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AS 2006 3

Postverordnung

Postverordnung (VPG)

Änderung vom 16. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Postverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. h In dieser Verordnung bedeuten: h. Briefpost-Schnellsendungen: Sendungen, für deren Beförderung das Dreifa- che des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird;

Art. 2 Abs. 1 1 Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die nicht schwerer als

100 Gramm sind.

Art. 3 Nicht reservierte Dienste Die nicht reservierten Dienste umfassen: a. die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland einge- henden Briefpostsendungen, die schwerer als 100 Gramm sind; b. die Beförderung der abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr; c. die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg; d. die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften; e. die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung.

1 SR 783.01

2005-2404 3

Postverordnung AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

16. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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