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AS 2006 4479

Markenschutzverordnung

Markenschutzverordnung (MSchV)

Änderung vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 14a Einreichungsdatum bei Postsendungen Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wird.

Art. 18 Abs. 2

2 Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr

als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) zu entrichten. Das Institut bestimmt die Anzahl der gebührenpflich- tigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 19572 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).

Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer Das Institut kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 27 Bst. b Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so werden zurückerstattet: b. die Verlängerungsgebühr.

Art. 33 und 34 Aufgehoben

2006-2391 4479

Markenschutzverordnung AS 2006

Art. 36 Abs. 3

3 Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden

auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

Art. 37 Abs. 5

5 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.

Art. 38 Abs. 1 1 Das Institut erteilt Drittpersonen Auskünfte über Eintragungsgesuche, einschliess- lich zurückgezogener oder zurückgewiesener Gesuche.

Art. 41 Einsichtnahme; Registerauszüge

1 Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.

2 Das Institut erteilt Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.

Art. 41a Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthin- terlegung.

Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2006 Bei einem Gesuch um Akteneinsicht sondert das Institut Beweisurkunden, die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse offenbaren, bis zum 30. Juni 2007 weiter- hin von Amtes wegen aus.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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