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AS 2006 2393

Zusatzprotokoll zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Übersetzung1

Zusatzprotokoll zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Abgeschlossen in Strassburg am 15. Mai 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 20052 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. März 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption3 (SEV Nr. 173, im Folgenden als «das Übereinkommen» bezeichnet) zwecks Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu ergänzen; in der Erwägung gleichfalls, dass dieses Protokoll zu einer grösseren Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption beiträgt; sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls:

1. Wird der Ausdruck «Schiedsrichter» entsprechend dem innerstaatlichen Recht

der Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall eine Person umfasst, die auf Grund einer Schiedsvereinbarung angerufen wird, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien dieser Vereinbarung vorgelegten Rechtsstreitigkeit zu treffen. 2. Gilt als «Schiedsvereinbarung» eine nach dem innerstaatlichen Recht anerkannte Vereinbarung, mit der die Parteien übereinkommen, eine Rechtsstreitigkeit einem Schiedsrichter zwecks Entscheidung vorzulegen.

3. Wird der Ausdruck «Schöffe»4 entsprechend dem innerstaatlichen Recht der

Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall einen Laien umfasst, der als Angehöriger eines Kollegialorgans tätig ist, welches dafür verantwortlich ist, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu entscheiden.

SR 0.311.551

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 2393).

2 AS 2006 2371 3 SR 0.311.55; AS 2006 2375

4 CH: Geschworener

2004-1262 2393

Strafrechtsübereinkommen über Korruption. Zusatzprotokoll AS 2006

4. Im Falle von Verfahren unter Mitwirkung eines ausländischen Schiedsrichters

oder Schöffen kann der verfolgende Staat die Bestimmung des Begriffs Schiedsrich- ter oder Schöffe nur insoweit anwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

Kapitel II: Innerstaatlich zu treffende Massnahmen

Art. 2 Aktive Bestechung inländischer Schiedsrichter Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem inner- staatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils an einen Schieds- richter, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Partei wahrnimmt, für diesen selbst oder für einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 3 Passive Bestechung inländischer Schiedsrichter Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem inner- staatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Partei wahr- nimmt, für diesen selbst oder für einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funk- tion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 4 Bestechung ausländischer Schiedsrichter Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Schieds- richter beteiligt ist, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schieds- rechts eines anderen Staates wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 5 Bestechung inländischer Schöffen Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person beteiligt ist, welche ihre Aufgabe als Schöffe im Gerichtswesen wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

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Strafrechtsübereinkommen über Korruption. Zusatzprotokoll AS 2006

Art. 6 Bestechung ausländischer Schöffen Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person beteiligt ist, welche ihre Aufgabe als Schöffe im Gerichtswesen eines anderen Staa- tes wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Kapitel III: Überwachung der Durchführung und Schlussbestimmungen

Art. 7 Überwachung der Durchführung Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien.

Art. 8 Verhältnis zu dem Übereinkommen 1. Die Vertragsparteien erachten die Artikel 2–6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zu dem Übereinkommen.

2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, insoweit sie mit den

Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Art. 9 Erklärungen und Vorbehalte

1. Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Artikel 36 des Übereinkommens

abgegeben, kann sie bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gleichartige Erklärung zu den Artikeln 4 und 6 dieses Protokolls abgeben. 2. Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gemäss Artikel 37 Ziffer 1 des Überein- kommens abgegeben, mit dem die Anwendung der in Artikel 5 des Übereinkom- mens bezeichneten Straftaten der passiven Bestechung begrenzt wird, kann sie bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunde einen gleichartigen Vorbehalt zu den Artikeln 4 und 6 dieses Protokolls abgeben. Jeder andere von einer Vertragspartei gemäss Artikel 37 des Übereinkommens abgegebene Vorbehalt ist ebenfalls auf dieses Protokoll anwendbar, sofern diese Partei bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nichts Gegenteili- ges erklärt.

3. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Art. 10 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur

Unterzeichnung auf. Diese können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken: a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder

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b. indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim General-

sekretär des Europarates hinterlegt. 3. Dieses Protokoll tritt, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten ihre Zustimmung nach den Ziffern 1 und 2 ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, und frühestens nach Inkrafttreten des Übereinkommens. 4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt dieses am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Ziffern 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Protokoll gebunden zu sein. 5. Ein Unterzeichnerstaat kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher seine Zustimmung auszudrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Art. 11 Beitritt zum Protokoll

1. Jeder Staat oder die Europäischen Gemeinschaft, die dem Übereinkommen

beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.

2. Für die Europäischen Gemeinschaft und jeden dem Protokoll beigetretenen Staat

tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

Art. 12 Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwen- dung findet. 2. Jede Vertragspartei kann danach jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen die Partei verantwortlich ist oder zu Gunsten dessen sie befugt ist, Vereinbarungen zu treffen. Das Protokoll tritt bezüglich dieses Hoheitsgebiets am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem diese Erklärung bei Generalsekretär eingegangen ist.

3. Jede nach den Ziffern 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes in

der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates folgt.

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Art. 13 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den General- sekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitab-

schnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

3. Jede Kündigung des Übereinkommens bewirkt automatisch die Kündigung dieses

Protokolls.

Art. 14 Notifikation Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, die diesem Protokoll beige- treten sind: a. jede Unterzeichnung dieses Protokolls; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 10, 11 und 12; d. jede Erklärung oder jeden Vorbehalt nach den Artikeln 9 und 12; e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 15. Mai 2003 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates über- mittelt allen Unterzeichnerstaaten sowie allen dem Protokoll beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

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Geltungsbereich am 1. Juli 2006 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Albanien 15. November 2004 1. März 2005 Armenien 9. Januar 2006 1. Mai 2006 Bulgarien 4. Februar 2004 1. Februar 2005 Dänemark* 16. November 2005 1. März 2006 Irland 11. Juli 2005 1. November 2005 Kroatien 10. Mai 2005 1. September 2005 Luxemburg 13. Juli 2005 1. November 2005 Mazedonien 14. November 2005 1. März 2006 Niederlande* 16. November 2005 1. März 2006 Norwegen 2. März 2004 1. Februar 2005 Rumänien 29. November 2004 1. März 2005 Schweden* 25. Juni 2004 1. Februar 2005 Schweiz* 31. März 2006 1. Juli 2006 Slowakei 7. April 2005 1. August 2005 Slowenien 11. Oktober 2004 1. Februar 2005 Vereinigtes Königreich 9. Dezember 2003 1. Februar 2005 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völker- recht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärung Schweiz Die Schweiz erklärt, dass sie die Taten im Sinne der Artikel 4 und 6 nur insoweit bestraft, als das Verhalten der bestochenen Person eine pflichtwidrige oder eine im hende Handlung oder Unterlassung bildet.

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