AS 2006 4739
Verordnung über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderungen vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderungen vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 über Verfahrensfragen
Art. 7a Gebühren
1 Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b des Gesetzes beträgt 1200 Franken.
2 Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit
beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr. 3 Sicherheitsleistungen nach Artikel 86 des Gesetzes können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.
4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 29 Aufgehoben
Art. 33 Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 14 Abs. 2 Bst. c)
1 Für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Arti-
kel 14 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die soziale Integration der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller; b. die Respektierung der geltenden Rechtsordnung in der Schweiz;
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Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen AS 2006 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
c. der Zeitpunkt und die Dauer der Einschulung der Kinder; d. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; e. der Gesundheitszustand; f. die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen ihre Identität offenlegen.
Art. 39 Aufgehoben
2. Verordnung vom 11. August 19993 über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung von ausländischen Personen
Art. 4 Beschaffung von Reisepapieren (Art. 97 Abs. 2 AsylG) 1 Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gilt als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.
2 Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere
kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erfolgen.
Art. 4a Satzanfang Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Artikel 25b Absatz 1bis, 1ter und 1quater des ANAG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement …
Art. 15 Abs. 1
1 Das Bundesamt beteiligt sich für Personen nach Artikel 14e Absatz 2 ANAG ab
einer Haftdauer von zwölf Stunden mit einem Pauschalbetrag von 130 Franken pro Tag: a. bei Anordnung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Arti- b. zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Artikel 13g; c. bei Anordnung der Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere nach Artikel 13i.
3 SR 142.281
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen AS 2006 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 15e Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen
Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt fol- gende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 3a, 13a, 13b, 13g und 13i ANAG im Asyl- und Ausländerbereich: a. Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall; b. Anzahl der Rückführungen; c. Anzahl der Haftentlassungen; d. Nationalität der inhaftierten Personen; e. Geschlecht und Alter der inhaftierten Personen.
Art. 24 Einbezug in die vorläufige Aufnahme
1 Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme sind bei der zuständigen kanto-
nalen Ausländerbehörde einzureichen. 2 Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen gegeben sind.
3 Für Familienangehörige und eingetragene Partnerinnen und Partner von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August
19994 sinngemäss.
4 Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Personen, die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.
3. Organisationsverordnung vom 17. November 19995
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Art. 13 Abs. 2
2 Es bereitet in Absprache mit dem EDA Staatsverträge über die Rückübernahme
und den Transit sowie über Migrationspartnerschaften vor und vollzieht sie.
4 SR 142.311 5 SR 172.213.1
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4. Verordnung vom 6. Oktober 19866
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
3 Geht es um die erstmalige Erwerbstätigkeit, so haben neben den einheimischen
Arbeitskräften diejenigen stellensuchenden Ausländer den Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind. 5ter Die Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen kann ohne Prü- fung des Vorrangs der inländischen Arbeitnehmer bewilligt werden.
5. Verordnung vom 31. Oktober 19477
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 2 Abs. 2 Aufgehoben
6. Verordnung vom 12. April 19958
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
2bis Nicht in die Versicherungsbestände nach Absatz 1 eingerechnet werden:
c. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Auf- enthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 823.21 7 SR 831.101 8 SR 832.112.1
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