AS 2006 1685
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 29. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt in Zusammenarbeit mit den Kanto-
nen ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).
Art. 3 Bst. a Ziff. 2, e Ziff. 6, 11, 12 f sowie Ziff. 6 und 7 Im FABER werden folgende Daten erfasst: a. Daten zur Hauptidentifikation:
2. Registeridentifikation;
e. Ausweisdaten:
6. Ausstellende Behörde (Kanton),
11. von schweizerischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge,
Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote,
12. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Ver-
weigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz; f. Kategoriendaten:
6. von schweizerischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweige-
rungen und Aberkennungen einzelner Kategorien,
7. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweigerun-
gen und Aberkennungen einzelner Kategorien gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz.
1 SR 741.53
2005-2096 1685
Fahrberechtigungsregister AS 2006
Art. 4 Abs. 1 und 1bis 1 Die für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen Behörden erfassen und mutieren alle Daten nach Artikel 3 in ihren eigenen Datensystemen und übermitteln sie an das FABER. 1bis Die Verkehrspolizeien der Schweiz sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufga- ben betrauten Zollorgane tragen die Abnahme eines Führerausweises sowie an Ort und Stelle ausgesprochene Fahrverbote (Art. 3 Bst. e Ziff. 11 und 12 sowie Bst. f
Ziff. 6 und 7) unverzüglich im FABER ein.
Art. 5 Abs. 1
1 Die vollständigen Daten können nur vom Bundesamt, vom Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt der Armee, den für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen und den nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 29. März 20062 über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV) für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für die Fahrerkarte zuständigen kantonalen Behörden sowie den Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen abgefragt werden, und zwar nach: a. persönlicher Identifikationsnummer (PIN); b. Registeridentifikation; c. PIN und fortlaufender Ausweisnummer; d. Name; e. Name und Jahrgang; f. Name und Geburtsdatum; g. Name und Vorname(n); h. Name, Vorname(n) und Jahrgang; i. Name, Vorname(n) und Geburtsdatum; j. Name und Wohnort.
Art. 5a Übernahme von Daten aus FABER in andere automatisierte Register 1 Die Polizeien der Schweiz sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem FABER in eigene andere Datensysteme überneh- men, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rapporten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung verwenden. 2 Die für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten der Fahrerkarte zum digita- len Fahrtschreiber zuständigen kantonalen Behörden dürfen Daten aus dem FABER in das Fahrtschreiberkartenregister (FKR) übernehmen, Daten abgleichen oder sich
2 SR 822.223; AS 2006 1703
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auf Daten aus dem FABER beziehen. Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten zusätzlich die Bestimmungen der FKRV3.
Art. 7 Wohnsitzänderung Nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Kanton erfolgt die Adressände- rung im FABER durch den neuen Wohnsitzkanton. Der bisherige Wohnsitzkanton erhält eine Mutationsmeldung.
Art. 8 Abs. 1 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf einen Ausweis oder wird das Ableben einer Person von der zuständigen Behörde gemeldet, so werden die entsprechenden Daten von der für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständi- gen kantonalen Behörde aus dem FABER entfernt.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
29. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 822.223; AS 2006 1703
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