AS 2006 2683
Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz
Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)
vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641, verordnet:
Art. 1 Grundsatz Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeits- zeitbewilligungen Gebühren.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
2 Es gelten folgende Gebührenansätze:
a. Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 150.– Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 300.– b. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 50.– Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 100.–
3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Gebührenansätze der
Teuerung anpassen.
SR 822.117
2005-2869 2683
Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz AS 2006
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz