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AS 2006 2683

Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz

Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)

vom 16. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641, verordnet:

Art. 1 Grundsatz Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeits- zeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

2 Es gelten folgende Gebührenansätze:

a. Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 150.– Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 300.– b. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 50.– Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 100.–

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Gebührenansätze der

Teuerung anpassen.

SR 822.117

2005-2869 2683

Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz AS 2006

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz