AS 2006 1677
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderung vom 29. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. e und f
1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
e. EFD für das Eidgenössische Finanzdepartement; f. EZV für die Eidgenössische Zollverwaltung.
Art. 100 Abs. 1
1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen
ausgerüstet sein: a. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I B der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (digitaler Fahrtschreiber); b. andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a und Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (analoger Fahrtschreiber)
oder mit einem digitalen Fahrtschreiber. Ausgenommen sind Arbeitsmotor- wagen, Wohnmotorwagen sowie schwere Personenwagen, die nicht für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden.
1 SR 741.41
2005-2094 1677
Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2006
Art. 101 Abs. 1bis 1bis In Fahrzeugen, die nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b einen Fahrtschreiber benötigen und deren Führer und Führerinnen nicht der ARV 2 unterstehen, genügt ein Restwegschreiber.
Art. 102 Abs. 1, 2 und 4
1 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrt- und Restwegschreiber müssen
durch Werkstätten eingebaut, geprüft und repariert werden, die über eine entspre- chende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird von der EZV an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über geschultes Personal sowie die erforderlichen Geräte und Einrichtungen verfügen.
2 Geschwindigkeitsbeschränkungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Restwegschreiber
und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer ermächtig- ten Werkstätte versehen sein. 4 Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so muss die Werk- stätte vor der Prüfung, Nachprüfung oder Reparatur alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den Datenberechtigten auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Die Werkstätte hat die heruntergeladenen Daten drei Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Art. 102a Abs. 1
1 Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78
Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b, deren Führer und Führerinnen nicht der ARV 2 unterstehen, und Fahrzeugen nach Arti- kel 101 Absatz 1 mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn genügt ein Fahrtschreiber (Art. 100), ein Restwegschreiber (Art. 101) oder ein Datenaufzeich- nungsgerät.
Art. 220 Abs. 1 Bst. e und 1bis
1 Das UVEK erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt
Einzelheiten, insbesondere betreffend: e. Aufgehoben 1bis DasEFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrt- und Restwegschreiber einbauen, prüfen und reparieren.
Art. 222h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. März 2006 1 Für Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2006
2 Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 1. Januar 2007 Fahrzeuge:
a. die erstmals in Verkehr gesetzt werden; b. die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder c. die ab dem 1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wird.
II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
29. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2006
Anhang 2
Ziff. 12 (EG-Richtlinie Nr. 3821/85/EWG)
1 Motorwagen und ihre Anhänger
12 EG-Recht betreffend das Kontrollgerät im
Strassenverkehr EG-Grund- Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinien, Verordnungen, Entscheidungen richtlinie und der Änderungen mit Publikationsdaten
3821/85/EWG Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr; ABl Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, geändert durch: Verordnung 3314/90/EWG (ABl Nr. L 318 vom 17.11.1990, S. 20) Verordnung 3572/90/EWG (ABl Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 13) Verordnung 3688/92/EWG (ABl Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 12) Verordnung 2479/95/EG (ABl Nr. L 256 vom 26.10.1995, S. 8) Verordnung 1056/97/EG (ABl Nr. L 154 vom 12.6.1997, S. 21) Verordnung 2135/98/EG (AB1 Nr. L 274 vom 9.10.1998, S. 1) Verordnung 1360/2002/EG (AB1 Nr. L 207 vom 5.8.2002, S. 1), berichtigt in (ABl Nr. L 77 vom 13.3.2004, S. 71) Verordnung 1882/2003/EG (ABl Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) Verordnung 432/2004/EG (AB1 Nr. L 71 vom 10.3.2004, S. 3)
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