AS 2006 4807
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
Änderung vom 15. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkon- trolle wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 3 3 Schlachtwarme Schlachttierkörper dürfen vom Schlachtbetrieb zur weiteren Verar- beitung während längstens zwei Stunden ungekühlt transportiert werden.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1 Der Betrieb muss die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung
umfasst namentlich: a. Sauberkeitskontrollen an jedem Arbeitstag, periodisch ergänzt durch mikro- biologische Untersuchungen von Schlachttierkörpern sowie von Oberflächen von Geräten und Einrichtungen;
2 Als Referenzverfahren für die Probenahme sind die ISO-Normen 176042 und
185933 heranzuziehen; die Verordnung (EG) Nr. 2073/20054 regelt die mikrobiolo-
gischen Kriterien.
1 SR 817.190
2 ISO 17604 (Ausgabe 2003): Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln –
Probennahme von Schlachttierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung. Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.
3 ISO 18593 (Ausgabe 2004): Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln –
Horizontales Verfahren für Probenahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatsch- platten und Tupfer. Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.
4 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. Nov. 2005 über mikrobiologische
Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338, 22.12.2005, S. 1).
2006-1670 4807
Schlachten und Fleischkontrolle AS 2006
Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. d und e 1 Zur Schlachtung vorgesehene Tiere müssen von der Tierhalterin oder dem Tierhal- ter dem Schlachtbetrieb angemeldet werden.
2 Die Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthal-
ten: d. Aufgehoben e. Aufgehoben
Art. 28 Abs. 3 erster Satz 3 Die Tiere sind nach der Schlachttieruntersuchung auf direktem Weg zur Schlacht- anlage zu bringen und dürfen während des Transports und in der Schlachtanlage keinen Kontakt mit anderen, nicht untersuchten Tieren haben. …
Art. 31 Abs. 4–6 4 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt kann auf Gesuch des Betriebes hin die Fleischkontrolleurin oder den Fleischkontrolleur ermächtigen, auf die Durch- führung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen zu verzichten.
5 Diese Ermächtigung kann nur an Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure
in Betrieben mit geringer Kapazität erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.
6 Der Betrieb ist verpflichtet, die Empfänger von Schweinefleisch aus seinen
Schlachtungen darüber zu informieren, dass Fleisch, daraus hergestellte Fleisch- zubereitungen und -erzeugnisse aus seinem Betrieb nur für den nationalen Markt bestimmt sind. Der Betrieb hat laufend ein Verzeichnis der Empfänger von Schwei- nefleisch aus seinen Schlachtungen zu führen.
Art. 39 Abs. 2 Bst. a
2 Er muss insbesondere:
a. der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur wöchentlich das Pro- gramm mit den vorgesehenen Schlachtzeiten und der Zahl der erwarteten Tiere mitteilen und ihr oder ihm wesentliche Änderungen des Programms am Vortag melden;
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4808