druckhöchstwerte für Glasbehältermit dauerhaftem Schutzüberzug für verflüssigte Gase oder Gemische verflüssigter Gase
1. Die Tabelle gibt die zulässigen Höchstwerte der Drücke bei 20 °C in
Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases an.
2. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die
Höchstwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.
Gesamtfassungsvolumen Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Massenprozent
20 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
50–80 ml 3,5 bar 2,8 bar 2,5 bar mehr als 80–160 ml 3,2 bar 2,5 bar 2,2 bar mehr als 160–220 ml 2,8 bar 2,1 bar 1,8 bar
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Druckgaspackungen. V des EDI AS 2005
Anhang 3 (Art. 6 Abs. 5 Bst. b)
Druckhöchstwerte für ungeschütze Glasbehälter für verflüssigte Gase
1. Die Tabelle gibt die zulässigen Höchstwerte der Drücke bei 20 °C in
Abhängigkeit vom Prozentsatz des verflüssigten Gases an.
2. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die
Höchstwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.
Gesamtfassungsvolumen Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Massenprozent
20 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
50–70 ml 1,5 bar 1,5 bar 1,25 bar mehr als 70–150 ml 1,5 bar 1,5 bar 1 bar
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Anhang 4 (Art. 12 Abs. 2)
Zulässige Treibmittel nach Anwendungsbereichen
1. Für Lebensmittel:
1.1 Edelgase
1.2 Stickstoff
1.3 Kohlendioxyd
1.4 Lachgas (Stickoxydul)
1.5 Luft
2. Für Backsprays auf Pflanzenölbasis (nur für gewerbliche und industrielle
Anwender), Lebensmittel-Emulsionssprays auf Wasserbasis sowie Mund- und Zahnpflegemittel, bei welchen das Treibmittel mit dem spezifischen Inhalt in die Mundhöhle gelangt:
2.1 Edelgase
2.2 Stickstoff
2.3 Kohlendioxyd
2.4 Lachgas (Stickoxydul)
2.5 Luft
2.6 Butan C4H10
2.7 iso-Butan (CH3)3CH
2.8 Propan C3H8
3. Für Kosmetika, Luftverbesserungsmittel und Haushaltprodukte des täglichen
Bedarfs, die nicht direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen:
3.1 Edelgase
3.2 Stickstoff
3.3 Kohlendioxyd
3.4 Lachgas (Stickoxydul)
3.5 Luft
3.6 Butan C4H10
3.7 iso-Butan (CH3)3CH
3.8 Propan C3H8
3.9 Dimethylether CH3OCH3 (DME)
3.10 Difluorethan CH3CHF2 und (CH2F)2 (Treibmittel HFA 152a)
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3.11 Mischungen der unter den Ziffern 3.6–3.10 aufgeführten Treibmittel
3.12 Sauerstoff (nur für Kosmetika zulässig)
4. In den übrigen Anwendungsbereichen sind die unter den Ziffern 1–3 aufge-
führten Gase sowie Gemische dieser Gase zulässig, sofern der Inhalt der Druckgaspackung beim Versprühen nicht mit dem menschlichen Körper oder das Treibgas bei Mehrkammer-Druckgaspackungen nicht mit dem übrigen Inhalt in Kontakt kommt.
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Anhang 5 (Art. 16 Abs. 2)
Prüfmethoden für Druckgaspackungen
1 Wasserdruckprüfung an leeren Behältern
1.1 Aerosolpackungen mit Behältern aus Glas, Metall oder Kunststoff müssen
einer Flüssigkeitsdruckprobe entsprechend Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 9 widerstehen können.
1.2 Metallbehälter mit asymmetrischen Verformungen oder Verformungen
grösseren Umfangs oder ähnlichen Fehlern sind auszuscheiden. Geringfü- gige, symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils oder der oberen Behälterwand sind zulässig, sofern die Anforderungen der Berstprü- fung erfüllt sind.
2 Berstprüfung der leeren Metallbehälter
Der Berstdruck des Behälters muss mindestens 20 Prozent über dem vorge- sehenen Prüfdruck liegen. Bis zum festgelegten Prüfdruck dürfen weder Undichtigkeiten noch sichtbar bleibende Verformungen auftreten.
3 Fallprüfung der Behälter aus geschütztem Glas
Fällt die auf 20 °C erwärmte und ausgerüstete Druckgaspackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche, so dürfen keine Glassplitter abgeschleudert werden.
4 Einzelprüfung der geschlossenen und ausgerüsteten
Druckgaspackungen
4.1 Jede fertige Druckgaspackung muss in ein Wasserbad getaucht werden. Die
Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Druckgaspackung im Wasserbad sind so einzurichten, dass: a. der Inhalt der Druckgaspackung die einheitliche Temperatur von 50 °C erreicht; oder b. der Druck der Druckgaspackung den vom Inhalt bei einer einheitlichen Temperatur von 50 °C ausgeübten Druck erreicht.
4.2 Jede Druckgaspackung, die eine sichtbare, bleibende Verformung oder eine
Undichtigkeit aufweist, ist auszuscheiden.
4.3 Anstelle der Wasserbadprüfung können auch gleichwertige andere Prüfsys-
teme angewendet werden, wenn sie dieselben Resultate liefern.
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