AS 2006 1269
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Änderung vom 5. April 2006
Die Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19981 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 27k 3a. Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse
Art. 27k Einreichung (Art. 61b Abs. 1 RVOG)
1 Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müs-
sen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einrei- chung verlangen. 2 Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.
3 Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur
Vorprüfung einreichen.
Art. 27l Weiterleitung an das zuständige Departement
1 DieBundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige
Departement weiter. 2 Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen (Art. 61b Abs. 2 RVOG)
In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
1 SR 172.010.1
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2006
Art. 27n Genehmigung in streitigen Fällen (Art. 61b Abs. 3 RVOG)
1 Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundes-
rechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellung- nahme.
2 Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss,
dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons. 3 Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.
Gliederungstitel vor Art. 27o 3b. Kapitel: Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
Art. 27o Information des Bundes (Art. 61c Abs. 1 RVOG)
1 Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die
Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundes- kanzlei.
2 Die Information hat zu erfolgen:
a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Ent- wurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton; b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Ver- trags.
3 Der Vertragstext ist der Information beizulegen.
Art. 27p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27q Orientierung der Drittkantone (Art. 62 Abs. 1 RVOG) 1 Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.
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2 Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.
3 Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes
abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 27r Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige
Departement weiter. 2 Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge (Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG) 1 Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit. 2 Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein. 3 Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.
Art. 27t Einsprache bei der Bundesversammlung (Art. 62 Abs. 4 RVOG)
Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.
II Die Verordnung vom 30. Januar 19912 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund wird aufgehoben.
2 AS 1991 370
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III Die Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
Art. 28 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen
1 Referendumspflichtige kantonale Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzge-
bung sind nach der Durchführung einer Volksabstimmung oder dem unbenützten Ablauf einer Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen, nicht referen- dumspflichtige Bestimmungen nach ihrer Annahme durch die zuständige kantonale Behörde.
2 In nichtstreitigen Fällen werden sie von der Bundeskanzlei genehmigt.
IV Diese Änderung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
5. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 161.11
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